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BGH Beschluss vom 15.03.2005 – 5 StR 592/04

5. Strafsenat

5 StR 592/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 9. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend

berichtigt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhin-

terziehung in zwei Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum Schmug-

gel“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei

Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die

Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ge-

schäftsführender Gesellschafter einer GmbH, welche in der Nähe des Ham-

burger Freihafengeländes unter anderem Lagerfläche für Container vermiete-

te. Gegen das Versprechen, jeweils in etwa das Doppelte des gewöhnlich

erzielbaren Entgeltes zu erhalten, beteiligte sich der Angeklagte im Auftrag

von Mitgliedern einer Schmuggelbande in zwei Fällen an der Abwicklung des

Transports jeweils eines Containers aus dem Freihafen auf das Gelände der

GmbH. In den Containern befanden sich unversteuerte und unverzollte Ziga-

retten, die aus dem Freihafen herausgeschmuggelt worden waren. Insge-

samt verursachten die Täter einen Steuerschaden von rund zwei Millionen

Euro.

Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß

der Angeklagte vom tatsächlichen Inhalt der Container positive Kenntnis hat-

te. Der Angeklagte habe aber „von vornherein mit der Möglichkeit (gerech-

net), daß sich in den Containern Zigaretten befanden“. Er habe dies – so die

Urteilsfeststellungen – „geahnt“. Eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten

hat der Tatrichter ausdrücklich verneint. Feststellungen zu einem gewerbs-

mäßigen Handeln des Angeklagten oder zu weiteren – über seine gewöhnli-

che Geschäftstätigkeit hinausgehenden – Tatbeiträgen hat das Landgericht

nicht getroffen.

Rechtlich seien die Handlungen des Angeklagten als „Beihilfe zum

Grundtatbestand des Schmuggels“ zu werten. Der Tatrichter hat die Strafen

daher jeweils dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten

Strafrahmen des § 373 Abs. 1 AO entnommen und dabei einen Strafrahmen

von drei Monaten bis zu drei Jahre neun Monate zugrunde gelegt. Im Rah-

men der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht „den bestreitenden

Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung keine ausschlaggeben-

de Bedeutung für die Strafhöhe zugemessen“ und auf Einzelstrafen von je-

weils zehn Monaten erkannt.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zur Änderung des

Schuldspruchs. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen „Beihilfe zum Grundtatbestand des

Schmuggels“ ist rechtsfehlerhaft. Bei § 373 AO handelt es sich um eine un-

selbständige tatbestandliche Abwandlung des § 370 AO, so daß es einen

„Grundtatbestand des Schmuggels“ schon begrifflich nicht gibt. Die straf-

schärfenden Merkmale der Gewerbsmäßigkeit und Bandenzugehörigkeit in

§ 373 AO stellen besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 2

StGB dar (BGH wistra 1987, 30). Mithin kommt § 373 AO nur dann zur An-

wendung, wenn der Täter oder Teilnehmer die besonderen persönlichen

Merkmale in seiner Person verwirklicht. Da das Landgericht eine Bandenzu-

gehörigkeit des Angeklagten ausdrücklich verneint und ein gewerbsmäßiges

Handeln nicht festgestellt hat, stellt der Senat den Schuldspruch auf Beihilfe

zur Steuerhinterziehung um. Da der Angeklagte sich nicht anders als ge-

schehen hätte verteidigen können, steht § 265 StPO dem nicht entgegen.

2. Die Berechnung der hinterzogenen Einfuhrabgaben, die das Land-

gericht in einer dem Urteil beigefügten, nicht unterschriebenen Anlage mitge-

teilt hat, begegnet unter mehreren Gesichtspunkten erheblichen Bedenken:

Zum einen können durch diese Verfahrensweise Zweifel am von den richter-

lichen Unterschriften gedeckten Urteilsinhalt entstehen (vgl. BGHR StPO

§ 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1), zum anderen liegt nahe, daß der Tat-

richter seiner Aufgabe zur umfassenden Feststellung und Prüfung der Be-

steuerungsgrundlagen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstel-

lung 5 m.w.N.) nicht gerecht geworden sein könnte. Vorliegend ist jedoch

durch die Bezugnahme im Urteil auf die Tabellen im Anhang gerade noch

eine ausreichende Verklammerung zwischen Urteilsurkunde und Anhängen

hergestellt; auch hat der Angeklagte keine Einwendungen gegen die steuerli-

chen Berechnungen erhoben. Der Senat sieht daher trotz der aufgezeigten

Bedenken von einer Aufhebung ab.

3. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite halten gerade noch

sachlichrechtlicher Prüfung stand. Bei berufstypisch neutralen Handlungen

läßt es der Bundesgerichtshof für den Beihilfevorsatz allerdings nicht ausrei-

chen, daß der Hilfeleistende lediglich die Möglichkeit eines strafbaren Han-

delns durch den Haupttäter erkennt. Vielmehr muß hinzukommen, daß das

von dem Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Tuns des von ihm Unter-

stützten derart hoch ist, daß er sich die Förderung eines erkennbar tatge-

neigten Täters angelegen sein läßt (BGHSt 46, 107, 112 m.w.N.). Der Senat

entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich auch

der ungewöhnlichen Höhe des jeweils versprochenen Entgelts, daß diese

Voraussetzungen hier gegeben sind.

4. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

Bereits der vom Landgericht herangezogene Strafrahmen ist fehlerhaft

bestimmt worden. Die nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommene

Milderung des § 373 Abs. 1 AO führt zu einer Mindeststrafe von einem Monat

(§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB), nicht zu der vom Landgericht

angenommenen Mindeststrafe von drei Monaten.

Darüber hinaus hätte das Landgericht den Angaben des bestreitenden

Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung nicht nur keine

„ausschlaggebende Bedeutung“, sondern überhaupt keine strafschärfende

Bedeutung beimessen dürfen. Zulässiges Verteidigungsverhalten ist grund-

sätzlich nicht geeignet, das Maß der individuellen Schuld zu vertiefen (Trönd-

le/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 50 ff. m.w.N.). Ein Fall, in dem das Ver-

teidigungsverhalten ausnahmsweise als Ausdruck einer rechtsfeindlichen

Gesinnung strafschärfend berücksichtigt werden kann (vgl. Tröndle/Fischer

aaO), liegt nach den Feststellungen des Landgerichts ersichtlich nicht vor.

Der Senat sieht gleichwohl von der Aufhebung des Ausspruchs über

die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ab, weil die verhängte Rechtsfolge

angesichts der Höhe des von den Tätern verursachten Steuerschadens aus

Rechtsgründen nicht noch geringer hätte ausfallen können.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal