BGH Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZB 7/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivil-
kammer des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2004 wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenz-
gericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefrei-
ung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige
Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren
Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich
ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-
sätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Ganter Kayser Vill
Cierniak Lohmann