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BGH Beschluss vom 16.03.2005 – 5 StR 588/04

5. Strafsenat

5 StR 588/04 (alt: 5 StR 548/03)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2004 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu

tragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die

Kostenentscheidung wird diese dahin abgeändert, daß

die Staatskasse je ein Viertel der im ersten Revisionsver-

fahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der not-

wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Die vom Landgericht selbst rechtsfehlerfrei vorgesehene Kostenquotelung

erscheint für die im ersten Revisionsverfahren entstandenen Auslagen an-

gemessen. Für eine weitergehende Kosten- und Auslagenentlastung des

Angeklagten bestand kein Anlaß.

Die Entlastung des Angeklagten von den Gerichtsgebühren im Revisionsver-

fahren ist indes nach erneuter Revisionseinlegung nicht veranlaßt (vgl.

BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 2, 3).

Gebühren und gerichtliche Auslagen für die Kostenbeschwerde werden nicht

erhoben, notwendige Auslagen nicht erstattet (§ 374 Abs. 4 StPO).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal