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BGH Beschluss vom 10.03.2005 – 4 StR 3/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 3/05

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 9. August 2004 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Jugendschutzkammer des Landgerichts Essen

zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des

Angeklagten hat mit der auf § 189 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde Er-

folg.

1. Die Rüge zu § 189 GVG ist in zulässiger Weise erhoben worden

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Zu ihrer Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, daß die Ver-

ständigung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließlich über

den zur Hauptverhandlung geladenen Dolmetscher für die albanische Sprache

stattgefunden habe, weil der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig

gewesen sei. Der Dolmetscher sei weder vereidigt worden noch habe er sich

auf einen allgemein geleisteten Eid berufen. Er sei zudem auch nicht darüber

belehrt worden, daß er treu und gewissenhaft zu übersetzen habe.

Damit enthält die Revisionsbegründung die bestimmte tatsächliche Be-

hauptung, daß der Dolmetscher, dessen Zuziehung geboten war (§ 185 Abs. 1

GVG), nicht vereidigt worden ist und daß er sich auch nicht auf einen allgemein

geleisteten Eid berufen hat. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat der Be-

schwerdeführer mithin entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts

nicht lediglich auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Soweit die Re-

visionsbegründung darauf verweist, daß "auch im Protokoll der Hauptverhand-

lung" weder aufgenommen sei, daß der Dolmetscher belehrt worden, noch daß

er vereidigt worden sei oder sich auf einen allgemeinen Eid bezogen habe,

wird vielmehr geltend gemacht, daß der gerügte Verfahrensmangel durch die

Sitzungsniederschrift bewiesen wird.

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.

Nach § 189 GVG muß ein Dolmetscher, der vom Gericht zur Verhand-

lung gegen Angeklagte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, beige-

zogen wird, den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder - wenn er für

Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist - sich auf den

geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine

für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nur

durch das Protokoll bewiesen werden kann (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Da die

Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 9. August 2004 keinen Hinweis

auf die Vereidigung der zugezogenen Dolmetscherin enthält, wird deren Fehlen

unwiderlegbar vermutet (vgl. BGH NStZ 1998, 28).

Bei dem danach bewiesenen Verstoß gegen § 189 GVG handelt es sich

zwar nur um einen relativen Revisionsgrund (vgl. BGHR GVG § 189 Beeidi-

gung 3). Hier kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem

aufgezeigten Verstoß gegen § 189 GVG beruht. Der Angeklagte hat sich, wie

der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen entnommen werden kann, in

der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Da er der deutschen Sprache

nicht mächtig ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Dolmetscher die

Angaben des Angeklagten aus der albanischen Sprache ins Deutsche und die

Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere

die des Tatopfers, aus dem Deutschen in die albanische Sprache übertragen

hat. Der Angeklagte ist zudem, worauf der Dolmetscher in seinem Vermerk vom

4. August 2004 (Bl. 179 a d.A.) hingewiesen hatte, der albanischen Hochspra-

che nicht mächtig, sondern spricht nur einen örtlichen Dialekt und hatte den

Dolmetscher vor der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, er befürchte, daß

es deshalb in der Hauptverhandlung Verständigungsschwierigkeiten geben

könne.

Der Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Kuckein Athing erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Kuckein

Ernemann Sost-Scheible