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BGH Beschluss vom 10.03.2005 – 4 StR 3/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 9. August 2004 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendschutzkammer des Landgerichts Essen
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
Angeklagten hat mit der auf § 189 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde Er-
folg.
1. Die Rüge zu § 189 GVG ist in zulässiger Weise erhoben worden
Zu ihrer Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, daß die Ver-
ständigung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließlich über
den zur Hauptverhandlung geladenen Dolmetscher für die albanische Sprache
stattgefunden habe, weil der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig
gewesen sei. Der Dolmetscher sei weder vereidigt worden noch habe er sich
auf einen allgemein geleisteten Eid berufen. Er sei zudem auch nicht darüber
belehrt worden, daß er treu und gewissenhaft zu übersetzen habe.
Damit enthält die Revisionsbegründung die bestimmte tatsächliche Be-
hauptung, daß der Dolmetscher, dessen Zuziehung geboten war (§ 185 Abs. 1
GVG), nicht vereidigt worden ist und daß er sich auch nicht auf einen allgemein
geleisteten Eid berufen hat. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat der Be-
schwerdeführer mithin entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts
nicht lediglich auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Soweit die Re-
visionsbegründung darauf verweist, daß "auch im Protokoll der Hauptverhand-
lung" weder aufgenommen sei, daß der Dolmetscher belehrt worden, noch daß
er vereidigt worden sei oder sich auf einen allgemeinen Eid bezogen habe,
wird vielmehr geltend gemacht, daß der gerügte Verfahrensmangel durch die
Sitzungsniederschrift bewiesen wird.
2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
Nach § 189 GVG muß ein Dolmetscher, der vom Gericht zur Verhand-
lung gegen Angeklagte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, beige-
zogen wird, den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder - wenn er für
Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist - sich auf den
geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine
für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nur
durch das Protokoll bewiesen werden kann (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Da die
Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 9. August 2004 keinen Hinweis
auf die Vereidigung der zugezogenen Dolmetscherin enthält, wird deren Fehlen
unwiderlegbar vermutet (vgl. BGH NStZ 1998, 28).
Bei dem danach bewiesenen Verstoß gegen § 189 GVG handelt es sich
zwar nur um einen relativen Revisionsgrund (vgl. BGHR GVG § 189 Beeidi-
gung 3). Hier kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem
aufgezeigten Verstoß gegen § 189 GVG beruht. Der Angeklagte hat sich, wie
der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen entnommen werden kann, in
der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Da er der deutschen Sprache
nicht mächtig ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Dolmetscher die
Angaben des Angeklagten aus der albanischen Sprache ins Deutsche und die
Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere
die des Tatopfers, aus dem Deutschen in die albanische Sprache übertragen
hat. Der Angeklagte ist zudem, worauf der Dolmetscher in seinem Vermerk vom
4. August 2004 (Bl. 179 a d.A.) hingewiesen hatte, der albanischen Hochspra-
che nicht mächtig, sondern spricht nur einen örtlichen Dialekt und hatte den
Dolmetscher vor der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, er befürchte, daß
es deshalb in der Hauptverhandlung Verständigungsschwierigkeiten geben
könne.
Der Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Kuckein Athing erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Kuckein
Ernemann Sost-Scheible