BGH Urteile vom 15.03.2005 – VI ZR 212/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
23. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Frage, ob dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils positive
Beweiskraft beizumessen ist, ob also im erstinstanzlichen Tatbestand
erwähnte Angriffs- und Verteidigungsmittel auch für die zweite Instanz im
Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bindungswirkung entfalten oder ob
sich die Feststellungswirkung des Ersturteils nur auf durch Beweiserhebung
festgestellte Tatsachen bezieht, stellt sich nicht. Dem Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils kommt vorliegend keine Beweiskraft gemäß
§ 314 ZPO zu, weil er den in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen
zu der Frage, ob die Patientin am 8. Oktober 1998 über Blut im Urin geklagt
hat, widerspricht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1988 – V ZR 73/87 –
NJW 1989, 898 m.w.N. und vom 13. Mai 1996 – II ZR 275/94 – NJW 1996,
2306, insoweit in BGHZ 132, 390 nicht abgedruckt).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1)
bis 3) in Höhe von 51 % als Gesamtschuldner, im übrigen der Kläger
zu 1) allein. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger
Streitwert: 61.204,00 €;
davon entfallen auf den Kläger zu 1) 61.204,00 €
und auf die Kläger zu 2) und 3) 30.964,00 €.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll