Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2005 – IV ZR 110/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2005

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2004 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-

GG gestützte Rüge "der Beschwerde (Seite 16 der Be-

schwerdebegründung), die Beklagte habe den Zahlungs-

vorgang in Gestalt der Verrechnung mit einem Vorschuß-

konto erläutert und damit die vom Landgericht vermißten

Angaben zur Zahlungsweise vorgenommen", greift bereits

deswegen nicht durch, weil die Beklagte in der mündlichen

Verhandlung vom 1. Dezember 2003 ausdrücklich zu Pro-

tokoll gegeben hat, daß sich diese Verrechnungsmethode

nicht auf die Beträge der angesprochenen Kostenrech-

nung vom 13. Juni 2001 beziehen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 78.253,75 €

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke