Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.03.2005 – V ZR 221/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2005 durch die

Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die

Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Dresden vom 6. Mai 2004 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt.

2. Die Beschwerde wird auf Kosten der Kläger als unzulässig ver-

worfen, weil ihre Beschwer durch die mit der Beschwerde ver-

folgten Anträge 20.000 € nicht übersteigt. Die Beschwer der

Kläger durch die Abweisung des Antrags auf Beseitigung der

Abwasserrohre und des Revisions- und Belüftungsschachts

und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des

Grundstücks wird von der Differenz des Wertes des Grundstü-

ckes im gegenwärtigen Zustand zu dessen Wert in dem er-

strebten Zustand bestimmt (Senatsurt. v. 23. Januar 1986,

V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737 f; u. v. 6. November 1998,

V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Daß diese Differenz einschließ-

lich des Zahlungsverlangens 20.000 € übersteigt, ist nicht

glaubhaft gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2002, V ZR

118/02, NJW 2002, 3180).

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann