Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.03.2005 – V ZR 186/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2005 durch die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin

Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2004 wird

auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil innerhalb der

Beschwerdebegründungsfrist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft

gemacht worden ist, daß der Wert der mit der Revision geltend zu

machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt (§ 26 Nr. 8

EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Wertangaben in dem vorgelegten

Sachverständigengutachten sind nicht nachvollziehbar.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 6.500,00 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann