BGH Beschluß vom 10.03.2005 – VII ZB 19/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des
21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 2004
aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ge-
währt.
Gründe
I.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat gegen das am
8. Dezember 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts am 8. Januar 2004 Beru-
fung eingelegt, die er am 12. Februar 2004 begründet hat. Gegen die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist hat er fristgerecht Wiedereinsetzung be-
antragt.
Zur Begründung hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht, sämtliche
Fristen würden von der dafür zuständigen und seit 30 Jahren zuverlässig arbei-
tenden Mitarbeiterin N. in einen Fristenkalender eingetragen. Dafür sei seit Jah-
ren ein Kalender verwendet worden, der eine Aufteilung/Übersicht nach Wo-
chen enthalte. Seit Beginn des Jahres 2004 habe Frau N. jedoch die gerichtli-
chen Fristen nicht mehr in diesen Kalender, sondern in einen getrennt geführten
"neuen" Kalender eingetragen. Nachdem ihm dies bekannt geworden sei, habe
der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ca. Ende Januar 2004 die Anweisung
erteilt, entsprechend der seit Jahren praktizierten Organisation sämtliche Fri-
sten in den eine Wochenübersicht enthaltenden Kalender einzutragen. Bei der
daraufhin vorgenommenen Übertragung der in dem neuen Kalender notierten
Fristen in den gewünschten Kalender habe Frau N. versehentlich den Ablauf
der Berufungsbegründungsfrist nicht mitübertragen. Auch eine Vorfrist habe sie
entgegen der seit Jahren üblichen Organisation nicht eingetragen. Der Prozeß-
bevollmächtigte der Beklagten habe deshalb trotz regelmäßiger Einsicht in den
Wochenkalender den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht bemerkt.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 20. April 2004 den Antrag
der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fristver-
säumung sei nicht unverschuldet. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten
habe es versäumt, die Umsetzung seiner Anweisung zu kontrollieren. Eine sol-
che Kontrolle sei im Hinblick auf die eigenmächtige Änderung der Führung des
Fristenkalenders durch Frau N. und die Gefahr von Versehen und Irrtümern bei
der Übertragung von Fristen aus einem Kalender in einen anderen veranlaßt
gewesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa
BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233
Fristenkontrolle 12) muß der Prozeßbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun
und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines
Rechtsmittels gewahrt wird. Dem ist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten
nachgekommen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat seine Büroangestellte N.
konkret angewiesen, die in dem von ihr angelegten "neuen" Kalender eingetra-
genen Fristen in den allgemeinen, schon bisher geführten Kalender zu übertra-
gen. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß seine konkre-
ten Einzelanweisungen durch seine sonst zuverlässigen Büroangestellten aus-
geführt werden. Die hier angewiesene Tätigkeit wies keine besonderen Schwie-
rigkeiten auf, die es erforderlich gemacht hätten, besondere Kontrollen vorzu-
nehmen, zumal die Büroangestellte N. seit 30 Jahren zuverlässig gearbeitet
hat. Das einmalige eigenmächtige Handeln der Angestellten bei der Anlegung
des neuen Kalenders gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Den Pro-
zeßbevollmächtigten der Beklagten trifft daher an der Versäumung der Frist
kein Verschulden.
Dressler Haß Hausmann
Kuffer Safari Chabestari