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BGH Beschluss vom 16.03.2005 – 5 StR 588/04
5. Strafsenat
5 StR 588/04 (alt: 5 StR 548/03)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2004 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu
tragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung wird diese dahin abgeändert, daß
die Staatskasse je ein Viertel der im ersten Revisionsver-
fahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der not-
wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Die vom Landgericht selbst rechtsfehlerfrei vorgesehene Kostenquotelung
erscheint für die im ersten Revisionsverfahren entstandenen Auslagen an-
gemessen. Für eine weitergehende Kosten- und Auslagenentlastung des
Angeklagten bestand kein Anlaß.
Die Entlastung des Angeklagten von den Gerichtsgebühren im Revisionsver-
fahren ist indes nach erneuter Revisionseinlegung nicht veranlaßt (vgl.
BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 2, 3).
Gebühren und gerichtliche Auslagen für die Kostenbeschwerde werden nicht
erhoben, notwendige Auslagen nicht erstattet (§ 374 Abs. 4 StPO).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal