Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 15.03.2005 – VI ZR 212/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

23. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Frage, ob dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils positive

Beweiskraft beizumessen ist, ob also im erstinstanzlichen Tatbestand

erwähnte Angriffs- und Verteidigungsmittel auch für die zweite Instanz im

Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bindungswirkung entfalten oder ob

sich die Feststellungswirkung des Ersturteils nur auf durch Beweiserhebung

festgestellte Tatsachen bezieht, stellt sich nicht. Dem Tatbestand des

landgerichtlichen Urteils kommt vorliegend keine Beweiskraft gemäß

§ 314 ZPO zu, weil er den in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen

zu der Frage, ob die Patientin am 8. Oktober 1998 über Blut im Urin geklagt

hat, widerspricht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1988 – V ZR 73/87

NJW 1989, 898 m.w.N. und vom 13. Mai 1996 – II ZR 275/94 – NJW 1996,

2306, insoweit in BGHZ 132, 390 nicht abgedruckt).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die

außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1)

bis 3) in Höhe von 51 % als Gesamtschuldner, im übrigen der Kläger

zu 1) allein. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger

jeweils selbst (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO).

Streitwert: 61.204,00 €;

davon entfallen auf den Kläger zu 1) 61.204,00 €

und auf die Kläger zu 2) und 3) 30.964,00 €.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll