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BGH Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZR 214/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

am 10. März 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2001 wird nicht ange-

nommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 45.746,13 €

(89.471,66 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat mit Recht als unstreitig angesehen, daß sich

die durch die eingetragenen Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten am

27. Januar 1999 auf 2.189.142,57 DM beliefen. Ob der Schriftsatz vom 26. Juni

2001 der Klägerin rechtzeitig zugegangen war, ist unerheblich. Denn die ent-

sprechende Behauptung hatte die Beklagte – unwidersprochen – bereits mit

Schriftsatz vom 8. März 2000 vorgetragen.

Die Behauptung, zwischenzeitlich hätten die Grundpfandlasten nur in

Höhe von 1,6 Mio. DM valutiert, wäre allenfalls dann erheblich, wenn schlüssig

vorgetragen worden wäre, die höhere Valutierung im Zeitpunkt der letzten

mündlichen Tatsachenverhandlung habe ihren Grund in zusätzlichen Kredit-

aufnahmen mit dem Ziel, eine wertausschöpfende Belastung herbeizuführen.

Daran fehlt es.

Daß der Beklagten aus dem Verkauf der restlichen Wohneinheiten ein

Betrag von 655.000 DM zur eigenen Verfügung zugeflossen ist, ist nach den

tatrichterlichen Feststellungen auszuschließen.

Ganter

Kayser

Vill

Cierniak

Lohmann