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BGH Beschluss vom 08.03.2005 – VIII ZA 22/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und

Dr. Frellesen

beschlossen:

Dem Beklagten wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe

bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schultz beigeordnet, soweit der

Beklagte

1. hilfsweise mit einem Guthaben aus den Heizkostenabrechnun-

gen für die Jahre 1998 und 1999 sowie einem Rückzahlungs-

anspruch aus der Betriebskostenabrechnung für 1999 in Höhe

von insgesamt 654,18 € gegen die Mietforderung der Klä ger für

die Monate August und September 2001 aufrechnet;

2. sich gegen die Nachforderungen der Kläger aus den Betriebs-

kostenabrechnungen für die Jahre 1998, 2000 und 2001 in Hö-

he von insgesamt 406,85 € verteidigt;

3. sich gegen die Betriebskostenforderung der Kläger für den Zeit-

raum Februar 2003 bis März 2004 in Höhe von monatlich

128,88 € (= insgesamt 1.804,32 €) verteidigt;

4. mit der Widerklage eine Forderung auf Auszahlung eines Gut-

habens aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2000 in

Höhe von 293,87 € geltend macht.

Im übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zurückgewiesen.

Gründe

Im Umfang der in den Ziffern 1 bis 4 wiedergegebenen Teile des Ge-

samtstreitstoffs bietet die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung des Be-

klagten hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil es insoweit auf die

Beantwortung der Rechtsfragen ankommen kann, wegen der das Berufungsge-

richt die Revision unter wirksamer Beschränkung zugelassen hat, und weil die-

se Rechtsfragen in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedlich ent-

schieden werden. Die Klärung der streitentscheidenden Fragen durch den Bun-

desgerichtshof muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Im übrigen - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen

hat - war der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen.

Die Anordnung von Ratenzahlungen kam nicht in Betracht.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen