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BGH Beschluss vom 16.03.2005 – 5 StR 72/05

5. Strafsenat

5 StR 72/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Braunschweig vom 25. November 2004 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin

Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-

gen (§ 74 JGG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Erwägungen des Senats zum Umfang des Erklärungswerts

eines Überweisungsauftrags (BGHSt 46, 196, 198 ff.) legen es

nahe, bei der verfahrensgegenständlichen Vorlage einer „Post-

Card“ (in 103 Fällen) ebenfalls keine schlüssige Erklärung anzu-

nehmen, das Girokonto der Angeklagten verfüge zum Zeitpunkt

eines späteren Lastschrifteinzugs über eine ausreichende De-

ckung. Eine konstitutive Fehlvorstellung über ein solches Gutha-

ben dürfte nicht entstehen, weil die „Post-Card“ als eine Kunden-

karte einen bereits eingeräumten Kredit verkörpert, über dessen

Berechtigung bei Verwendung der Karte keine Erwägungen mehr

angestellt werden. Dieser Wertung könnte aber das Urteil des

1. Strafsenats vom 11. Oktober 1988 (StV 1989, 199 f.) entgegen-

stehen, das – bestätigt im Urteil desselben Strafsenats vom

12. Mai 1992 (BGHSt 38, 281, 282) – einen Betrug durch

mißbräuchliche Inanspruchnahme von Kundenkarten für möglich

hält.

Der Senat sieht gleichwohl von einer Anfrage nach § 132 Abs. 3

Satz 1 GVG ab. Die Klärung der Frage, ob bei Verwendung einer

Kundenkarte über einen späteren Forderungsausgleich getäuscht

werden kann, würde vorliegend den Schuldumfang nicht berühren,

weil die Angeklagte bereits die drei verwendeten Kundenkarten

betrügerisch erlangt hat in der Absicht, die Post AG systematisch

durch die Annahme kreditierter Nachnahmesendungen zu schädi-

gen. Die Angeklagte wäre somit jedenfalls wegen dreier – anstatt

wie ausgeurteilt 103 – Verbrechen gemäß § 263 Abs. 5 StGB bei

insgesamt identischem Schaden strafbar (vgl. BGHSt 47, 160,

167).

Die Klärung dieser Differenz hätte keine Auswirkungen auf die

fehlerfrei festgesetzte Jugendstrafe von drei Jahren und drei Mo-

naten, so daß – nach vollzogener Untersuchungshaft von über

sieben Monaten – der erst nach Eintritt der Rechtskraft möglichen

Verwirklichung der Vollstreckungsziele der Jugendstrafe Vorrang

vor einer Klärung der Rechtsfrage zukommt.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal