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BGH Beschluss vom 15.03.2005 – 3 StR 38/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 38/05

BESCHLUSS

vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 85 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert