Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.03.2005 – VI ZR 313/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 15. März 2005 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Aa; § 249 Bb

a) Auch die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten

dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung

einer rechtmäßigen Behandlung.

b) Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem besse-

ren Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den hypothetischen

Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

BGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war vom 16. Dezember 1996 bis 18. Februar 1997 nach ei-

nem im Krankenhaus konservativ versorgten Bruch in der Nähe des rechten

Handgelenks in ärztlicher Betreuung des Beklagten. Der Bruch ist in Fehlstel-

lung verheilt.

Die Klägerin beanstandet, der Beklagte habe ein fortschreitendes Abkip-

pen des Bruchs bemerkt, aber sie trotz der Gefahr einer bleibenden Funktions-

beeinträchtigung des Handgelenks nicht auf die weiteren Behandlungsmöglich-

keiten einer (unblutigen) erneuten Reposition oder einer Operation des Bruchs

hingewiesen.

Sie begehrt ein Schmerzensgeld, das sie in Höhe von 40.000 DM für an-

gemessen hält, Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 34.081,97 € sowie die

Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz zukünftigen materiel-

len und immateriellen Schadens.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

hatte keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision

verfolgt sie ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im we-

sentlichen aus, der Beklagte habe die Klägerin spätestens am 23. Dezember

1996 darauf hinweisen müssen, daß statt der weiteren konservativen Behand-

lung auch eine erneute Reposition oder eine Operation des Bruchs in Erwägung

zu ziehen sei. Der Beklagte habe zwar von einer Erörterung dieser Möglichkei-

ten mit der Klägerin abgesehen. Das führe aber nicht zu seiner Haftung. Die

unterlassene Erörterung der anderweitigen Therapiemöglichkeiten habe nur

dann haftungsrechtliche Folgen für den Beklagten, wenn die Klägerin nachwei-

se, daß sie sich für einen Eingriff entschieden hätte und daß auf diesem Wege

die beklagten Folgen auch vermieden worden wären. Diesen Nachweis habe

sie nicht geführt.

Zum einen sei die Fortsetzung der konservativen Behandlung nicht feh-

lerhaft gewesen. So habe nicht die konkrete Erwartung bestanden, daß bei

Fortsetzung der konservativen Behandlung das rechte Handgelenk optisch und

wahrscheinlich auch funktionell nicht habe wiederhergestellt werden können.

Zum anderen sei völlig offen, für welche Behandlungsmethode sich die

Klägerin nach ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden haben würde. Selbst

wenn davon auszugehen sei, daß sie den operativen Eingriff gewählt hätte, sei

jedenfalls nicht bewiesen, daß dieser zu einem besseren Ergebnis geführt hät-

te. Er sei nicht nur mit einem statistischen Risiko der Wundheilungsstörung be-

haftet gewesen. Durch eine Operation habe zwar eine anatomisch einwandfreie

Gelenkstellung erreicht werden können, doch sei dieses Ergebnis nicht sicher

gewesen, weil es auch zu einem Morbus Sudeck habe kommen können. Der

Sachverständige habe zudem die Gefahr einer bleibenden Funktionsbeein-

trächtigung des Gelenks auch für den Fall einer Operation nicht ausschließen

können.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision gegen die Vernei-

nung einer Haftung wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht

stand.

1. Allerdings geht das Berufungsgericht im Ansatzpunkt ohne Rechtsfeh-

ler davon aus, daß es Pflicht des behandelnden Arztes ist, den Patienten über

die in seinem Fall bestehenden Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich un-

terschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten in

Kenntnis zu setzen und ihm als Subjekt der Behandlung die Wahl zwischen den

gleichermaßen medizinisch indizierten Behandlungsmethoden zu überlassen.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Wahl der Be-

handlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es indessen mehrere

medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die

wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht

mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muß diesem nach

entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen

bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risi-

ko er sich einlassen will (vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; vom

24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191 - je m.w.N.). Es geht

dabei um die dem Patienten geschuldete Selbstbestimmungsaufklärung oder

Risikoaufklärung (vgl. BGHZ aaO; Laufs in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des

Arztrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 21 ff.) und nicht um therapeutische Aufklärung

(Sicherungsaufklärung). Die Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung ist in glei-

cher Weise Nebenpflicht des Behandlungsvertrags wie Ausfluß der Garanten-

stellung des Arztes (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR

1981, 456, 457; vom 8. Mai 1990 - VI ZR 227/89 - VersR 1990, 1010, 1011).

a) Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Klägerin an der Thera-

piewahl lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, war die

Fortsetzung der konservativen Behandlung nach dem 23. Dezember 1996 zwar

nicht fehlerhaft, sondern eine von mehreren Möglichkeiten zur Behandlung des

Bruchs. Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß das Berufungs-

gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen K. der

Behandlung mittels (unblutiger) Reposition oder operativer Neueinrichtung des

Bruchs wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgsaussichten beimißt, die

der Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit eröffneten und daher ihre Beteiligung

an der Therapiewahl erforderten. Das Berufungsgericht geht deshalb mit dem

Sachverständigen K. davon aus, der Beklagte habe spätestens am

23. Dezember 1996 die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß statt einer

Fortsetzung der konservativen Behandlung auch eine erneute Reposition oder

eine Operation des Bruchs in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, weil einer-

seits infolge des "abgekippten" Bruchs und eines gelenknahen Knochenbruch-

stücks die Gefahr einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des rechten

Handgelenks, andererseits aber bei erneuter (unblutiger) Reposition oder Ope-

ration die Gefahr eines Morbus Sudeck bestand. Das Berufungsgericht hat dies

ersichtlich als unterschiedliche Risiken und unterschiedliche Erfolgschancen

gewertet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der

Revision als ihr günstig nicht angegriffen.

b) Unter diesen vom Berufungsgericht festgestellten Umständen war der

Beklagte spätestens am 23. Dezember 1996 verpflichtet, die Klägerin nicht nur

davon in Kenntnis zu setzen, daß der Bruch in Fehlstellung zu verheilen drohte

(sog. Diagnoseaufklärung, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des

1. Senats vom 18. November 2004 - 1 BvR 2315/04 - EuGRZ 2004, 805, 806),

sondern auch davon, daß eine bei Fortsetzung der konservativen Behandlung

drohende Funktionseinschränkung des Handgelenks möglicherweise durch ei-

ne erneute (unblutige) Reposition oder durch eine primäre operative Neuein-

richtung des Bruchs vermieden werden könne, ihr die Chancen und Risiken

dieser möglichen unterschiedlichen Behandlungsmethoden zu erläutern und

sodann zusammen mit ihr die Wahl der Therapie zu treffen. Der Beklagte hat

jedoch die der Klägerin eröffnete Wahl ohne ordnungsgemäße Beteiligung der

Patientin allein getroffen und die konservative Behandlung fortgesetzt. Die Be-

handlung der Klägerin erfolgte hiernach ohne ihre wirksame Einwilligung, war

rechtswidrig und vom Beklagten zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).

Der Beklagte haftet daher für die aus dieser rechtswidrigen Behandlung ent-

standenen und entstehenden Folgen.

2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Unterlassen der Aufklä-

rung über die Behandlungsalternativen habe nur dann haftungsrechtliche Fol-

gen für den Beklagten, wenn die Klägerin den Nachweis führen könne, daß sie

sich für eine (unblutige) Reposition oder einen operativen Eingriff entschieden

und die gewählte Behandlung die beklagten Folgen vermieden hätte.

a) Das läßt den Umstand außer Acht, daß die Klägerin in die Behandlung

ohne vollständige Aufklärung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkei-

ten und deren Erfolgsaussichten und Gefahren nicht wirksam eingewilligt hat.

Erst eine nach vollständiger und gewissenhafter Aufklärung des Patienten wirk-

same Einwilligung ("informed consent") macht den Eingriff in seine körperliche

Integrität rechtmäßig (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 -

VersR 1984, 538, 539). Das gilt auch dann, wenn die Behandlung - wie hier - in

der eigenverantwortlichen Fortsetzung einer von anderer Seite begonnenen

Therapie besteht.

b) Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht ohne

persönliche Anhörung der Klägerin Vermutungen darüber angestellt hat, wie

diese sich entschieden hätte.

Selbst wenn der Beklagte sich - was dem angefochtenen Urteil allerdings

nicht zu entnehmen ist - auf den Einwand einer hypothetischen Einwilligung

berufen und vorgetragen haben sollte, daß die Klägerin auch nach ordnungs-

gemäßer Aufklärung in die Fortsetzung der konservativen Behandlung eingewil-

ligt hätte, hätte das Berufungsgericht zwar diesen Einwand des Arztes beach-

ten, aber auch die Beweislastverteilung berücksichtigen müssen (vgl. Senatsur-

teil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684). Nach der

ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in den Fällen, in denen

der Patient aus einem Aufklärungsversäumnis des Arztes Ersatzansprüche ab-

leitet, die Behauptungs- und Beweislast auf beide Prozeßparteien verteilt. Die

Behauptungs- und Beweislast dafür, daß sich der Patient auch bei ordnungs-

gemäßer Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung ent-

schlossen hätte, trifft nicht den Patienten, sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch

erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters

plausibel macht, daß er - wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung

verdeutlicht worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte

(vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302). Das

gilt in gleicher Weise, wenn der Arzt den Patienten über mehrere, aus medizini-

scher Sicht indizierte Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Er-

folgsaussichten und Risiken aufzuklären hat. Auch diese Aufklärung über die

bestehenden unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten dient - wie erwähnt -

dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer

rechtmäßigen Behandlung.

Im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Prüfung der Plausibilität ei-

nes Entscheidungskonflikts kommt es allein auf die persönliche Entscheidungs-

situation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht an, nicht dagegen dar-

auf, ob ein "vernünftiger" Patient dem entsprechenden ärztlichen Rat gefolgt

wäre (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - aaO; vom

2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750). Feststellungen hierzu

darf das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des

Patienten treffen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR

1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1057; vom

14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - aaO; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 -

VersR 1994, 1235, 1237). Maßgebend ist insoweit nicht, wie sich der Patient

entschieden hätte. Ausreichend ist, daß er durch die Aufklärung in einen echten

Entscheidungskonflikt geraten wäre. Das wird das Berufungsgericht bei ent-

sprechendem Vortrag der Parteien zu beachten haben.

3. Soweit dem Berufungsurteil die Auffassung zugrundeliegt, die Klägerin

müsse beweisen, daß eine (unblutige) Reposition oder eine Operation den ein-

getretenen Schaden verhindert hätte, beruht es auf einer Verkennung der Be-

weislast.

a) Die Revision beanstandet zwar ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht

den Nachweis der Kausalität dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, nicht dem

des § 287 Abs. 1 ZPO unterstellt hat. Es geht im zu entscheidenden Fall um die

haftungsbegründende, nicht um die haftungsausfüllende Kausalität. Anders als

in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Januar 1987

(- VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667) zugrundeliegenden Sachverhalt sind hier

nicht vermehrte Schmerzen der Klägerin als Sekundärschäden im Streit. Die

Fortsetzung der konservativen Behandlung war nicht der "erste Verletzungser-

folg" (Primärschaden), der es gestatten würde, die Funktionsbeeinträchtigungen

des Handgelenks als bloße Folgeschäden anzusehen. Die Beeinträchtigungen

des Handgelenks sind vielmehr der Schaden in seiner konkreten Ausprägung

und damit der Primärschaden

(vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 1998

- VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154), für den der Ursachenzusammenhang

mit dem Aufklärungsfehler nach § 286 Abs. 1 ZPO nachzuweisen ist.

b) Das Berufungsgericht verkennt aber, daß die Frage, ob eine Repositi-

on oder eine Operation zu einem besseren Ergebnis geführt hätte, nicht die

Kausalität der tatsächlich durchgeführten konservativen Behandlung für den

eingetretenen Schaden, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle

des rechtmäßigen Alternativverhaltens betrifft, für den der Beklagte beweis-

pflichtig ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 10. Juli 1959

- VI ZR 87/58 - VersR 1959, 811, 812; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 -

VersR 1981, 677, 678; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667,

668; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - VersR 1989, 289, 290).

aa) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die geklagten

Beschwerden (entsprechend dem tatsächlichen Verlauf der Behandlung) zu-

mindest mit auf der Fortsetzung der konservativen Behandlung beruhen. Diese

Behandlung sollte u.a. dazu dienen, eine Fehlstellung des Bruchs und eine

Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks möglichst zu vermeiden. Dazu war

sie nach fortgeschrittenem Abkippen des Bruchs und der fehlenden Rückverla-

gerung des abgesprengten Knochenstücks ab dem 23. Dezember 1996 jedoch

nicht mehr geeignet. Dementsprechend hat die Fehlstellung in der Folge noch

zugenommen und das Knochenstück ist nicht "zurückgerutscht".

bb) Der Ansicht des Berufungsgerichts, das sei deswegen unbeachtlich,

weil das Ergebnis auch nach einer operativen Behandlung möglicherweise nicht

anders gewesen wäre, liegt ersichtlich die Annahme eines hypothetischen Kau-

salverlaufs im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens zugrunde, für den

die Behandlungsseite beweispflichtig ist. Diese kann zwar geltend machen, der

gleiche Gesundheitsschaden wäre auch nach einer Reposition oder einer pri-

mären Operation entstanden, wenn eine dieser Behandlungsmethoden gewählt

worden wäre. Nur dann aber, wenn dieser Verlauf feststünde, könnte die Haf-

tung des Beklagten für die Folgen seiner rechtswidrigen Vorgehensweise ver-

neint werden. Dieses Beweisrisiko geht nämlich zu Lasten des Beklagten, der

dementsprechend nicht nur die Möglichkeit eines solchen Verlaufs, sondern

beweisen müßte, daß derselbe Mißerfolg auch nach Wahl einer solchen ande-

ren Behandlungsmethode eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153,

156; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - aaO; vom 13. Dezember 1988

- VI ZR 22/88 - aaO; BGH, BGHZ 63, 319, 325; 120, 281, 287).

III.

Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehin-

dert, weil es nach den vorstehenden Ausführungen weiterer Feststellungen des

Berufungsgerichts bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1

ZPO).

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr