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BGH Beschluss vom 10.03.2005 – 2 ARs 451/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 451/04 2 AR 7/05

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Klageerzwingungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Rechtsbeugung

Antragsteller: P.

Az.: 40 Js 1072/03 Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Az.: III-1 Ws 386, 387 und 388/04 Oberlandesgericht Düsseldorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-

chen Gehörs vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2004 - Az.: III-1 Ws

386, 387 und 388/04 mit Beschluß vom 18. Februar 2005 als unzulässig ver-

worfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht

geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt

seiner Beschwerde einzugehen.

Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit

noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Zwar hat das Schreiben des Be-

schwerdeführers vom 22. Februar 2005 dem Senat bei seiner Beschlußfassung

nicht vorgelegen. Der Inhalt dieses Schreibens führt jedoch zu keiner anderen

rechtlichen Beurteilung durch den Senat. Beschlüsse und Verfügungen des

Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen

der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt,

die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Be-

schwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist dem-

gemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO

eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unan-

fechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das

Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat.

Rissing-van Saan Otten Roggenbuck