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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – 4 StR 247/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 247/02

BESCHLUSS

vom

7. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 7. Februar 2002, soweit es ihn betrifft, im

Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 50.000 DM

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in vier

Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Strafver-

eitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es

den Verfall des in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Geldbe-

trags von 5.000 DM sowie den Wertersatzverfall eines weiteren Geldbetrages

in Höhe von 50.000 DM angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-

geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Werter-

satzverfall Erfolg; im übrigen ist es zum Schuld- und zum Rechtsfolgenaus-

spruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Au-

gust 2002 bemerkt der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 136 a Abs. 1

und 3 StPO (RB vom 3. Mai 2002) schon deshalb keinen Erfolg haben kann,

weil das Rügevorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO an den für die Zulässigkeit der Verfahrensbeschwerde vorausgesetzten

Tatsachenvortrag enthält. Dieser muß so vollständig sein, daß er dem Revisi-

onsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der behauptete Verfahrensverstoß - den

Nachweis unterstellt - vorliegt oder nicht. Deshalb ist, wenn ein Verwertungs-

verbot gegenüber der Aussage einer Vernehmungsperson geltend gemacht

wird, regelmäßig der vollständige Inhalt der Vernehmungsniederschrift(en) mit-

zuteilen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2, 4, 5). Dar-

auf kam es hier schon deshalb an, weil sich erst aus den Niederschriften über

die Vernehmung des Mitangeklagten Hassan D.-A. der Inhalt und Umfang von

Zusagen sowie der Zusammenhang, in dem Zusagen gemacht sind, erschließt,

die Gegenstand der von der Revision behaupteten Täuschung sein konnten

(vgl. Vernehmungsprotokoll vom 18. Januar 2001 S. 8, Bd. I Bl. 39 d.A. 6 Js

5/01). Im übrigen hätte die Rüge, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch in der Sa-

che keinen Erfolg. Denn auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin-

gens deckt die Begründung, mit der das Landgericht ein Verwertungsverbot

verneint hat (UA 44 f.), keinen Rechtsfehler auf.

2. Der Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 50.000 DM

kann nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen ins-

gesamt 55.000 DM an Bestechungsgeldern "erlangt". Davon konnten 5.000 DM

bei ihm in der Wohnung sichergestellt werden, die das Landgericht deshalb zu

Recht nach § 73 Abs. 1 StGB für verfallen erklärt hat. Hinsichtlich des weiteren

Betrages von 50.000 DM führt das Landgericht zur Begründung seiner Ent-

scheidung lediglich aus, dieser Betrag sei "nicht mehr vorhanden" und es

"mußte gemäß § 73 a Satz 1 StGB der Verfall eines entsprechenden Wertes

angeordnet werden" (UA 56). War der Wert des Erlangten im Vermögen des

Angeklagten aber nicht mehr vorhanden (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom

10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02 - , zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt;

ferner BGHSt 38, 23; BGH wistra 2000, 298), hätte das Landgericht prüfen

müssen, ob von der Anordnung des (Wertersatz)Verfalls gemäß § 73 c Abs. 1

Satz 2 ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Daß das Landgericht dies

bedacht und das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann

dem Urteil nicht entnommen werden. Die familiären und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse des Angeklagten, zumal nach seiner Suspendierung vom Dienst,

schließen eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten nicht von vornher-

ein aus. Schon deshalb hätte es einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage

in den Urteilsgründen bedurft. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen ha-

ben, sofern er nicht ausnahmsweise von der Möglichkeit der §§ 430, 442 StPO

Gebrauch macht und die Anordnung des Wertersatzverfalls von der Verfolgung

ausnimmt.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible