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BGH Beschluss vom 15.03.2005 – 4 StR 19/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 19/05

BESCHLUSS

vom

15. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-

linghausen - vom 13. Oktober 2004 mit den Feststellun-

gen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Ange-

klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-

net worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den

rechtswidrigen Taten des Angeklagten bestehen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen

Körperverletzung und der Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit (§ 20

StGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus angeordnet. Die die Maßregelanordnung betreffende Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg.

Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten im April 2003 und im

September 2003 begangen, wobei er jeweils aufgrund einer paranoid-

halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im Zustand

der Schuldunfähigkeit gehandelt hat.

Die Feststellungen zu den Körperverletzungsdelikten weisen keine

Rechtsfehler auf und können deshalb bestehen bleiben. Die Annahme von

Schuldunfähigkeit auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens begegnet

ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht

ferner davon ausgegangen, daß die für die Anordnung der Unterbringung nach

§ 63 StGB weitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Ange-

klagten gegeben ist.

Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Straf-

kammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-

ausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-

ßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet wer-

den, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, daß der Beschul-

digte infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidri-

ge Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26).

Diese Voraussetzung hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, für

gegeben angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es müsse seitens des

Angeklagten mit weiteren Körperverletzungshandlungen "gerechnet" werden,

da er sich von "Menschenhändlern" provoziert fühle. "Nicht ausgeschlossen

werden" könne überdies, daß er sich mit Gegenständen oder "möglicherweise"

auch mit Waffen gegen vermeintliche Verfolger zur Wehr setze. Abgesehen

davon, daß letztere Erwägung nur eine Vermutung darstellt, belegt die Begrün-

dung des Landgerichts auch im übrigen lediglich die bloße Möglichkeit, nicht

jedoch die vom Gesetz geforderte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer

erheblicher rechtswidriger Taten. Denn der Angeklagte ist weder vor den An-

laßtaten noch danach bis zu seiner vorläufigen Unterbringung im Zentrum für

Psychiatrie in Herten am 10. August 2004 strafrechtlich in Erscheinung getre-

ten, obwohl seine Erkrankung seit Jahren, spätestens seit 1996, besteht und

die aus ihr folgenden, das Handeln des Angeklagten beeinflussenden Wahn-

vorstellungen nicht nur bei den Anlaßtaten aufgetreten sind. Bei dieser Sachla-

ge durfte sich die Strafkammer nicht darauf beschränken, die Wahrscheinlich-

keit weiterer erheblicher Taten allein aus der aktuellen Beurteilung des Krank-

heitszustandes durch den Sachverständigen herzuleiten. Vielmehr hätte die

Entwicklung des Angeklagten unter dem Einfluß seiner Erkrankung eingehen-

der als geschehen, insbesondere in Bezug auf sein Aggressionsverhalten, dar-

gestellt werden müssen. Ob und in welcher Weise der Angeklagte über die An-

laßtaten hinaus insoweit Auffälligkeiten zeigte, ergeben die Urteilsgründe nicht.

Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung. Im Hinblick auf den für

die Gefährlichkeitsprognose maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung

wird der neue Tatrichter auch die weitere Entwicklung des Angeklagten im

Rahmen der einstweiligen Unterbringung zu berücksichtigen haben.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible