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BGH Urteil vom 10.03.2005 – III ZR 224/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. März 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Baulandsache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Beteiligte im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Falle der Anfechtung

eines Umlegungsplans neben der Stelle, die den Umlegungsplan erlassen

hat, auch die Gemeinde.

Ergibt sich im baulandgerichtlichen Verfahren, daß der angefochtene Um-

legungsplan Fehler aufweist, so muß das Baulandgericht prüfen, welche

Auswirkungen diese Fehler auf den Plan als Ganzen haben und ob nicht

eine Teilaufhebung genügt.

BGH, Urteil vom 10. März 2005 - III ZR 224/04 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Urteil des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Bauland-

sachen - vom 4. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 23. Juni 1999 beschloß der Rat der Stadt W. (Beteiligte

zu 2) die Einleitung eines Umlegungsverfahrens, das der Durchführung des

Bebauungsplans "W. Wiesen-Ost" dienen sollte, dessen Entwürfe im

Juni/Juli 1999 und (geändert) im Dezember 1999/Januar 2000 öffentlich ausla-

gen und der - nach entsprechendem Satzungsbeschluß vom 23. März 2000 -

am 25. Mai 2000 in Kraft trat. Die Beteiligte zu 2 übertrug die Befugnis zur

Durchführung der Umlegung auf das Katasteramt W. - die Beteiligte

zu 1 -, das als Umlegungsstelle den Umlegungsbeschluß am 5. Mai 2000 be-

kannt machte.

Der Umlegungsplan der Beteiligten zu 1 vom 15. Mai 2002 geht für die

Errechnung der den Beteiligten an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile

(Sollanspruch) von dem Verhältnis der Werte aus, in dem die früheren Grund-

stücke vor der Umlegung zueinander gestanden hatten. Für den im Umle-

gungsgebiet belegenen Grundbesitz der Beteiligten zu 3 - sechs bis dahin als

Garten- bzw. Ackerland genutzte Flurstücke zur Gesamtgröße von 6.207 m²,

von denen fünf einen zusammenhängenden, auf drei Seiten von Wohnbebau-

ung umgebenen Grundstückskomplex bilden - legt der Umlegungsplan - ge-

nauso wie für die früheren Außenbereichsflächen der anderen Eigentümer im

Umlegungsgebiet - als Einwurfswert 140 DM/m² ("Bruttorohbauland") zugrunde.

Auf dieser Grundlage wird für die Beteiligte zu 3 als Wert der eingebrachten

Grundstücksfläche ein Betrag von 871.640 DM ausgewiesen und ein Sollan-

spruch von 921.269 DM errechnet, und ihr werden sechs neu gebildete Bau-

plätze zur Gesamtgröße von 5.394 m² zugeteilt, für die als Wert 1.132.740 DM

(210 DM/m²) angesetzt sind. Abschließend sieht der Umlegungsplan zu Lasten

der Beteiligten zu 3 einen Ausgleich der Wertdifferenz von 261.100 DM sowie

weitere "Ausgleichszahlungen für externe Erschließungsflächen" von insge-

samt 37.758 DM vor, insgesamt also von der Beteiligten zu 3 zu erbringende

Geldleistungen von 298.858 DM (= 152.803,67 €).

Gegen diesen Umlegungsplan hat die Beteiligte zu 3 Widerspruch und

nach dessen Zurückweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel

der Aufhebung des Plans gestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen)

und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) haben dem Begehren der

Beteiligten zu 3 entsprochen. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelas-

sene - Revision der Beteiligten zu 1 und 2.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Rechtsmittel ist uneingeschränkt zulässig. Zur Rechtsmitteleinle-

gung befugt ist neben der Umlegungsstelle (Beteiligte zu 1), die den angefoch-

tenen Umlegungsplan erlassen hat (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB), auch die

Gemeinde (Beteiligte zu 2), weil sie kraft Gesetzes Beteiligte im Umlegungsver-

fahren war (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) und sie durch die gerichtliche Aufhebung

des Umlegungsplans in einem Umlegungsverfahren, das von ihr eingeleitet

wurde und das der Verwirklichung eines von ihr erlassenen Bebauungsplans

dienen soll, in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt wird (§ 222 Abs. 1 Satz 1

BauGB). Darauf, ob die Gemeinde im baulandgerichtlichen Verfahren stets be-

teiligt werden muß (vgl. Senatsbeschluß vom 8. April 1965 - III ZB 2/65 - VersR

1965, 618 zur Beteiligung der Gemeinde im "gerichtlichen Enteignungsverfah-

ren"; siehe auch Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67 - WM 1968, 1107, 1108 ;

bejahend Stang in Schrödter BauGB 6. Aufl. § 222 Rn. 2; Kalb in Ernst/

Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 222 [Stand: Februar 2004] Rn. 13;

a.A. Porger in Berliner Kommentar zum BauGB 3. Aufl. § 222 [Stand: August

2002] Rn. 2), kommt es nicht an.

II.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

In dem angefochtenen Urteil wird zwar zutreffend ein Fehler des Umle-

gungsplans der Beteiligten zu 1 aufgezeigt. Die weiteren Ausführungen des

Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Aufhebung des gesamten Umle-

gungsplans.

1.

Das Berufungsgericht führt aus, der Umlegungsplan leide an erhebli-

chen Fehlern, "die seine Neuaufstellung erforderlich machen". Unabhängig von

der im gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten streitigen Frage, wel-

cher Zeitpunkt für die Bestimmung der in den Einwurfsgrundstücken selbst lie-

genden Bewertungsmerkmale ausschlaggebend sei und welche Qualität den

(meisten) übrigen Grundstücken zukomme, habe die Beteiligte zu 1 hier jeden-

falls den Wert zweier Einwurfsgrundstücke der Beteiligten zu 3 - der ehemali-

gen Flurstücke 213 und 214 - im Verhältnis zu dem Wert der übrigen Einwurfs-

grundstücke zu niedrig angesetzt. Diese beiden Grundstücke seien zwar - wie

das Berufungsgericht im einzelnen erläutert - entgegen der Ansicht der Betei-

ligten zu 3 nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen ge-

wesen, sondern wie die (meisten) anderen Grundstücke dem Außenbereich.

Sie unterschieden sich von diesen jedoch durch mehrere wertbildende Kriteri-

en: So verfügten die Flurstücke 213 und 214 über eine unmittelbare Zuwegung

über die Stichstraße zum K. -Weg. Sie hätten aufgrund im Jahre 1997 erteil-

ter Bauvorbescheide des Landkreises H. auch bebaut werden dürfen,

ohne daß es dafür der Aufstellung eines Bebauungsplans bedurft hätte. Der

Bauvorbescheid und seine Verlängerung hätten sich nicht als bloße "Vorwir-

kungen" des künftigen Bebauungsplans dargestellt. Auch der Hinweis im Bau-

vorbescheid, daß bei der Bebauung auf spätere Straßenführungen im Zuge

des Bebauungsplans Rücksicht zu nehmen sei, ändere nichts an der qualitativ

höheren Bewertung dieser beiden Grundstücke im Vergleich zu den anderen

als "Rohbauland" bewerteten Grundstücken. Diese Beschränkung hinsichtlich

der Straßenführung sei allenfalls wertmindernd zu berücksichtigen sein, was

aber nicht mehr als gewisse Abschläge innerhalb der Bewertung in einer höhe-

ren Qualitätsstufe rechtfertigen würde.

Wenn die Beteiligte zu 1 diese (wertbildenden) Faktoren berücksichtigt

hätte, so hätte sie bei der Berechnung des Sollanspruchs die beiden Grund-

stücke nicht ebenso wie die (meisten) übrigen Einwurfsgrundstücke mit

140 DM/m² bewerten dürfen. Dieser - zu geringe - Wertansatz führe dazu, daß

der Sollanspruch der Beteiligten zu 3 zu gering bemessen sei. Da aus diesen

Gründen der Umlegungsplan schon wegen fehlerhafter Bewertung der Flur-

stücke 213 und 214 aufzuheben sei, komme es auf die anderen von der Betei-

ligten zu 3 gegen den Umlegungsplan erhobenen Bedenken nicht an.

2.

Dies hält im entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

a) Geht - wie hier - die Umlegungsstelle für die Errechnung der den

beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile

(Sollanspruch) von dem Verhältnis der Werte aus, in dem die früheren

Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben, so ist die Vertei-

lungsmasse in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die zu berücksichtigenden

Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind (§ 56 Abs. 1, § 57 Satz 1 BauGB).

Jedem Eigentümer ist möglichst ein Grundstück mit dem gleichen Verkehrswert

zuzuteilen, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Umlegungsbe-

schlusses hatte (§ 57 Satz 2 BauGB). Die danach gebotene Bewertung der

Einwurfsgrundstücke muß alle für den Verkehrswert wesentlichen Qualitäts-

merkmale erfassen, wozu namentlich Lage und Nutzungsmöglichkeit der

Grundstücke gehören (Senatsurteil BGHZ 76, 274, 275 f m.w.N.).

Bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Einwurfsgrundstücke sind zwei

Zeitpunkte zu beachten: Der Zeitpunkt, der für die Bestimmung der in den Ein-

wurfsgrundstücken selbst liegenden Bewertungsmerkmale, also für die "Quali-

tät" dieses Grundbesitzes maßgebend ist, und der Zeitpunkt, der für die Preis-

verhältnisse ausschlaggebend ist, auf den bezogen der Wert des eingeworfe-

nen Grundbesitzes zu ermitteln ist. Als Bezugspunkt für die Verkehrswertermitt-

lung normiert § 57 Satz 2 BauGB den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses.

Dieser Bezugszeitpunkt gilt für die maßgebenden Preisverhältnisse, nicht aber

stets für die Qualität der Einwurfsgrundstücke. Wäre die in diesem Zeitpunkt

vorhandene Qualität stets bewertungsmäßig ausschlaggebend, so könnte sich

die nicht vertretbare Lage ergeben, daß bei einer Einleitung der Umlegung

nach Aufstellung des Bebauungsplans (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. = § 45

Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F.) der Bewertung die neue - ausgewiesene - Nutzbar-

keit, bei einer Einleitung vor Aufstellung des Bebauungsplans (§ 45 Abs. 2

BauGB a.F. = § 47 Abs. 2 BauGB n.F.) hingegen die alte Nutzbarkeit zugrunde

zu legen wäre. Deshalb richtet sich die für die Ermittlung des Sollanspruchs

maßgebende Qualität der Einwurfsgrundstücke grundsätzlich nicht nach den

Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung

dient, und dessen Vorwirkungen. Es ist auf die alte, auf ihnen realisierbare

Nutzbarkeit, d.h. auf die Qualität, wie sie vor der Aufstellung des Bebauungs-

plans vorhanden war, abzuheben (Senat aaO S. 276 m.w.N.; OLG Köln ZfBR

1991, 75 f). Dabei nimmt die Praxis allerdings bei Erschließungsumlegungen

bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Regel die Qualität von Roh-

bauland an (vgl. Senatsurteil BGHZ 72, 51, 54; Schriever in Brügelmann

BauGB [Stand: April 1999] § 57 Rn. 44 bis 46; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr,

BauGB 9. Aufl. § 57 Rn. 14; Begründung des Entwurfs des Bau- und Raumord-

nungsgesetzes 1998 zu § 57 Satz 2 BauGB, BT-Drucks. 13/6392 S. 62).

Bei der Berechnung des Mehrwertausgleichs nach § 57 Satz 5 BauGB,

bei der es um die Ermittlung eines umlegungsbedingten Bodenwertzuwachses

geht, ist zu vergleichen, welchen Wert der gesunde Grundstücksverkehr dem

Gelände aufgrund der Nutzungsfestsetzungen des Bebauungsplans und der

sonstigen wertbildenden Faktoren vor und nach der Umlegung beigemessen

hat (Senat BGHZ 72, 51, 52; 76, 274, 276 ; zum Geldausgleich, wenn die Um-

legung zur Enteignung wird, vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 BauGB; BGH, Urteile vom

21. Februar 1980 - III ZR 84/78 - NJW 1980, 1634 und vom 6. Dezember 1984

- III ZR 174/83 - NJW 1985, 3073, 3075).

b) Es ist - mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts -

revisionsrechtlich davon auszugehen, daß der Umlegungsplan der Beteiligten

zu 1 diesen Grundsätzen im allgemeinen entspricht, wobei allerdings der Ein-

wurfswert der Flurstücke 213 und 214 der Beteiligten zu 3 unrichtig ist.

aa) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß von den Einwurfsgrund-

stücken im Umlegungsgebiet die Flurstücke 213 und 214 der Beteiligten zu 3

höher zu bewerten waren als die (meisten) übrigen Außenbereichsflächen, wird

von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaft angegriffen. Der Tatrichter

durfte - ausgehend von einem zum Stichtag insgesamt noch nicht beplanten

Gebiet (überwiegend) im Außenbereich - die Flurstücke 213 und 214 aufgrund

der bereits vorhandenen Zuwegung und der schon ergangenen Bauvorbe-

scheide als gegenüber den anderen Flächen höherwertig, nämlich als baurei-

fes Land (vgl. § 4 WertV) - allenfalls mit den vom Berufungsgericht für möglich

gehaltenen Wertminderungsabschlägen - einstufen. Die Auffassung der Revi-

sion, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die

Umlegung dient, und seine Vorwirkungen unberücksichtigt blieben, müsse

auch der der Beteiligten zu 3 erteilte Bauvorbescheid außer Betracht bleiben,

trifft nicht zu. Daß der Bauvorbescheid ohne den in Aufstellung befindlichen

Bebauungsplan nicht hätte erteilt werden dürfen, wie die Revision meint, läßt

sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die Beurtei-

lung des Berufungsgerichts, das die besondere Qualität der Flurstücke 213

und 214 aus deren hervorgehobener (Erschließungs-)Lage und dem bestands-

kräftig erteilten Bauvorbescheid entnimmt, läßt sich auch nicht mit dem pau-

schalen, auf die konkreten örtlichen (Erschließungs-)Verhältnisse der einzel-

nen Grundstücke nicht näher eingehenden Hinweis der Revision entkräften,

den Eigentümern der anderen Grundstücke wäre, wenn sie es beantragt hät-

ten, genauso ein Bauvorbescheid erteilt worden.

Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungs-

gericht hätte die betreffende Beurteilung nicht ohne sachverständige Beratung

vornehmen dürfen. Maßgeblich für die Einstufung der Qualität der Flurstücke

213 und 214 im Vergleich mit den übrigen (Außenbereichs-)Grundstücken wa-

ren die rechtlichen Verhältnisse derselben. Diese selbständig zu beurteilen, ist

die ureigene Aufgabe der Baulandgerichte.

bb) Dem Berufungsgericht ist nach den dargestellten Grundsätzen auch

darin zu folgen, daß aus der fehlerhaften (Unter-)Bewertung der Flurstücke 213

und 214 im Verhältnis zu den (meisten) anderen Grundstücken im Umlegungs-

gebiet folgt, daß der für die Beteiligte zu 3 errechnete Sollanspruch nicht richtig

sein kann, vielmehr höher sein müßte (§ 57 Satz 2 BauGB).

cc) Ein durchgreifender Mangel des Berufungsurteils liegt jedoch darin,

daß es - wie die Revision mit Recht rügt - nicht näher prüft, welche Auswirkun-

gen dies auf den Umlegungsplan als Ganzen hat.

(1) Das Berufungsgericht schließt offenbar wie selbstverständlich von

einem Fehler im Umlegungsplan auf die Unwirksamkeit der Gesamtregelung.

Hierbei setzt es sich nicht damit auseinander, daß nach allgemeinen Grundsät-

zen des Verwaltungsrechts die Nichtigkeit eines Teils eines Verwaltungsakts

zur Nichtigkeit im Ganzen nur führt, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist,

daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen

hätte (vgl. § 44 Abs. 4 VwVfG), und daß dementsprechend im Anfechtungspro-

zeß das Gericht den Verwaltungsakt gegebenenfalls nur aufheben kann, "so-

weit" er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist

(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es gilt also als Regel, daß ein teilbarer Ver-

waltungsakt nur teilnichtig ist bzw. nur teilweise aufzuheben ist (vgl. Sachs in

Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl., § 44 Rn. 194). Die hierbei vorausgesetz-

te Teilbarkeit eines Verwaltungsakts ist allerdings nur gegeben, wenn der in

Frage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen des Verwaltungsakts in einem

untrennbaren inneren Zusammenhang steht, sondern die übrigen Teile auch

als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen

Bedeutungsinhalt zu verändern (BVerwGE 90, 42, 50; BVerwG NVwZ-RR

1993, 225).

Diese Grundsätze sind sinngemäß im vorliegenden, durch Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluß eingeleiteten bau-

landgerichtlichen Verfahren anzuwenden. § 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB eröffnet

dem Baulandgericht - abgesehen von der weitergehenden Regelung des Ab-

satzes 3 BauGB - die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt, soweit er nicht einen

Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, ganz oder teilweise aufzuheben (Kalb

in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO [Stand: März 1992] § 226 Rn. 5;

Battis in Battis/Löhr/Krautzberger aaO § 226 Rn. 3); Geldleistungen kann das

Gericht sogar abändern (§ 226 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Bundesgerichtshof

hat bereits ausgesprochen, daß Mängel eines Umlegungsplans, die sich nur

auf einen Bereich desselben beziehen, zu einer auf diesen Teil beschränkten

Aufhebung des Umlegungsplans führen können (Urteil vom 5. März 1981

- III ZR 48/80 - NJW 1981, 2060, 2061). Für eine Gestaltung, wie sie der hier

vorliegende Umlegungsplan vorsieht, liegt eine Teilbarkeit in einen fehlerhaften

und deshalb aufzuhebenden bzw. zu ändernden und einen "haltbaren" Teil auf

den ersten Blick um so näher: Die Beteiligte zu 3 hat nach dem Umlegungsver-

zeichnis sechs Bauplätze mit einem Wert von 1.132.740 DM zugeteilt bekom-

men, rechnerisch also (1.132.740 DM minus 921.269 DM =) 210.471 DM mehr

als den zuvor errechneten Sollanspruch (921.269 DM). Diese Zahlen-Ver-

hältnisse deuten für sich zunächst einmal - nur - darauf hin, daß einerseits zur

Berichtigung der fehlerhaften (zu niedrigen) Berechnung des Sollanspruchs der

Beteiligten zu 3 dieser angehoben werden muß und daß sich andererseits die

Differenz zwischen dem Einwurfswert und dem der Beteiligten zu 3 zugeteilten

Grundstückswert verringert, so daß die Geldleistung, die die Beteiligte zu 3 zu

zahlen hat, herabgesetzt werden muß. Auch die Berechnungen beider Seiten

im Revisionsverfahren gehen in diese Richtung. Danach würde, wenn man den

Einwurfswert der Flurstücke 213 und 214 auf den vollen Baulandpreis erhöhte,

sich ein um 128.870 DM höherer Einwurfswert bei der Beteiligten zu 3 ergeben,

der damit allerdings immer noch deutlich unter dem Gesamtwert der der Betei-

ligten zu 3 zugewiesenen neuen Grundstücke von 1.132.740 DM läge; selbst

die Revisionserwiderung errechnet für diesen Fall als Sollanspruch der Betei-

ligten zu 3 mit 1.053.830,18 DM einen Betrag, der noch nicht annähernd den

Zuteilungswert bei der Beteiligten zu 3 erreichte.

Zwar hat im Umlegungsverfahren die Zuteilung Vorrang vor dem Wert-

ausgleich (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 - III ZR 161/90 - WM 1992,

459, 460 f). Es ist aber jedenfalls nach dem im Revisionsverfahren gegebenen

Sachstand kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß hier allein aus der Neube-

wertung zweier Einwurfsgrundstücke der Beteiligten zu 3 Raum für die Zutei-

lung von mehr Grundstücken an die Beteiligte zu 3 sein soll, als der jetzige

Umlegungsplan vorsieht.

(2) Der Mangel des Berufungsurteils läßt sich auch nicht im Hinblick dar-

auf beiseite schieben, daß im erstinstanzlichen Urteil von der Kammer für Bau-

landsachen ausgeführt worden war, es erscheine "nach Lage der Dinge nicht

ausgeschlossen, daß (der Beteiligten zu 3) bei zutreffender Errechnung ihres

Sollanspruchs ein Anspruch auf Zuteilung von Land erwachsen könnte". Die

Berufungserwiderung meint zwar, diese "Feststellung" sei - da sie mit der Beru-

fung nicht angegriffen worden sei - auch der Entscheidung des Berufungsge-

richts zugrunde zu legen gewesen. Dies geht jedoch schon deshalb fehl, weil

das Landgericht mit der betreffenden Äußerung in diesem Zusammenhang kei-

ne (positive, konkrete) Feststellung auf der Grundlage einer Sachprüfung ge-

troffen hat, sondern zu dem betreffenden Punkt alles offengelassen hat.

III.

Da die Sache im Revisionsrechtszug nicht entscheidungsreif ist, ist sie

unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts an dieses zur weiteren Prü-

fung zurückzuverweisen, auch bezüglich der von der Beteiligten zu 3 weiterhin

gegen den Umlegungsplan erhobenen Bedenken.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann