BGH Beschluß vom 10.03.2005 – VII ZB 1/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2
Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückge-
nommen, so ist über die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in einem anhän-
gigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden (Fortführung von BGH, Beschluß vom
14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03).
BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - VII ZB 1/04 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Janu-
ar 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Be-
schwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben beim Landgericht R. die Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin beantragt. Nach-
dem sie vor dem Landgericht D. Klage gegen die G. GmbH erhoben hatten,
haben sie den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens
zurückgenommen. Das Landgericht R. hat auf Antrag der Antragsgegnerin den
Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechen-
der Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die dagegen gerichtete sofor-
tige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbe-
schwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller zwar grundsätzlich
die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung
des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004
- VII ZB 23/03, Leitsatz b), BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005,
174). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Rücknahme nicht auf einem
Ereignis beruht, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung
entfallen läßt. Ein solches Ereignis stellt es nicht dar, wenn der Antragsteller
sich entscheidet, in derselben Sache Klage zu erheben, und wenn er den An-
trag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens aus diesem Grund
zurücknimmt.
2. Diese Kostenfolge ist aber im Rahmen eines anhängigen Hauptsache-
rechtsstreits, nicht hingegen durch selbständigen Kostenbeschluß auszuspre-
chen. Eine sofortige Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
kommt nur in Betracht, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (BGH,
Beschluß vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO.).
Daher kommt es auf die bisher vom Beschwerdegericht offen gelassene
Frage an, ob die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens und die
Beklagte des Hauptsacheverfahrens identisch sind. Hierzu hat das Beschwer-
degericht bisher keine Feststellungen getroffen. Diese sind nunmehr nachzuho-
len.
Dressler Haß Hausmann
Kuffer Safari Chabestari