BGH Beschluss vom 10.03.2005 – VII ZR 187/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die
Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
24. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die gerügte Divergenz zur Senatsentscheidung vom 11. Oktober 1990
– VII ZR 228/89, NJW-RR 1991, 276, liegt nicht vor.
Soweit die NZB hinsichtlich einer Beschränkung der Prüfungsbefugnis des
Berufungsgerichts im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB zu Über-
legungen eine Divergenz sehen will, die der Bundesgerichtshof im Urteil
vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751 zur Auslegung von
Vereinbarungen angestellt hat, beruht das Berufungsurteil jedenfalls nicht
auf dieser Frage. Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich die vom Land-
gericht vorgenommene Abwägung auch in der Sache als richtig bestätigt.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
Gegenstandswert: 47.410,79 €
Dressler
Haß
Hausmann
Kuffer
Safari Chabestari