Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZB 7/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

am 10. März 2005

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivil-

kammer des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2004 wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenz-

gericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefrei-

ung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige

Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren

Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich

ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-

sätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2

ZPO).

Ganter Kayser Vill

Cierniak Lohmann