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BGH Beschluss vom 15.03.2005 – 4 StR 19/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-
linghausen - vom 13. Oktober 2004 mit den Feststellun-
gen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Ange-
klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-
net worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den
rechtswidrigen Taten des Angeklagten bestehen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen
Körperverletzung und der Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit (§ 20
StGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus angeordnet. Die die Maßregelanordnung betreffende Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg.
Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten im April 2003 und im
September 2003 begangen, wobei er jeweils aufgrund einer paranoid-
halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im Zustand
der Schuldunfähigkeit gehandelt hat.
Die Feststellungen zu den Körperverletzungsdelikten weisen keine
Rechtsfehler auf und können deshalb bestehen bleiben. Die Annahme von
Schuldunfähigkeit auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens begegnet
ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht
ferner davon ausgegangen, daß die für die Anordnung der Unterbringung nach
§ 63 StGB weitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Ange-
klagten gegeben ist.
Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Straf-
kammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-
ausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-
ßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet wer-
den, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, daß der Beschul-
digte infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidri-
ge Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26).
Diese Voraussetzung hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, für
gegeben angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es müsse seitens des
Angeklagten mit weiteren Körperverletzungshandlungen "gerechnet" werden,
da er sich von "Menschenhändlern" provoziert fühle. "Nicht ausgeschlossen
werden" könne überdies, daß er sich mit Gegenständen oder "möglicherweise"
auch mit Waffen gegen vermeintliche Verfolger zur Wehr setze. Abgesehen
davon, daß letztere Erwägung nur eine Vermutung darstellt, belegt die Begrün-
dung des Landgerichts auch im übrigen lediglich die bloße Möglichkeit, nicht
jedoch die vom Gesetz geforderte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer
erheblicher rechtswidriger Taten. Denn der Angeklagte ist weder vor den An-
laßtaten noch danach bis zu seiner vorläufigen Unterbringung im Zentrum für
Psychiatrie in Herten am 10. August 2004 strafrechtlich in Erscheinung getre-
ten, obwohl seine Erkrankung seit Jahren, spätestens seit 1996, besteht und
die aus ihr folgenden, das Handeln des Angeklagten beeinflussenden Wahn-
vorstellungen nicht nur bei den Anlaßtaten aufgetreten sind. Bei dieser Sachla-
ge durfte sich die Strafkammer nicht darauf beschränken, die Wahrscheinlich-
keit weiterer erheblicher Taten allein aus der aktuellen Beurteilung des Krank-
heitszustandes durch den Sachverständigen herzuleiten. Vielmehr hätte die
Entwicklung des Angeklagten unter dem Einfluß seiner Erkrankung eingehen-
der als geschehen, insbesondere in Bezug auf sein Aggressionsverhalten, dar-
gestellt werden müssen. Ob und in welcher Weise der Angeklagte über die An-
laßtaten hinaus insoweit Auffälligkeiten zeigte, ergeben die Urteilsgründe nicht.
Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung. Im Hinblick auf den für
die Gefährlichkeitsprognose maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung
wird der neue Tatrichter auch die weitere Entwicklung des Angeklagten im
Rahmen der einstweiligen Unterbringung zu berücksichtigen haben.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible