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BGH Urteil vom 15.03.2005 – X ZR 97/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. März 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der An-

schlußberufung der Beklagten wird das am 7. März 2001 verkünde-

te Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentge-

richts abgeändert:

Das europäische Patent 0 243 216 wird mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. März 1987 unter In-

anspruchnahme der Priorität der französischen Patentanmeldung 8603972 vom

20. März 1986 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun-

desrepublik Deutschland

in Französisch erteilten europäischen Patents

0 243 216 (Streitpatent). Es betrifft eine Vorrichtung für die Verbindung

und/oder Abzweigung von "souples" Fluidrohrleitungen und umfaßt sieben Pa-

tentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:

"Dispositif de raccordement et/ou de branchement de canalisa-

tions souples de circuits de fluides comprenant une tubulure in-

terne rigide (1) sur laquelle sont montées les extrémités desdites

canalisations souples (5) et un élément d'enveloppage externe

(6) en un matériau polymérique appliqué par moulage à injection,

caractérisé en ce que ledit élément d'enveloppage externe (6)

consiste en un polymère dont la contraction au cours du refroi-

dissement est au moins égale à 1 % de son diamètre initial pour

fretter les parois des extrémités desdites canalisations souples

(5) entre ladite tubulure interne rigide (1) et l'élément d'envelop-

page externe (6)."

In deutscher Übersetzung der Patentschrift lautet Patentanspruch 1

wie folgt:

"Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für biegsame

Fluidrohrleitungen mit einem starren Innenrohr (1), auf das die En-

den der biegsamen Rohrleitungen (5) montiert sind und mit einem

durch Spritzguß aufgebrachten äußeren Hüllelement (6) aus Poly-

mermaterial, dadurch gekennzeichnet, daß das äußere Hüllelement

(6) aus einem Polymer besteht, dessen Abkühlungs-Kontraktion

mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt, um so die

Wandungen der Enden der biegsamen Rohrleitungen (5) zwischen

dem starren Innenrohr (1) und dem äußeren Hüllelement (6) durch

Aufschrumpfen festzulegen."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Pa-

tentschrift verwiesen.

Die Klägerin hat die Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt und

zur Begründung geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei nicht so

deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne,

sie sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat sie

sich auf die französische Patentschrift 2 452 657, die britische Patentschrift

633 351, die US-Patentschrift 4 235 832, die französische Patentschrift

1 488 316, die US-Patentschrift 3 847 694 und die Druckschrift Menges und

Mohren, Anleitung für den Bau von Spritzgießwerkzeugen, Hanser Verlag,

2. Aufl. 1983, Seiten 216 - 219 berufen.

Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und

hat das Streitpatent hilfsweise in folgender Fassung des Patentanspruchs 1

verteidigt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen):

"Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für biegsame

Fluidrohrleitungen mit einem starren Innenrohr (1), auf das die En-

den der biegsamen Rohrleitungen (5) aus elastomerem Material

montiert sind und mit einem durch Spritzguß aufgebrachten äußeren

Hüllelement (6) aus Polymermaterial, dadurch gekennzeichnet, daß

das äußere Hüllelement (6) aus einem Polymer besteht, dessen Ab-

kühlungs-Kontraktion mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmes-

sers beträgt, um so die Wandungen der Enden der biegsamen Rohr-

leitungen (5) zwischen dem starren Innenrohr (1) und dem äußeren

Hüllelement (6) durch Aufschrumpfen festzulegen."

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit

sein Gegenstand über die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1

hinausgeht, und hat die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese beantragt,

das Urteil des Bundespatentgerichts vom 7. März 2001 abzuändern,

soweit die Klage abgewiesen ist, und das europäische Patent

0 243 216 im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 7 mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten, hat Patentan-

spruch 1 im Wege der Anschlußberufung in folgender Fassung, an die sich

die erteilten Unteransprüche anschließen, verteidigt (Änderungen gegenüber

der erteilten Fassung sind unterstrichen):

"Dispositif de raccordement et/ou de branchement de canalisa-

tions souples de circuits de fluides aux circuits d´échange ther-

mique montés sur des véhicules automobiles ou routiers com-

prenant une tubulure interne rigide (1) sur laquelle sont montées

les extrémités desdites canalisations souples (5) du (ou des) ma-

tériau(x) élastomérique(s) et un élément d'enveloppage externe

(6) en un matériau polymérique appliqué par moulage à injection,

caractérisé en ce que ledit élément d'enveloppage externe (6)

consiste en un polymère dont la contraction au cours du refroi-

dissement est au moins égale à 1 % de son diamètre initial pour

fretter les parois des extrémités desdites canalisations souples

(5) entre ladite tubulure interne rigide (1) et l'élément d'envelop-

page externe (6)."

und beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit die Klage ab-

gewiesen worden ist.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. D. W.

, Universität K. , Lehrstuhl

für Konstruktion

im Maschi-

nen- und Apparatebau, eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in

der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein

im Verletzungsprozeß eingeholtes Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H.G. F.

sowie ein Gutachten des Prof. R. zu den Akten gereicht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Gegenstand des Patentan-

spruchs 1 in der im Berufungsverfahren allein noch verteidigten Fassung ist

nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Das Streit-

patent ist daher für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ i.V. mit Art. 56 EPÜ) mit der Folge, daß die

Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen ist.

I. Nachdem die Beklagte das Streitpatent nur noch in der Fassung

des mit der Anschlußberufung in zulässiger Weise eingeschränkten Patent-

anspruchs 1 verteidigt, hat Patentanspruch 1 in der Fassung des angefoch-

tenen Urteils keinen Bestand. In dem Umfang, in dem das Streitpatent nicht

mehr verteidigt wird, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären

(st. Rspr.; vgl. etwa BGH GRUR 1962, 857, 858 - Rauchgasklappe; insoweit

nicht in BGHZ 133, 57 abgedruckt).

II. 1. Das Streitpatent betrifft Verbindungs- und/oder Abzweigvorrich-

tungen für - in der maßgeblichen französischen Fassung des Streitpatents -

"souples" Fluidrohrleitungen in Wärmetauscherkreisläufen, die in Automobi-

len oder Schwerfahrzeugen montiert sind. In der mündlichen Verhandlung ist

geklärt worden, daß die Übersetzung von "souples" mit "biegsam" unzutref-

fend ist. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist da-

von auszugehen, daß mit "souples" Fluidrohrleitungen bezeichnet sind, die

als "weichelastisch" charakterisiert werden können. Die Parteien haben das

ebenso gesehen.

Fluidrohrleitungen verbinden im Falle des Einsatzes in Automobilen

Motorkomponenten und müssen unter der Einwirkung von Temperatur und

Druck sowie in Gegenwart von Fetten und Ölen langlebig, chemisch resi-

stent und dicht sein, wobei die weichelastischen Leitungen Verbindungen

sowie Abzweigungen, in den meisten Fällen auf metallischen steifen Stut-

zen, deren Durchmesser gleich dem der Hauptleitung, aber auch von ihm

verschieden sein kann, aufweisen (Streitpatent deutsche Übersetzung Seite

1, Absätze 1 bis 3). Nach den Angaben der Beschreibung besitzen die

weichelastischen Leitungen infolge der Eigenschaften des zu ihrer Herstel-

lung verwendeten elastomeren Materials und seiner Verstärkungselemente

große Zuverlässigkeit. Dagegen stellen die Anschlußzonen an Materialien,

Komponenten, Abzweigungen oder Entlüftungsvorrichtungen Schwachpunk-

te dar, an denen Undichtigkeiten auftreten oder sich die Anschlüsse unter

dem Einfluß von Druck, Temperatur und Fließverhalten der auf Elastomeren

basierenden Mischungen unter widrigen Umständen lösen können.

Diesem Problem wurde vor dem Prioritätstag des Streitpatents teil-

weise auf rein mechanischem Wege abgeholfen, indem das starre Rohr an

seinem freien Ende erweitert, in die weichelastische Leitung eingebracht und

mit verschiedenen Mitteln befestigt wurde (europäische Patentanmeldung

0 088 571; deutsche Patentanmeldung 34 30 053). Andere Lösungen gingen

den Weg, die verbundenen Teile mit einer Masse auf der Basis von Kau-

tschuk oder eines synthetischen Harzes einzugießen (französische Patent-

anmeldungen 2 506 892 und 2 562 986, europäische Patentanmeldung

0 110 102). An diesen Lösungen kritisiert das Streitpatent, daß der der wei-

chen Hauptleitung inhärente Widerstand verringert werde, weil eine Anboh-

rung der Wand erforderlich sei, und daß sie schwierig herzustellen sowie

kostspielig anzuwenden seien. Außerdem wird es als nachteilig betrachtet,

daß diese Lösungen das Anbringen von Abzweigungen mit dem gleichen

Durchmesser wie die Hauptleitung und durch den schwierigen Zugang das

Anbringen von Abzweigungen in Bereichen verböten, die vom Ende der wei-

chen Hauptleitung entfernt sind. Am Eingießen der Verbindung wird kritisiert,

daß durch die notwendige thermische Behandlung im Bereich der Abzwei-

gung die Lebensdauer der Hauptleitung verkürzt werde und ein perfekt sau-

berer Zustand der zu verbindenden Zonen erforderlich sei (Beschreibung

deutsche Übersetzung Seite 2, erster Absatz, bis Seite 4, letzter Spiegel-

strich).

2. Diesen Nachteilen soll nach der Lehre des Streitpatents durch Ein-

satz weniger kostspieliger Mittel bei bester Arbeitsplatzhygiene abgeholfen

und eine unter den Einflüssen mechanischer Beanspruchungen, aggressiver

zu transportierender Fluide und einer feindlichen Umgebung zuverlässige

und dauerhafte Verbindungsvorrichtung geschaffen werden, durch die jedes

Risiko des Leckens oder Lösens der Verbindung verhindert wird (Beschrei-

bung deutsche Übersetzung Seite 4, letzter Absatz).

3. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der von der

Beklagten verteidigten Fassung vor, wobei die Änderung gegenüber der er-

teilten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben ist:

1. Eine Vorrichtung zur Verbindung und/oder Abzweigung von

weichelastischen Fluidrohrleitungen, die in Wärmetauscher-

kreisläufen, die in Automobilen und Schwerfahrzeugen mon-

tiert werden,

2. die ein starres Innenrohr (1) aufweist.

3. Auf das starre Innenrohr (1) sind die Enden der weichelasti-

schen Rohrleitung (5) aus elastomerem Material montiert.

4. Die Vorrichtung weist ein durch Spritzguß aufgebrachtes äu-

ßeres Hüllelement (6) aus Polymermaterial auf.

5. Die Abkühlungs-Kontraktion des Polymers beträgt mindestens

1 % seines Ausgangsdurchmessers.

6. Das Hüllelement legt die Wände der Enden der weichelasti-

schen Leitungen (5) zwischen dem starren Innenrohr (1) und

dem äußeren Hüllelement durch Aufschrumpfen fest.

III. 1. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents in

zulässiger Weise durch die Aufnahme der Angabe, daß es sich bei den

weichelastischen ("souples") Fluidrohrleitungen um solche handeln soll, die

aus elastomerem Material bestehen.

Das Streitpatent befaßt sich mit Verbindungs- und Abzweigvorrich-

tungen für weichelastische Fluidrohrleitungen. In der Beschreibung ist aus-

geführt, daß diese Leitungen dank der Eigenschaften des elastomeren Mate-

rials eine große Zuverlässigkeit aufweisen. Anweisungen, Leitungen aus

elastomerem Material nicht zur Ausbildung der patentgemäßen Verbin-

dungs- und/oder Abzweigvorrichtungen zu verwenden und statt dessen Lei-

tungen aus anderen Materialien einzusetzen, erhält der Fachmann weder

aus den Patentansprüchen noch aus der Beschreibung des Streitpatents.

Der Fachmann ersieht hieraus, daß es bei der Lehre des Streitpatents nicht

darum geht, die vom Streitpatent aufgezeigten Probleme durch Verwendung

anderer Materialien für die Fluidrohrleitungen zu lösen, sondern durch eine

andere Art der Verbindung der aus elastomerem Material bestehenden Lei-

tungen im Bereich der Anschlußzonen. Die Ausbildung der patentgemäßen

Vorrichtungen mit Fluidrohrleitungen aus elastomerem Material ist daher in

den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Eben-

so ist als zur Erfindung gehörend offenbart, daß es sich bei den weichelasti-

schen Fluidrohrleitungen um solche handelt, die in Wärmetauscherkreisläu-

fen, die in Automobilen und Schwerfahrzeugen montiert werden (Streitpatent

Spalte 1, Zeilen 25, 26 und 7, 8).

Die in die verteidigte Fassung aufgenommenen Merkmale sind auch

vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 umfaßt. Er bezieht sich

auf jede Art von weichelastischen Fluidrohrleitungen, die eine für den jewei-

ligen Einsatzzweck hinreichende Verformbarkeit aufweisen. In der Aufnahme

dieser Merkmale liegt daher eine Beschränkung der nach der erteilten Fas-

sung des Patentanspruchs 1 weiter gefaßten Lehre. Die Klägerin zieht das

auch nicht in Zweifel.

2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der von der Beklagten

verteidigten Fassung ist im Streitpatent entgegen dem Vorbringen der Beru-

fung auch so offenbart, daß der Fachmann ihn ausführen kann.

Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutach-

ten und in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats darge-

legt, daß Fachmann auf dem hier einschlägigen technischen Gebiet Diplom-

ingenieure mit einer Fachhochschulausbildung in den Bereichen Maschi-

nenbau oder Kunststofftechnik sind, die üblicherweise auf eine mehrjährige

Berufserfahrung zurückgreifen können und sich auf diese Weise das auf

dem jeweils anderen Fachgebiet liegende Wissen angeeignet haben. Die

Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen werden durch den Um-

stand belegt, daß Rohrleitungen aus elastomerem Material am Prioritätstag

des Streitpatents ebenso zum Stand der Technik im Automobilbau gehörten

wie das Eingießen der Verbindung solcher Rohrleitungen mit anderen Ele-

menten mittels Materialien auf der Basis von Kautschuk oder synthetischer

Harze. Auch das sachkundig besetzte Bundespatentgericht ist davon aus-

gegangen, daß als Fachmann auf dem hier einschlägigen Gebiet ein Ma-

schinenbauingenieur mit Erfahrung im Bereich der Rohrleitungstechnik an-

zusehen ist, der entweder eine vertiefte Ausbildung in der Kunststofftechnik

besitzt oder einen diesbezüglichen Fachmann zu Rate zieht. Die Parteien

sind dem in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dem Fachmann werde nicht

hinreichend offenbart, wie Merkmal 5 auszuführen sei, wonach das äußere

Hüllelement aus einem Polymer besteht, dessen Abkühlungs-Kontraktion

mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt, weil nicht erläutert

werde, was mit Ausgangsdurchmesser gemeint sein soll, sieht sich der

Fachmann bei der Ausführung der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streit-

patents nicht vor Schwierigkeiten gestellt, da er über das notwendige Wis-

sen in der Kunststoffverarbeitung verfügt.

Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen in der mündlichen Verhandlung erkennt der Fachmann aus dem

Hinweis auf die Abkühl-Kontraktion, die mindestens 1% betragen soll, daß

diese Angabe eine Eigenschaft des Materials beschreibt, aus dem das Hüll-

element gespritzt wird. Dem Fachmann war am Prioritätstag geläufig, daß im

Spritzguß aufgebrachtes Polymermaterial nicht nur einen Volumenschwund,

sondern auch einen linearen Schwund in jeder und damit auch in axialer

Richtung aufweist und der Volumenschwund rund den dreifachen Wert des

linearen Schwunds beträgt. Der Angabe, wonach die Abkühlkontraktion auf

den Außendurchmesser bezogen ist, entnahm der Fachmann, daß sich die

Maßangabe von mindestens 1 % auf das lineare Schwindmaß und nicht auf

den Volumenschwund bezieht.

Auch die Auswahl eines geeigneten Materials zur Herstellung des

Hüllelements hat den Fachmann nicht vor Schwierigkeiten gestellt. Ihm war

am Prioritätstag bekannt, daß die Schwindmaße der in Betracht kommenden

Polymere in der einschlägigen Literatur nachzuschlagen waren. Auf Befra-

gen hat der gerichtliche Sachverständige insbesondere bestätigt, daß der

Fachmann die in der Tabelle bei Menges/Mohren, Anleitung für den Bau von

Spritzgießwerkzeugen, Seite 219, mitgeteilten Schwindmaße als lineare

Schwindmaße der dort genannten Kunststoffsorten für die freie Schwindung

erkannte und daher als Materialien in Betracht zog, aus denen Hüllelemente

mit der nach Patentanspruch 1 geforderten Abkühl-Kontraktion hergestellt

werden können. Dabei hat der gerichtliche Sachverständige darauf hinge-

wiesen, daß die Automobilindustrie auch schon vor dem Prioritätstag des

Streitpatents für Schlauchsysteme der vorliegenden Art insbesondere aus

Polyamid bestehende Komponenten nachgefragt hat. Die genannte Tabelle

bei Menges/Mohren weist für Polyamid 6 und Polyamid 6.6 ein lineares

Schwindmaß von 1 bis 2 % aus, so daß dieses Material für den Fachmann

am Prioritätstag des Streitpatents zur Herstellung des Hüllelements ohne

weiteres auffindbar und das Material der Wahl war. Der Fachmann hat, wie

der gerichtliche Sachverständige auf Befragen weiter erläutert hat, zwar

auch in Rechnung gestellt, daß die Prozeßfaktoren, unter denen der Vor-

gang des Spritzgießens ausgeführt wird, einen gewissen Einfluß auf das li-

neare Schwindmaß nehmen können; diese dem Fachmann bekannten Ein-

flüsse sind aber von praktisch nicht ins Gewicht fallender Bedeutung, so daß

er das zu verarbeitende Material nach den Angaben des Merkmals 5 ohne

weiteres auswählen und die Prozeßbedingungen für das Spritzgießen ent-

sprechend einstellen konnte.

Der Fachmann hat nach den überzeugenden Ausführungen des ge-

richtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in der Maßan-

gabe (mindestens 1% lineares Schwindmaß) insbesondere keinen willkürlich

gegriffenen Wert gesehen. Materialien, die ein geringeres

lineares

Schwindmaß aufweisen, hat er zwar nicht schlechthin für ungeeignet gehal-

ten, weichelastische Fluidrohrleitungen auf einem starren Rohr festzuklem-

men. Er hat aber geringfügige Maßabweichungen im Durchmesser der star-

ren Rohre und der weichelastischen Fluidrohrleitungen in Rechnung gestellt

und erkannt, daß mit einer den Maßangaben des Patentanspruchs 1 für die

lineare Schwindung entsprechenden Auswahl des Polymermaterials diesen

Ungenauigkeiten Rechnung getragen werden kann. Deshalb hat er der

Maßangabe für die lineare Schwindung entnommen, daß er gleichsam "auf

der sicheren Seite" arbeitet und in jedem Fall eine feste und dauerhafte Ver-

bindung zwischen dem Hüllelement, der weichelastischen Fluidrohrleitung

und dem starrem Innenrohr erhält, bei der die weichelastische Fluidrohrlei-

tung einerseits durch lineare Schrumpfung des Materials für das Hüllelement

und den von der Schrumpfung ausgehenden Druck, andererseits durch die

von dem starren Innenrohr der Schrumpfung entgegenwirkende Kraft auf

dem starren Innenrohr eingeklemmt wird (Reibschluß durch behinderte

Schrumpfung). Zwar entzieht sich, wie der gerichtliche Sachverständige be-

stätigt hat, die Optimierung der die Klemmwirkung bewirkenden Kräfte einer

genauen Berechnung. Dem Fachmann ist dieser Umstand aber bekannt, so

daß er zur Optimierung auf ohnehin erforderliche Versuche zurückgreift und

die Abstimmung der zu berücksichtigenden Faktoren nach deren Ergebnis

ausrichtet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Fachmann da-

her am Prioritätstag des Streitpatents dessen Lehre unter Einsatz seines all-

gemeinen Fachwissens ausführen und mit Erfolg arbeiten. Dem steht das

von der Klägerin eingereichte Privatgutachten von Professor R. nicht

entgegen. Soweit dieser auf der Grundlage von ihm durchgeführter Versu-

che zu dem Ergebnis gekommen ist, durch Spritzgießen der patentgemäßen

Hüllelemente ohne Nachdruck seien brauchbare Verbindungen nicht herzu-

stellen, hat der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigt, daß

dem Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents aus seinen Kenntnissen

der Spritzgießtechnik bekannt war, beim Füllen der Form des Werkzeugs ei-

nen gewissen Nachdruck einzusetzen, um die Form hinreichend mit Material

zu füllen. Der Fachmann konnte daher die Prozeßbedingungen, unter denen

das Hüllelement gespritzt wird, entsprechend einstellen und den Spritzvor-

gang mit dem erforderlichen Nachdruck ausführen.

IV. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patentan-

spruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung im Stand der Technik

vorweggenommen ist, da er jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit be-

ruht (Art. 56 EPÜ). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem

Fachmann dieser Gegenstand durch die französische Patentanmeldung 2

562 986 nahegelegt worden.

Im Stand der Technik waren am Prioritätstag Mehrfachverbindungs-

systeme für Fluidrohrleitungen bekannt, die insbesondere für Wärmetau-

schersysteme in Kraftfahrzeugen bestimmt sind. So offenbart die französi-

sche Patentanmeldung 2 562 986 dem Fachmann Vorrichtungen für die Ver-

bindung und Abzweigung von starren oder flexiblen Fluidrohrleitungen in

Wärmetauschersystemen von Kraftfahrzeugen (Merkmal 1; Beschreibung

deutsche Übersetzung Seite 2, zweiter Absätze 2 und 3) und nennt insbe-

sondere Leitungen aus Kautschuk, also Leitungen aus elastomerem Material

(Merkmal 3), die mit Hilfe des Mehrfachverbindungssystems verbunden wer-

den sollen (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 2, letzter Absatz).

Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift, daß ein solches System eine

Mehrzahl starrer Rohre aufweist (Merkmal 2; Beschreibung deutsche Über-

setzung Seite 4, erster Spiegelstrich). In die Leitungen, die wie bereits aus-

geführt aus elastomerem Material bestehen können, wird ein Endstück eines

Rohres eingepreßt (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 4, zweiter

Spiegelstrich), so daß die Enden der weichelastischen Rohrleitungen auf

das starre Innenrohr montiert sind (Merkmal 2). Die Druckschrift weist dem

Fachmann den Weg, zur Erreichung einer festen und dichten Verbindung

(Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 5, 6 übergreifender Absatz) ein

Hüllement vorzusehen, das den Endbereich der Verbindung des starren In-

nenrohrs mit der auf das Innenrohr gepreßten Leitung zumindest teilweise

bedeckt, also ein äußeres Hüllelement darstellt (Merkmal 4 teilweise), das

im Bereich des Endes der auf das starre Innenrohr gepreßten Wände der

weichelastischen Fluidrohrleitungen angeordnet ist (Merkmal 6 teilweise).

Die Druckschrift offenbart dem Fachmann insbesondere, als Material, aus

dem das Hüllelement hergestellt wird, Kunstharz vorzusehen, worunter der

Fachmann nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sach-

verständigen Polymermaterial (Merkmal 4) und insbesondere Polyamid ver-

steht, da die Automobilindustrie auch schon vor dem Prioritätstag für Wär-

metauschersysteme der vorliegenden Art die Herstellung der Leitungssy-

steme aus Polyamid nachgefragt hat, so daß dieses Material für den Fach-

mann das Material der Wahl war. Der Fachmann, der sich am Prioritätstag

vor die Aufgabe gestellt sah, Vorrichtungen zur Verbindung und/oder Ab-

zweigung von weichelastischen Fluidrohrleitungen in Wärmetauscherkreis-

läufen für Automobile und Schwerfahrzeuge zu verbessern, ist daher durch

diese Druckschrift auf alle Merkmale des äußeren Aufbaus eines Systems,

wie es mit Patentanspruch 1 des Streitpatents gelehrt wird, hingewiesen

worden.

Die Druckschrift gibt dem Fachmann allerdings keinen direkten Hin-

weis darauf, das Polymermaterial zur Herstellung des äußeren Hüllelements

durch Spritzgießen aufzubringen, sondern spricht in allgemeiner Weise da-

von, daß das Hüllelement "geformt bzw. gepreßt" sein soll (deutsche Über-

setzung Seite 4, dritter Spiegelstrich), und zeigt in Fig. 9 den Querschnitt ei-

ner Form, in der das Hüllelement "ausgeformt" wird (Beschreibung deutsche

Übersetzung Seite 5, Abs. 2, mit Fig. 9). Dem Fachmann war aber, wie der

gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben

hat, am Prioritätstag die Technik der Formung von Kunststoffteilen im Wege

des Spritzgießens bekannt, so daß er dieses Verfahren der Kunststoffverar-

beitung für die Formung eines Hüllelements ohne weiteres in Betracht gezo-

gen hat. Dies wird durch den Umstand bestätigt, daß die Automobilindustrie

schon vor dem Prioritätstag des Streitpatents insbesondere aus Polyamid

gefertigte Leitungssysteme für Wärmetauscherkreisläufe in Automobilen

nachgefragt hat, so daß Polyamid für den Fachmann das Material der Wahl

zur Formung des Hüllelements war. Kunststoffteile aus Polyamid im Wege

des Spritzgießens herzustellen war, wie die Druckschrift Menges/Mohren,

Anleitung für den Bau von Spritzgießwerkzeugen, belegt, für den hier zu

Grunde zu legenden Fachmann ein bekanntes Verfahren, das er ohne weite-

res in Betracht gezogen hat, wenn er sich vor die Aufgabe gestellt sah, ein

äußeres Hüllelement für Verbindungssysteme für Wärmetauscherkreise in

Automobilen herzustellen.

Allerdings gibt die französische Druckschrift dem Fachmann keinen

direkten Hinweis darauf, das Polymermaterial für das Hüllelement so auszu-

wählen, daß es eine lineare Schwindung von mindestens 1 % aufweist. Sie

befaßt sich weder mit der Eigenschaft von Kunstharzen, nach ihrer Verflüs-

sigung und nach der Formung Volumen- und linearen Schwund aufzuwei-

sen, noch mit der Frage, ob der lineare Schwund gespritzter Kunststoffteile

dazu ausgenutzt werden kann, eine Fluidrohrleitung aus elastomerem Mate-

rial auf einem starren Innenrohr sicher und dicht zu befestigen. Sie gab dem

Fachmann daher auch keinen Hinweis darauf, das Material für die Herstel-

lung des Hüllelements danach auszuwählen, daß es eine Abkühl-Kontraktion

von mindestens 1 % aufweist. Wie der gerichtliche Sachverständige auf

mehrfache Befragung eingehend und überzeugend dargelegt hat, ist dem

Fachmann am Prioritätstag aber bekannt gewesen, daß Polymermaterial

nach seiner Verflüssigung und nach dem Gießen oder Spritzgießen im Zuge

der Abkühlung des gegossenen oder gespritzten Formteils schwindet.

Diese Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen wird nicht nur

durch die französische Patentschrift 1 488 316 belegt, sondern insbesonde-

re auch durch die bereits genannte Druckschrift Menges/Mohren. Die fran-

zösische Patentschrift 1 488 316 betrifft die Herstellung von rohrförmigen

Verbindungen aus glasfaserverstärktem Kunstharz und weist den Fachmann

darauf hin, daß bei der Verarbeitung polymeren Materials mit der Wirkung

des Schrumpfens und der Abnahme des in Form gegossenen Materials zu

rechnen ist (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 7, Zeilen 24 - 26).

Auch die US-Patentschrift 3 847 694 belegt, daß es zum allgemeinen Fach-

wissen in der Technik des Verbindens von Rohrleitungen gehörte, daß aus

Polymeren hergestellte Kunststoffteile nach der Erhitzung schwinden, im

Zuge ihrer Abkühlung komprimieren und dadurch Druck ausüben (deutsche

Übersetzung Seite 2 erster Absatz). Die Darlegungen des gerichtlichen

Sachverständigen werden insbesondere durch die bereits genannte Druck-

schrift Menges/Mohren belegt, die nicht nur das Ausmaß der linearen

Schwindung für bestimmte Polymere, die im Wege des Spitzgießens verar-

beitet werden, in der Tabelle S. 219 aufführt, sondern auch formelmäßig die

Grundlagen der Volumenschwindung (S. 216) und der linearen Schwindung

(S. 218) darstellt.

Deshalb bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, sondern lag im

Rahmen des Könnens des Fachmanns, zu der Erkenntnis zu kommen, daß

das Hüllelement, wie es die französische Patentanmeldung 2 562 968 vor-

schlägt, um die Teile der Verbindung oder Abzweigung fest zu verschließen

und den Zusammenschluß (jonction) zwischen den Leitungen und dem Ein-

satz zu verbessern, eine Klemmwirkung notwendigerweise deshalb hervor-

ruft, weil Polymere, die im Wege des Gießens oder Spritzgießens zu Form-

teilen verarbeitet werden, im Zuge ihrer Abkühlung nicht nur einer Volumen-,

sondern auch einer linearen Schwindung unterliegen und daher, wenn sie

auf einen Widerstand etwa in Form einer aus elastomerem Material herge-

stellten Leitung, die auf eine starres Rohr aufgezogen ist, einen Kompressi-

onsdruck ausüben, der die Leitung aus elastomerem Material auf dem star-

ren Rohr durch behinderte Schrumpfung des polymeren Materials festlegt.

Eine auf erfinderischer Tätigkeit beruhende Leistung kann insbesondere

nicht darin gesehen werden, daß nach der Lehre des Streitpatents nur ein

solches Polymermaterial zur Herstellung des äußeren Hüllelements verwen-

det werden soll, dessen Abkühl-Kontraktion mindestens 1 % seines Außen-

durchmessers beträgt. Denn wie bereits ausgeführt worden ist, war Polya-

mid für die Fertigung von Systemen der hier einschlägigen Art der von der

Automobilindustrie nachgefragte Werkstoff und daher für den Fachmann das

Material der Wahl zur Anfertigung des äußeren Hüllelements. Dieses poly-

mere Material weist die beanspruchte lineare Schwindung von mindestens

1% auf.

Eine auf erfinderischer Tätigkeit beruhende Leistung kann entgegen

dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht

darin gesehen werden, daß nach der Lehre des Streitpatents Fluidrohrlei-

tungen aus elastomerem Material mit einem äußeren Hüllelement aus poly-

merem Material auf dem starren Innenrohr festgeklemmt werden, so daß,

wenn die Kompressionskraft des Hüllelements im Laufe der Zeit nachläßt,

die durch behinderte Schrumpfung ausgeübte Klemmwirkung aufrecht erhal-

ten bleibt, weil sich das elastomere Material in diesem Fall zusammenzieht

und so die verminderte Kompressionskraft des Hüllelements durch eine Ge-

genkraft des elastomeren Materials der Fluidrohrleitungen ausgeglichen

werden könne. Die Beklagte übersieht insoweit, daß sich die französische

Patentanmeldung 2 562 986 nicht nur auf Rohrleitungen aus Kunstharzen

bezieht, für die ein solcher Effekt, sofern er in praktisch erheblichem Maße

auftreten sollte, zweifelhaft sein mag oder ausgeschlossen werden könnte,

sondern auch auf Rohrleitungen aus Kautschuk, so daß dem Fachmann,

dem die Wirkungsweise der behinderten Schrumpfung nach den überzeu-

genden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen bekannt ist, dieser

Effekt aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist, weil er aus den Ei-

genschaften der gleichermaßen nach der französischen Patentanmeldung

wie nach der Lehre des Streitpatents verwendeten Materialien notwendiger-

weise folgt.

V. Die Patentansprüche 2 bis 7 lassen erfinderischen Gehalt nicht er-

kennen; ein solcher ist von der Beklagten auch nicht geltend gemacht wor-

den.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbin-

dung mit §§ 91, 97 ZPO.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff