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BGH Beschluss vom 15.03.2005 – XI ZR 250/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

sowie die Richterin Mayen

am 15. März 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2004

wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 22.809,38 €.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen

sind bereits höchstrichterlich geklärt oder erweisen sich als nicht ent-

scheidungserheblich. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwer-

de hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Beklagten auf Ge-

währung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf,

die zweifelsfrei darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tat-

sächliches Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur

Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Dies

gilt insbesondere auch für die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde,

das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu einem angebli-

chen Widerspruch im landgerichtlichen Urteil nicht als Berufungsangriff

gegen die landgerichtlichen Begründungen der Abweisung ihrer Aufrech-

nungsforderung angesehen. Hierzu hatte das Berufungsgericht schon

deshalb keinen Anlaß, weil der diesbezügliche Vortrag der Beklagten

sich eindeutig nur auf die Frage der Sittenwidrigkeit der Hauptforderung

bezog und gerade nicht im Zusammenhang mit der Abweisung der hilfs-

weise zur Aufrechnung gestellten Forderungen stand.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen