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BGH Beschluss vom 16.03.2005 – 2 StR 44/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen

2 StR 44/05

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 3. November 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen Untreue wegen Betrugs verurteilt wird. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun- desanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. Februar 2005 wird ver- wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs- Roggenbuck abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan