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BGH Beschluss vom 16.03.2005 – 5 StR 72/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Braunschweig vom 25. November 2004 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin
Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-
gen (§ 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Erwägungen des Senats zum Umfang des Erklärungswerts
eines Überweisungsauftrags (BGHSt 46, 196, 198 ff.) legen es
nahe, bei der verfahrensgegenständlichen Vorlage einer „Post-
Card“ (in 103 Fällen) ebenfalls keine schlüssige Erklärung anzu-
nehmen, das Girokonto der Angeklagten verfüge zum Zeitpunkt
eines späteren Lastschrifteinzugs über eine ausreichende De-
ckung. Eine konstitutive Fehlvorstellung über ein solches Gutha-
ben dürfte nicht entstehen, weil die „Post-Card“ als eine Kunden-
karte einen bereits eingeräumten Kredit verkörpert, über dessen
Berechtigung bei Verwendung der Karte keine Erwägungen mehr
angestellt werden. Dieser Wertung könnte aber das Urteil des
1. Strafsenats vom 11. Oktober 1988 (StV 1989, 199 f.) entgegen-
stehen, das – bestätigt im Urteil desselben Strafsenats vom
12. Mai 1992 (BGHSt 38, 281, 282) – einen Betrug durch
mißbräuchliche Inanspruchnahme von Kundenkarten für möglich
hält.
Der Senat sieht gleichwohl von einer Anfrage nach § 132 Abs. 3
Satz 1 GVG ab. Die Klärung der Frage, ob bei Verwendung einer
Kundenkarte über einen späteren Forderungsausgleich getäuscht
werden kann, würde vorliegend den Schuldumfang nicht berühren,
weil die Angeklagte bereits die drei verwendeten Kundenkarten
betrügerisch erlangt hat in der Absicht, die Post AG systematisch
durch die Annahme kreditierter Nachnahmesendungen zu schädi-
gen. Die Angeklagte wäre somit jedenfalls wegen dreier – anstatt
wie ausgeurteilt 103 – Verbrechen gemäß § 263 Abs. 5 StGB bei
insgesamt identischem Schaden strafbar (vgl. BGHSt 47, 160,
167).
Die Klärung dieser Differenz hätte keine Auswirkungen auf die
fehlerfrei festgesetzte Jugendstrafe von drei Jahren und drei Mo-
naten, so daß – nach vollzogener Untersuchungshaft von über
sieben Monaten – der erst nach Eintritt der Rechtskraft möglichen
Verwirklichung der Vollstreckungsziele der Jugendstrafe Vorrang
vor einer Klärung der Rechtsfrage zukommt.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal