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BGH Beschluss vom 15.03.2005 – 3 StR 25/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2005 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenkläger H. und F.
S. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
20. Juli 2004 wird verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt
hat ausgeführt:
"Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und die-
sen Antrag mit der Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, inner-
halb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem
Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung an-
fechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400
Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10). Es bleibt insoweit offen, ob die Nebenkläger - was
unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen Totschlags zum Nachteil
des Angeklagten anfechten oder ob das Ziel der Revision die Umstellung des
Schuldspruchs auf Mord ist. Gegen die Annahme eines - zulässigen - Revi-
sionsantrags in dem zuletzt genannten Sinn spricht im Übrigen, dass sich die
Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Schlussantrag des Staatsanwalts,
wegen Totschlags auf vierzehn Jahre Freiheitsstrafe zu erkennen, angeschlos-
sen haben. Zudem nimmt ihre Revisionsbegründung Bezug auf die der Staats-
anwaltschaft, welche jedoch mit ihrer ausgeführten Sachrüge sich ausschließ-
lich - zu Lasten des Angeklagten - gegen die Bemessung der Strafhöhe, nicht
aber gegen den Schuldspruch wendet."
Dem tritt der Senat bei.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revi-
sionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklag-
ten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert