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BGH Beschluss vom 15.03.2005 – 5 StR 469/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 2004 gemäß § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben
a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen,
soweit die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinter-
ziehung in 90 Fällen verurteilt worden sind sowie
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezem-
ber 2004 ausgeführt:
„Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterzie-
hung in 90 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen
sowie wegen Betruges in 48 Fällen verurteilt, die Angeklagte F
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten M
unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von drei Jahren und drei Monaten.
Gegen diese Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklag-
ten, das Rechtsmittel der Angeklagten F mit der ausgeführten,
das des Angeklagten M mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge.
Die Revisionen der Angeklagten müssen in dem aus dem Tenor des
Antrags ersichtlichen Umfang Erfolg haben, da die angefochtene Entschei-
dung insoweit an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leidet. Die wei-
tergehenden Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es bei
einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht aus, daß die
das Blankett ausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe
der verkürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird. Vielmehr muß
der Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter
Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, daß sowohl die dem
Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch
die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden
(siehe dazu nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 8,
jeweils m.w.N.). Zwar bedarf es einer ins Einzelne gehenden Berechnung
dann nicht, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vor-
geworfenen Steuerhinterziehungen einräumt. Dies entbindet den Tatrichter
allerdings auch nicht von der Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu tref-
fen, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der einzelnen Ab-
gabearten zu der eingeräumten Steuerverkürzung im Einzelnen geführt hat
(Senat in StV 1996, 376 m.w.N.).
Danach begegnen die Schuldsprüche wegen Umsatzsteuer-, Ein-
kommensteuer- und Lohnsteuerhinterziehung durchgreifenden rechtlichen
Bedenken, obwohl der Angeklagte M die Anklagevorwürfe mit Ein-
schränkungen eingeräumt und die Angeklagte F jedenfalls
hinsichtlich des Zeitraums ab 1999 ein Geständnis im Sinne der vom Land-
gericht getroffenen Feststellungen abgelegt hat.
Für die Strafkammer ergibt sich ausweislich der Gründe der angefoch-
tenen Entscheidung die Schadenshöhe aus den ‚zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemachten Unterlagen’, deren Inhalt durch die glaubhaf-
ten Bekundungen einer Steuerbeamtin bestätigt worden seien (UA S. 32 Mit-
te). Die Berechnung der verkürzten Einkommensteuer beruht danach auf den
Bekundungen der zuständigen Finanzbeamtin, die auf die bei der Akte be-
findlichen Probeberechnungen für die Jahre 1994 bis 1997 Bezug genom-
men und diese bestätigt habe (UA S. 34). Die Darstellung der Berechnung
wird ergänzt durch eine Tabelle, in der monatlich die sogenannten Mehrlohn-
zahlungen, der Lohnsteuersatz, die Mehrlohnsteuer sowie der Mehrlohnsoli-
daritätszuschlag ausgewiesen werden (UA S. 10/11). Eine tabellarische
Übersicht zur hinterzogenen Umsatzsteuer findet sich auf UA S. 7/8, in der
die Abgabezeitpunkte für die jeweilige Steuererklärung, die Höhe der Vor-
steuern laut Veranlagung sowie laut Prüfung und der verkürzte Umsatzsteu-
erbetrag ausgewiesen sind.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß diese Darstellung eine Über-
prüfung auf Rechtsfehler in mehrfacher Hinsicht nicht zuläßt. Hinsichtlich der
Lohnsteuerhinterziehung wird lediglich ein Differenzbetrag mitgeteilt, der
nicht erkennen läßt, wie das Landgericht zu den von ihm festgestellten
Lohnsteuerbeträgen gekommen ist. Ferner wird nicht erkennbar, welchen
Betragsanteil aus den sogenannten Abdeckrechnungen die Angeklagten
selbst behalten und welchen Teil sie als sogenannten Schwarzlohn in wel-
cher Aufteilung ausgezahlt haben. So ist auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, daß das Landgericht für die Berechnung der Lohnsteuer den Brut-
toeingangssteuersatz der Einkommensteuertabelle zugrunde gelegt hat (UA
S. 34 Mitte), die Berechnungsdarstellung nicht hinreichend nachvollziehbar
und ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen.
Auch hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen verdeckten Gewinn-
ausschüttung (UA S. 14) wird die steuerliche Veranlagung nicht hinreichend
erkennbar. Die Beschwerdeführerin F wendet zutreffend ein,
die erforderliche Differenzberechnung lasse sich nur durchführen, wenn eine
überprüfbare Veranlagung unter Berücksichtigung des Mehrergebnisses
durchgeführt worden sei. Dies ergibt sich nicht aus den Urteilsgründen. Die
Urteilsgründe lassen vielmehr besorgen, daß das Landgericht entgegen sei-
ner Verpflichtung gerade nicht selbst Feststellungen zur steuerlichen Veran-
lagung getroffen und auch keine eigenen Berechnungen durchgeführt hat,
sondern sich lediglich auf die entsprechenden Berichte und Aussagen der
eingesetzten Finanzbeamten gestützt hat. Dies wird den Anforderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung indessen nicht gerecht.
Hinsichtlich der Einkommensteuerhinterziehung wird im übrigen zu
erwägen sein, ob die festgestellten Zuflüsse überhaupt steuerbare Vermö-
gensmehrungen darstellen, da die Feststellungen im angefochtenen Urteil
(vgl. insbesondere UA S. 5 unten) die Möglichkeit offen lassen, daß die An-
geklagten den Betrag durch Untreuehandlungen erlangt haben könnten.
Derartige Einnahmen würden indessen nicht unter eine der Einkunftsarten
des § 2 Abs. 1 EStG fallen (Senat in wistra 1993, 109 m.w.N.).
Die Aufhebung der Schuldsprüche in dem bezeichneten Umfang führt
zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.“
Dem schließt sich der Senat an.
Die knappe Darstellung der nicht-steuerrechtlichen Straftaten ist mit
Blick auf die Teilgeständnisse der Angeklagten und das Fehlen konkreter
Einwände gegen das insoweit festgestellte Zahlenwerk noch hinnehmbar.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal