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BGH Beschluss vom 10.03.2005 – VII ZR 187/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die

Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

24. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die gerügte Divergenz zur Senatsentscheidung vom 11. Oktober 1990

VII ZR 228/89, NJW-RR 1991, 276, liegt nicht vor.

Soweit die NZB hinsichtlich einer Beschränkung der Prüfungsbefugnis des

Berufungsgerichts im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB zu Über-

legungen eine Divergenz sehen will, die der Bundesgerichtshof im Urteil

vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751 zur Auslegung von

Vereinbarungen angestellt hat, beruht das Berufungsurteil jedenfalls nicht

auf dieser Frage. Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich die vom Land-

gericht vorgenommene Abwägung auch in der Sache als richtig bestätigt.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

der Kosten der Streithelfer der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 47.410,79 €

Dressler

Haß

Hausmann

Kuffer

Safari Chabestari