BGH Beschluss vom 16.03.2005 – IV ZR 16/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 16. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 11. November 2003 wird als unzulässig auf
Kosten des Klägers verworfen.
Streitwert: 30.677 €
Gründe
Der Beklagte zu 1) und dessen verstorbene Ehefrau hatten 1975
eine Eigentumswohnung vom Kläger gekauft. Dieser behauptet, er habe
mit den Käufern vereinbart, daß sie den noch offenen Restkaufpreis von
30.000 DM als Darlehen schuldeten. Hilfsweise trägt er vor, er habe den
Käufern weitere 30.000 DM in bar als Darlehen ausgezahlt. Seine Klage
auf Zahlung von 15.338,76 € ist in den Vorinstanzen abgewiesen wor-
den. Mit der Revision soll das Klagebegehren in vollem Umfang weiter
verfolgt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung,
die Klage sei zusätzlich hilfsweise auch noch auf die restliche Kaufpreis-
schuld gestützt worden. Im Hinblick auf alle drei Ansprüche rügt die
Nichtzulassungsbeschwerde u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen (§ 26 Nr. 8
EGZPO). Die Ansprüche, die der Kläger mit der Revision verfolgen will,
sind nach ihrem jeweiligen Klagegrund voneinander unabhängig; über
jeden der drei Ansprüche könnte jeweils durch Teilurteil gemäß § 301
ZPO entschieden werden; hinsichtlich jedes der drei Ansprüche käme ei-
ne Teilzulassung der Revision in Betracht. In einem solchen Fall muß die
Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO für jeden einzelnen Anspruch über-
schritten sein (Senatsbeschluß vom 29. September 2004 - IV ZR
145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1). Denn revisionswürdig im Sinne des
§ 26 Nr. 8 EGZPO ist nur ein Anspruch, der schon für sich genommen
die Wertgrenze übersteigt. Hier erreicht jedoch keiner der drei geltend
gemachten Ansprüche einen Wert von 20.000 €.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke