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BGH Beschluss vom 15.03.2005 – 4 StR 67/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 67/05

BESCHLUSS

vom

15. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Halle vom 7. Oktober 2004 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den zu den Tatzeiten heranwachsenden Ange-

klagten wegen Mordes, versuchten Totschlags und gemeinschaftlich versuch-

ter schwerer räuberischer Erpressung nach allgemeinem Strafrecht unter Ein-

beziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu lebenslanger Frei-

heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld fest-

gestellt und ferner den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein

Schmerzensgeld zu zahlen. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat

durch Beschluß vom 30. März 2004 - 4 StR 42/04 - das Urteil im Ausspruch

über die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Überfall "Moos-

männl") verhängte Einzelstrafe von drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe,

im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über die besondere

Schuldschwere auf und verwies die Sache unter Verwerfung der weiter gehen-

den Revision an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück. Nun-

mehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut zu einer lebenslangen Frei-

heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und dabei hinsichtlich des Überfalls

"Moosmännl" auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-

ten erkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte wiederum mit sei-

ner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachli-

chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Näherer Ausführungen bedarf es nur zur Anwendung von allgemeinem

Strafrecht hinsichtlich des Überfalls "Moosmännl". Das Landgericht hat sich

insoweit aufgrund der durch die Senatsentscheidung vom 30. März 2004 auf-

rechterhaltenen Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils

an einer erneuten Beweisaufnahme über die Frage, ob der Angeklagte zur Tat-

zeit einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleichstand, gehindert ge-

sehen und dazu ausgeführt, "ein eventuell abweichendes Ergebnis hätte sich

mit den rechtskräftigen Feststellungen in Widerspruch gesetzt" (UA 15). Dies

beanstandet der Beschwerdeführer im Ansatz zu Recht.

Die vom Landgericht angenommene innerprozessuale Bindungswirkung

aufgrund der in dieser Sache ergangenen Senatsentscheidung vom 30. März

2004 ist nicht frei von Rechtsirrtum Daß der Senat die betreffend den Überfall

„Moosmännl“ nach allgemeinem Strafrecht erkannte Einzelfreiheitsstrafe – und

deshalb auch den Gesamtstrafenausspruch – des ursprünglichen Urteils auf-

gehoben hatte, machte in diesem Umfang eine neue Entscheidung über die

Straffrage des § 105 JGG (st. Rspr.; vgl. BGHSt 5, 207, 209) erforderlich, die

der neue Tatrichter unabhängig von der Bewertung des ersten Urteils zu treffen

hatte (vgl. Eisenberg JGG 10. Aufl. § 105 Rdn. 12). Daran ändert nichts, daß

der Senat die zugrunde liegenden Feststellungen des ersten Urteils von der

Aufhebung ausgenommen hatte. Gebunden war die Jugendkammer hierdurch

nur insoweit, als sie ihrer Entscheidung, ob auf den zur Tatzeit noch heran-

wachsenden Angeklagten wegen des Überfalls „Moosmännl“ Jugendrecht zur

Anwendung kommt, die Feststellungen des ersten Urteils zugrundelegen muß-

te und ergänzende Feststellungen nur insoweit treffen durfte, als sie mit den

aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen. Die Annahme oder Nichtan-

nahme der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG ist selbst jedoch keine

Feststellung, sondern das Ergebnis eines Wertungsakts und nimmt deshalb an

der Bindungswirkung nicht teil. Wäre die Jugendkammer danach aufgrund ei-

gener Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu der Überzeu-

gung gelangt, daß er zur Tatzeit des Überfalls “Moosmännl" noch einem Ju-

gendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), hätte sie unbeschadet der

durch das erste Urteil vom 9. Dezember 2002 erkannten, durch die Senatsent-

scheidung vom 30. März 2004 rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (lebens-

lange Freiheitsstrafe und vier Jahre Freiheitsstrafe) prüfen und darüber befin-

den müssen, ob gemäß § 105 i.V.m. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 32 JGG einheitlich

Jugendrecht zur Anwendung gelangt (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; Eisenberg aaO

§ 32 Rdn. 6 und § 55 Rdn. 19).

Der Senat schließt jedoch aus, daß das angefochtene Urteil auf dem

aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO). Denn nach der im ersten Urteil

– wie der Senat durch seine Entscheidung vom 30. März 2004 bestätigt hat –

hinsichtlich des Mordes und des versuchten Totschlags rechtsfehlerfrei getrof-

fenen Wertung, daß insoweit allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangt,

hätte der neu zur Entscheidung berufenen Jugendkammer auch dann, wenn

sie hinsichtlich des Überfalls „Moosmännl“ gemäß § 105 JGG Jugendrecht an-

gewandt hätte, nur noch offengestanden zu prüfen, ob das Schwergewicht aller

Taten bei dieser einen (möglicherweise) nach Jugendrecht beurteilten Tat liegt

(§ 32 Satz 1 JGG). Daß die Jugendkammer gegenüber einem nach allgemei-

nem Strafrecht beurteilten Mord und versuchten Totschlag das Schwergewicht

gleichwohl bei der versuchten schweren räuberischen Erpressung gesehen

hätte, ist jedoch so fern liegend, daß der Senat dies ausschließen kann, zumal

nach dem in § 32 Satz 2 JGG zum Ausdruck gekommenen Willen des Geset-

zes bei verbleibenden Zweifeln allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelan-

gen soll (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl.

§ 32 Rdn. 3; jew. m.w.N.).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible