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BGH Beschluss vom 08.03.2005 – VIII ZA 22/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und
Dr. Frellesen
beschlossen:
Dem Beklagten wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schultz beigeordnet, soweit der
Beklagte
1. hilfsweise mit einem Guthaben aus den Heizkostenabrechnun-
gen für die Jahre 1998 und 1999 sowie einem Rückzahlungs-
anspruch aus der Betriebskostenabrechnung für 1999 in Höhe
von insgesamt 654,18 € gegen die Mietforderung der Klä ger für
die Monate August und September 2001 aufrechnet;
2. sich gegen die Nachforderungen der Kläger aus den Betriebs-
kostenabrechnungen für die Jahre 1998, 2000 und 2001 in Hö-
he von insgesamt 406,85 € verteidigt;
3. sich gegen die Betriebskostenforderung der Kläger für den Zeit-
raum Februar 2003 bis März 2004 in Höhe von monatlich
128,88 € (= insgesamt 1.804,32 €) verteidigt;
4. mit der Widerklage eine Forderung auf Auszahlung eines Gut-
habens aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2000 in
Höhe von 293,87 € geltend macht.
Im übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zurückgewiesen.
Gründe
Im Umfang der in den Ziffern 1 bis 4 wiedergegebenen Teile des Ge-
samtstreitstoffs bietet die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung des Be-
klagten hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil es insoweit auf die
Beantwortung der Rechtsfragen ankommen kann, wegen der das Berufungsge-
richt die Revision unter wirksamer Beschränkung zugelassen hat, und weil die-
se Rechtsfragen in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedlich ent-
schieden werden. Die Klärung der streitentscheidenden Fragen durch den Bun-
desgerichtshof muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Im übrigen - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen
hat - war der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen.
Die Anordnung von Ratenzahlungen kam nicht in Betracht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Frellesen