BGH Beschluss vom 15.03.2005 – XI ZR 250/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
sowie die Richterin Mayen
am 15. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2004
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 22.809,38 €.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen
sind bereits höchstrichterlich geklärt oder erweisen sich als nicht ent-
scheidungserheblich. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwer-
de hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Beklagten auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf,
die zweifelsfrei darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tat-
sächliches Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Dies
gilt insbesondere auch für die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde,
das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu einem angebli-
chen Widerspruch im landgerichtlichen Urteil nicht als Berufungsangriff
gegen die landgerichtlichen Begründungen der Abweisung ihrer Aufrech-
nungsforderung angesehen. Hierzu hatte das Berufungsgericht schon
deshalb keinen Anlaß, weil der diesbezügliche Vortrag der Beklagten
sich eindeutig nur auf die Frage der Sittenwidrigkeit der Hauptforderung
bezog und gerade nicht im Zusammenhang mit der Abweisung der hilfs-
weise zur Aufrechnung gestellten Forderungen stand.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen