BGH Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZR 253/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2001 wird nicht
angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 296.549,29 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine
Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Beweiswürdigung des Berufungsge-
richts erscheint jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob der Kläger einen Mietver-
trag mit den Brüdern S. abschließen wollte, als möglich und hält sich im Rah-
men tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO. Sie ist somit aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden.
Ganter Kayser Vill
Cierniak Lohmann