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BGH Beschluss vom 08.03.2005 – XI ZR 267/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und

Dr. Ellenberger

am 8. März 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2004 wird

auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssa-

che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das ange-

fochtene Urteil verletzt den Beklagten auch nicht in

seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Beru-

fungsgericht mußte bei der Erörterung eines Mitver-

schuldens nicht auf den Vortrag eingehen, der Beklag-

te habe den Anlegern auch noch nach Auszahlung der

Anlagegelder vom Treuhandkonto die Möglichkeit ein-

geräumt, die Aktien bis zu ihrer USA-Registrierung

zum Nettokaufpreis zuzüglich aufgelaufener Festgeld-

zinsen zurückzukaufen. Dieser Vortrag gehörte nicht

zum wesentlichen Kern des Sachvortrags in einer für

das Verfahren zentralen Frage, wie sich nicht zuletzt

aus den sehr knappen Ausführungen hierzu in der Be-

rufungsbegründung ergibt. Sonstige Umstände, die

zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß dieses tat-

sächliche Vorbringen des Beklagten entweder über-

haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-

scheidung nicht erwogen worden ist, liegen nicht vor.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten

ergibt sich auch nicht aus einer mangelnden Berück-

sichtigung des Umstandes, daß der sogenannte

"S1-Bericht" aus dem Börsenprospekt der d. inc.

vom 3. März 1998 detailliert auf die Risiken des Akti-

enkaufs hingewiesen und unter anderem ausdrücklich

das Fehlen von Fähigkeiten bei Herstellung und Ver-

trieb erwähnt hat. Insoweit fehlt es schon an der Dar-

legung, daß es sich bei dem angeblich nicht berück-

sichtigten Vortrag um solchen des Beklagten gehan-

delt hat. Zitiert werden ausschließlich der als Anlage

K 23, mithin von den Klägern, vorgelegte "S1-Bericht"

sowie Ausführungen in Schriftsätzen der Kläger.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 134.973 €.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger