BGH Beschluss vom 16.03.2005 – IV ZR 110/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2004 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die auf Art. 103 Abs. 1
GG gestützte Rüge "der Beschwerde (Seite 16 der Be-
schwerdebegründung), die Beklagte habe den Zahlungs-
vorgang in Gestalt der Verrechnung mit einem Vorschuß-
konto erläutert und damit die vom Landgericht vermißten
Angaben zur Zahlungsweise vorgenommen", greift bereits
deswegen nicht durch, weil die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung vom 1. Dezember 2003 ausdrücklich zu Pro-
tokoll gegeben hat, daß sich diese Verrechnungsmethode
nicht auf die Beträge der angesprochenen Kostenrech-
nung vom 13. Juni 2001 beziehen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 78.253,75 €
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke