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BGH Beschluss vom 16.03.2005 – IV ZR 16/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 16. März 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 11. November 2003 wird als unzulässig auf

Kosten des Klägers verworfen.

Streitwert: 30.677 €

Gründe

Der Beklagte zu 1) und dessen verstorbene Ehefrau hatten 1975

eine Eigentumswohnung vom Kläger gekauft. Dieser behauptet, er habe

mit den Käufern vereinbart, daß sie den noch offenen Restkaufpreis von

30.000 DM als Darlehen schuldeten. Hilfsweise trägt er vor, er habe den

Käufern weitere 30.000 DM in bar als Darlehen ausgezahlt. Seine Klage

auf Zahlung von 15.338,76 € ist in den Vorinstanzen abgewiesen wor-

den. Mit der Revision soll das Klagebegehren in vollem Umfang weiter

verfolgt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung,

die Klage sei zusätzlich hilfsweise auch noch auf die restliche Kaufpreis-

schuld gestützt worden. Im Hinblick auf alle drei Ansprüche rügt die

Nichtzulassungsbeschwerde u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1

GG.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen (§ 26 Nr. 8

EGZPO). Die Ansprüche, die der Kläger mit der Revision verfolgen will,

sind nach ihrem jeweiligen Klagegrund voneinander unabhängig; über

jeden der drei Ansprüche könnte jeweils durch Teilurteil gemäß § 301

ZPO entschieden werden; hinsichtlich jedes der drei Ansprüche käme ei-

ne Teilzulassung der Revision in Betracht. In einem solchen Fall muß die

Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO für jeden einzelnen Anspruch über-

schritten sein (Senatsbeschluß vom 29. September 2004 - IV ZR

145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1). Denn revisionswürdig im Sinne des

§ 26 Nr. 8 EGZPO ist nur ein Anspruch, der schon für sich genommen

die Wertgrenze übersteigt. Hier erreicht jedoch keiner der drei geltend

gemachten Ansprüche einen Wert von 20.000 €.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke