BGH Beschluss vom 10.03.2005 – V ZR 221/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Dresden vom 6. Mai 2004 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
2. Die Beschwerde wird auf Kosten der Kläger als unzulässig ver-
worfen, weil ihre Beschwer durch die mit der Beschwerde ver-
folgten Anträge 20.000 € nicht übersteigt. Die Beschwer der
Kläger durch die Abweisung des Antrags auf Beseitigung der
Abwasserrohre und des Revisions- und Belüftungsschachts
und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des
Grundstücks wird von der Differenz des Wertes des Grundstü-
ckes im gegenwärtigen Zustand zu dessen Wert in dem er-
strebten Zustand bestimmt (Senatsurt. v. 23. Januar 1986,
V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737 f; u. v. 6. November 1998,
V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Daß diese Differenz einschließ-
lich des Zahlungsverlangens 20.000 € übersteigt, ist nicht
glaubhaft gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2002, V ZR
118/02, NJW 2002, 3180).
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann