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BGH Beschluß vom 15.03.2005 – 4 StR 64/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 64/05

BESCHLUSS

vom

15. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. März 2005 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 22. November 2004, auch

soweit es den Angeklagten Alexej W. betrifft, mit den

Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zu den 626

Einzelverkäufen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte und den früheren Mitangeklagten

Alexej W. jeweils der gewerbsmäßigen Hehlerei in 628 Fällen schuldig ge-

sprochen. Es hat die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und drei Monaten und den Angeklagten Alexej W. , der keine Revision

eingelegt hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-

ten verurteilt.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des früheren Mit-

angeklagten Alexej W. - zur Aufhebung des Urteils; jedoch können die

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den insgesamt 626 Fällen des

Verkaufs von Diebesgut durch dessen Versteigerung im Internet bestehen blei-

ben.

Der Schuldspruch wegen - mittäterschaftlich begangener - gewerbsmä-

ßiger Hehlerei in 628 Fällen hat keinen Bestand. Die Annahme des Landge-

richts, jeder der - allerdings nicht 628, wie es in der verkündeten Urteilsformel

aufgrund eines Zählfehlers heißt (UA 23), sondern 626 - Verkäufe von Kraft-

fahrzeugteilen, die von den Vortätern in den Jahren 2001 bis Mai 2004 "in ei-

ner Vielzahl von Fällen" (UA 6) bei der geschädigten Firma entwendet und an

die Angeklagten gegen Bezahlung geliefert worden waren, begründe eine

rechtlich selbständige Hehlerei in der Form des Sichverschaffens, ist rechtsfeh-

lerhaft.

Unzutreffend ist schon der rechtliche Ansatz, daß die Angeklagte den

Tatbestand des Sichverschaffens (auch) durch die Verkäufe von den Vortätern

erworbenen Diebesgutes im Rahmen ihres arbeitsteiligen Zusammenwirkens

mit dem Mitangeklagten verwirklicht hat. Der Tatbestand der Hehlerei in der

hier vorliegenden Begehungsform des Ankaufens, das lediglich einen Unterfall

des Sichverschaffens darstellt (vgl. Lauer in MünchKomm-StGB § 259 Rdn. 78

m.N.), setzt vielmehr nur voraus, daß der Hehler die Sache zu eigener tatsäch-

licher Herrschaft und Verfügungsgewalt vom Vortäter dergestalt erwirbt, daß

dieser jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (BGHSt 27, 160,

163). Überträgt der Vortäter - wie hier - die Sache an eine Mehrheit von Perso-

nen, so genügt es, wenn diese untereinander Mitverfügungsbefugnis erlangen

(BGHSt 35, 172, 175). Damit ist die Hehlerei in der Form des Ankaufens voll-

endet (vgl. Lauer aaO Rdn. 115). Erwirbt ein Hehler jeweils mehrere aus einer

oder aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt, liegt nur

eine Hehlerei vor (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Mai 1998 - 5 StR 157/98; Lauer

aaO Rdn. 120 m.w.N.).

Demgemäß hat die Angeklagte den Tatbestand der (gewerbsmäßigen)

Hehlerei nicht erst durch die Verkäufe jeweils eines oder mehrerer der von den

Vortätern erworbenen Kraftfahrzeugteile verwirklicht, sondern durch deren An-

kauf (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4). Nach den bisherigen

Feststellungen wurden aber in dem Tatzeitraum von den Vortätern mehrfach

Kraftfahrzeugteile entwendet, von einem der Täter mit einem Lastkraftwagen

an die Angeklagten ausgeliefert und von diesen in der Garage des Mitange-

klagten sowie in einem Keller der Angeklagten eingelagert. Danach liegt es

nahe, daß die Lieferungen einen erheblichen Umfang hatten und daß jeweils

mehrere der 626 Verkäufe dieselbe Lieferung betrafen.

Das Landgericht hätte daher nähere Feststellungen zu Anzahl und Um-

fang der Erwerbsakte treffen müssen. Soweit das Landgericht ausgeführt hat,

daß „konkrete zeitliche Feststellungen“ dazu, wann das jeweils verkaufte Die-

besgut in den Besitz der Angeklagten gelangt sei, nicht getroffen werden konn-

ten (UA 7), hätte es jedenfalls – gegebenenfalls in Anwendung des Zweifels-

satzes – die Mindestzahl der zugrunde liegenden Erwerbsakte feststellen müs-

sen. Wenn sich die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens (Wert der

verkauften und der bei Durchsuchungen bei den Angeklagten sichergestellten

Kraftfahrzeugteile [UA 18/22]) auf die einzelnen Erwerbsakte einer genauen

Feststellung entzog, hätte eine Zuordnung im Wege der Schätzung erfolgen

müssen (vgl. BGH NJW 2002, 1810; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten, Be-

trug und Steuerhinterziehung 2).

Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann