Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZR 139/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 10. März 2005

beschlossen:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur-

teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

30. Mai 2003 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 279.493,37 €.

Gründe

Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht

begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-

dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 5:

Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läßt sich

nicht feststellen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem

Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Wenn

kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten

zu 5 anzunehmen wäre, müßte eine Eigenhaftung als Vertreter der Beklagten

zu 1 bis 4 in Betracht gezogen werden. Es ist auch nicht von dem die Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2002 (OLGR 2002,

415) tragenden Rechtssatz abgewichen. Die Frage, ob und unter welchen Vor-

aussetzungen ein Steuerberater ein ihm erteiltes Provisionsversprechen offen-

baren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGHZ 78,

263, 268; 95, 81, 84; BGH, Urt. v. 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86, WM 1987, 960,

961).

2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 4:

Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Anwendung des

§ 278 Satz 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19. Juli

2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191). Die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts zur Verjährung gemäß § 68 StBerG a.F. stimmen mit der ständi-

gen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. etwa BGHZ 129, 386, 392 f).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Vill

Cierniak

Lohmann