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BGH Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZB 241/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 10. März 2005

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivil-

kammer des Landgerichts Dortmund vom 29. September 2004

wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Schuldner beantragte am 24. November 1999 die Eröffnung des

(Verbraucher-)Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der

Restschuldbefreiung. Mit Beschluß vom 19. Mai 2000 eröffnete das Amtsge-

richt - Insolvenzgericht - Dortmund das Insolvenzverfahren und bestellte den

weiteren Beteiligten zu 3 zum Treuhänder, den es gemäß § 8 Abs. 3 InsO be-

auftragte, Zustellungen durchzuführen. Am Ende des Prüfungstermins vom

18. August 2000, an dem der weitere Beteiligte zu 1 (Gläubiger) nur kurzzeitig

teilnahm, beschloß das Insolvenzgericht, das weitere Verfahren gemäß § 312

Abs. 2 Satz 1 InsO schriftlich durchzuführen. Mit Schreiben vom 28. September

2000, ergänzt durch Schreiben vom 21. Oktober 2000, beantragten die weite-

ren Beteiligten zu 1 und 2 (im folgenden: Antragsteller) die Versagung der

Restschuldbefreiung. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 wies das Insolvenz-

gericht sie darauf hin, daß ein Versagungsantrag erst im Schlußtermin gestellt

werden könne und dieser im schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. Nach-

dem die Antragsteller auf einer förmlichen Verbescheidung ihres Versagungs-

antrags bestanden hatten, wies das Insolvenzgericht den Antrag mit Beschluß

vom 15. November 2000 als derzeit unzulässig zurück. In den Gründen führte

es erneut aus, daß die Versagung der Restschuldbefreiung erst im Schlußter-

min beantragt werden könne und daß dieser gegebenenfalls im schriftlichen

Verfahren durchgeführt werde. Der von den Antragstellern zeitweise mit der

Vertretung ihrer Interessen beauftragte Rechtsanwalt L. fragte

mit Schreiben vom 10. Juli 2001 beim Treuhänder an, ob bereits ein Schluß-

termin angesetzt worden sei. Mit Beschluß vom 2. Januar 2003 ordnete das

Insolvenzgericht die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfah-

ren an. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 25. Februar 2003 zum

Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Dieser

Beschluß wurde auf Anordnung des Insolvenzgerichts im Amtsblatt für den Re-

gierungsbezirk Arnsberg vom 18. Januar 2003 unter laufender Nr. 313 veröf-

fentlicht. In dem gleichen Amtsblatt veröffentlichte der Treuhänder unter lau-

fender Nr. 325 die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfüg-

baren Betrag gemäß § 188 Satz 3 InsO; auch er wies auf die Anordnung der

Durchführung des Schlußtermins und des schriftlichen Verfahrens hin. Da ein

Versagungsantrag nicht gestellt wurde, kündigte das Insolvenzgericht dem

Schuldner mit Beschluß vom 25. Februar 2003 die Restschuldbefreiung an.

Sodann wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluß vom 1. April 2003 gemäß

§ 200 InsO aufgehoben.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 haben die Antragsteller die Ver-

sagung der Restschuldbefreiung beantragt und dies mit Schreiben vom 4. Fe-

bruar 2004 ergänzend begründet. Mit Beschluß vom 9. Februar 2004 hat das

Insolvenzgericht den Versagungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen ge-

richtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Dortmund zurückgewiesen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgen die

Antragsteller ihr Begehren weiter. Zur weiteren Durchführung des Rechtsmittels

haben sie um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

II.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich

ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-

sätzlichen Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Antrag-

steller in dem nunmehr anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren aus-

schließlich die Versagungsgründe des § 296 InsO in Verbindung mit § 295 In-

sO geltend machen können. Ihre mit dem Entwurf einer Rechtsbeschwerdebe-

gründung vorgetragene Auffassung, "die Verfahrensweise des Amtsgerichts

(müsse) dazu führen, dass die Rechtsbeschwerdeführer auch Versagungs-

gründe nach § 290 InsO geltend machen können", trifft nicht zu. Dem stehen

Wortlaut und Systematik des Gesetzes entgegen, das zwischen der Ankündi-

gung der Restschuldbefreiung und der sich anschließenden Wohlverhaltenspe-

riode unterscheidet. Der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die von diesem

begehrte Restschuldbefreiung zu versagen, ist gemäß § 290 Abs. 1 InsO

grundsätzlich im Schlußtermin zu stellen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX

ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168). Ob hiervon - wie die Antragsteller mei-

nen - eine Ausnahme zu machen ist, wenn dem Gläubiger in einer seine

Grundrechte verletzenden Weise die Kenntnis vom Schlußtermin vorenthalten

wird, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Antragsteller sind an dem Verfah-

ren in einer dem Gesetz entsprechenden Weise beteiligt worden; eine Verlet-

zung des Art. 14 GG, des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör, des

Rechtsstaatsprinzips und des daraus folgenden Gebots eines fairen Verfah-

rens liegt entgegen ihrer Auffassung nicht vor.

Es war Sache der Antragsteller, innerhalb der vom Insolvenzgericht ge-

setzten Frist bis zum 25. Februar 2003 den von ihnen beabsichtigten Versa-

gungsantrag zu stellen. Hierzu waren sie auch ohne weiteres in der Lage. Der

Beschluß, mit dem das Insolvenzgericht die Durchführung des Schlußtermins

im schriftlichen Verfahren gesondert angeordnet hat, ist den Antragstellern ord-

nungsgemäß bekannt gemacht worden. Dies geschieht gemäß § 197 Abs. 2

InsO durch öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1 InsO). Die Antragsteller

haben sich entsprechend eingerichtet. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des

von ihnen zeitweise beauftragten Rechtsanwalts L. vom 10. Juli 2001,

mit dem dieser beim Treuhänder nachfragte, ob bereits ein Schlußtermin anbe-

raumt worden sei. Den Verfahrensfortgang mußten die Antragsteller von sich

aus beobachten.

2. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt (§ 575 Abs. 3 Nr. 2

ZPO), der Fall habe hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen

des § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO grundsätzliche Bedeutung. Das Landgericht hat

ihren entsprechenden Vortrag in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht

als zu pauschal und darüber hinaus als nicht glaubhaft gemacht bewertet. Auf

diesen Mangel sind sie vor Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung und noch-

mals in dem Nichtabhilfebeschluß des Insolvenzgerichts hingewiesen worden.

Die Beanstandung beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls

und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

3. Den Antragstellern ist die begehrte Prozeßkostenhilfe auch nicht nach

den Grundsätzen zu gewähren, nach denen in Prozeßkostenhilfeverfahren

nicht über schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorab

entschieden werden darf (vgl. BVerfGE 81, 347, 358; BVerfG NJW 1994, 241,

242; 2000, 1936, 1937; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004,

635). Denn bei der Behandlung der angekündigten Rechtsbeschwerdebegrün-

dung sind weder schwierige noch bislang ungeklärte Fragen des formellen In-

solvenzrechts zu entscheiden. Das von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis

ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Ganter

Kayser

Vill

Cierniak

Lohmann