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BGH Beschluss vom 10.03.2005 – 2 ARs 451/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Rechtsbeugung
Antragsteller: P.
Az.: 40 Js 1072/03 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Az.: III-1 Ws 386, 387 und 388/04 Oberlandesgericht Düsseldorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-
chen Gehörs vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2004 - Az.: III-1 Ws
386, 387 und 388/04 mit Beschluß vom 18. Februar 2005 als unzulässig ver-
worfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem
Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht
geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt
seiner Beschwerde einzugehen.
Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Zwar hat das Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 22. Februar 2005 dem Senat bei seiner Beschlußfassung
nicht vorgelegen. Der Inhalt dieses Schreibens führt jedoch zu keiner anderen
rechtlichen Beurteilung durch den Senat. Beschlüsse und Verfügungen des
Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen
der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt,
die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Be-
schwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist dem-
gemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO
eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unan-
fechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das
Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat.
Rissing-van Saan Otten Roggenbuck