Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.03.2005 – VII ZB 1/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2

Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückge-

nommen, so ist über die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in einem anhän-

gigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden (Fortführung von BGH, Beschluß vom

14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03).

BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - VII ZB 1/04 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Janu-

ar 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung,

auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Be-

schwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben beim Landgericht R. die Durchführung eines

selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin beantragt. Nach-

dem sie vor dem Landgericht D. Klage gegen die G. GmbH erhoben hatten,

haben sie den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens

zurückgenommen. Das Landgericht R. hat auf Antrag der Antragsgegnerin den

Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechen-

der Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die dagegen gerichtete sofor-

tige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbe-

schwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller zwar grundsätzlich

die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung

des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004

- VII ZB 23/03, Leitsatz b), BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005,

174). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Rücknahme nicht auf einem

Ereignis beruht, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung

entfallen läßt. Ein solches Ereignis stellt es nicht dar, wenn der Antragsteller

sich entscheidet, in derselben Sache Klage zu erheben, und wenn er den An-

trag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens aus diesem Grund

zurücknimmt.

2. Diese Kostenfolge ist aber im Rahmen eines anhängigen Hauptsache-

rechtsstreits, nicht hingegen durch selbständigen Kostenbeschluß auszuspre-

chen. Eine sofortige Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

kommt nur in Betracht, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (BGH,

Beschluß vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO.).

Daher kommt es auf die bisher vom Beschwerdegericht offen gelassene

Frage an, ob die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens und die

Beklagte des Hauptsacheverfahrens identisch sind. Hierzu hat das Beschwer-

degericht bisher keine Feststellungen getroffen. Diese sind nunmehr nachzuho-

len.

Dressler Haß Hausmann

Kuffer Safari Chabestari