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BGH Beschluss vom 09.03.2005 – 4 StR 585/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 585/04

BESCHLUSS

vom

9. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 31. August 2004, soweit es

den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über den Verfall

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in drei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und

den Verfall (des Wertersatzes) in Höhe von 8.000 Euro angeordnet. Gegen

dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Rechts-

folgenausspruch beschränkten Revision. Das mit der Rüge der Verletzung

sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel hat zum Ausspruch über den

Verfall Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-

geben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2005.

Dagegen hält die Anordnung des Wertersatzverfalls einer rechtlichen

Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Nach den Feststellungen ist der Angeklagte für drei Kinder unterhaltspflichtig und in der Höhe von circa 20.000 € ve r- schuldet (UA S. 7, 8). Vor diesem Hintergrund hätte die Kam- mer prüfen müssen, ob von der Anordnung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (erkennender Senat, Beschluss vom 7. November 2002 - 4 StR 247/02). Diesbezügliche Ausführungen enthält das Ur- teil jedoch nicht."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der neue Tatrichter wird

bei der Bemessung des für verfallen zu erklärenden Betrages jedoch zu be-

rücksichtigen haben, daß nach dem Übergang vom Netto- zum Bruttoprinzip

(vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 1) nicht mehr - wovon das Landgericht auszu-

gehen scheint - auf den Gewinn abzustellen ist, sondern grundsätzlich der Ver-

kaufserlös insgesamt - beschränkt lediglich durch § 73 c StGB - für verfallen zu

erklären ist.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist krankheitshalber verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible