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BGH Beschluss vom 11.03.2005 – 2 ARs 61/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 61/05 2 AR 42/05

BESCHLUSS

vom

11. März 2005

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Betruges, hier: Einwendungen gegen die Vollstreckung

Az.: 3 Js 5663/02 Staatsanwaltschaft Limburg Az.: StVK 1785/04 Landgericht Darmstadt Az.: 3 Ws 71/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2005 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.:

3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil

dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden

kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse

des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in

denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig

sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das

Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel

des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden.

Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung ei-

nes Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Be-

schwerde nicht in Betracht.

Rissing-van Saan Otten Roggenbuck