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BGH Beschluss vom 15.03.2005 – 3 StR 25/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 25/05

BESCHLUSS

vom

15. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2005 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger H. und F.

S. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom

20. Juli 2004 wird verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt

hat ausgeführt:

"Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und die-

sen Antrag mit der Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, inner-

halb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem

Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung an-

fechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400

Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10). Es bleibt insoweit offen, ob die Nebenkläger - was

unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen Totschlags zum Nachteil

des Angeklagten anfechten oder ob das Ziel der Revision die Umstellung des

Schuldspruchs auf Mord ist. Gegen die Annahme eines - zulässigen - Revi-

sionsantrags in dem zuletzt genannten Sinn spricht im Übrigen, dass sich die

Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Schlussantrag des Staatsanwalts,

wegen Totschlags auf vierzehn Jahre Freiheitsstrafe zu erkennen, angeschlos-

sen haben. Zudem nimmt ihre Revisionsbegründung Bezug auf die der Staats-

anwaltschaft, welche jedoch mit ihrer ausgeführten Sachrüge sich ausschließ-

lich - zu Lasten des Angeklagten - gegen die Bemessung der Strafhöhe, nicht

aber gegen den Schuldspruch wendet."

Dem tritt der Senat bei.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revi-

sionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklag-

ten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert