BGH Beschluß vom 16.03.2005 – IV ZR 57/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 16. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 2. Februar 2004 wird auf Kosten des Klä-
gers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 16.608,53 € (32.483,46 DM).
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO un-
zulässig, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu
machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
I. Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen
aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er hat in erster Instanz
für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2001 die Zahlung rück-
ständiger Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 27.000 DM, ferner eine
Beitragsrückerstattung von insgesamt 2.483,46 DM begehrt. Weiter hat
er beantragt
festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, seit dem
1. Januar 2000 eine jährliche Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente aus
Überschußanteilen einschließlich einer nach dem Versicherungsvertrag
anfallenden Bonusrente zu zahlen.
Am 7. Februar 2002 haben die Parteien vor dem Landgericht einen
Vergleich geschlossen, in welchem sich die Beklagte verpflichtet hat, zur
Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
und bei gleichzeitiger Aufhebung dieses Vertrages 18.000 DM an den
Kläger zu zahlen. Diesen Vergleich hat der Kläger innerhalb der vom Ge-
richt dafür gesetzten Frist widerrufen. Die Beklagte hält diesen Widerruf
für unwirksam, weil der Kläger zuvor in einem Schriftsatz seiner Prozeß-
bevollmächtigten an den Beklagtenvertreter vom 18. Februar 2002 auf
den Widerruf verzichtet habe.
Das Landgericht hat den Widerruf des Vergleichs für wirksam er-
achtet und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Ur-
teil aufgehoben und angenommen, der Vergleich habe den Rechtsstreit
beendet. Mit seiner Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Be-
schwerde nach § 544 ZPO erstrebt, möchte der Kläger die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
II. Das Berufungsgericht hat den Wert des Feststellungsantrages
auf 3.000 DM (1.533,88 €) geschätzt und den Gesamts treitwert unter
Addition der bezifferten Zahlungsanträge (27.000 DM plus 2.483,46 DM
= 29.483,46 DM oder 15.074,65 €) auf 16.608,53 € (3
2.483,46 DM) fest-
gesetzt. Gegen diese Bewertung seiner Anträge erhebt der Beschwerde-
führer keine Einwände. Er meint jedoch, maßgeblich für die Beschwer im
Revisionsverfahren sei der - höhere - Gegenstandswert des Vergleichs
(nach der Berechnung des Klägers 35.066,82 €), über dessen Wirksam-
keit Streit bestehe und deshalb zu entscheiden sei.
Das trifft jedoch nicht zu. Gegenstand des Rechtsstreits bleiben
hier vielmehr allein die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge,
selbst wenn durch den Vergleich weitergehende Ansprüche geregelt
worden sind (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1964 - Ib ZR
215/62 - KostRspr ZPO § 3 Nr. 119; LAG Düsseldorf MDR 2000, 1099;
Heinrich in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 3 Rdn. 30 "Prozeßvergleich"; Herget
in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Vergleich"; Putzo in Thomas/Putzo,
Rdn. 68 "Vergleich/Wert bei Fortsetzung des Verfahrens"). Soweit die
Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs im
Streit ist, geht es nämlich allein um die verfahrensrechtliche Frage, ob
der Fortsetzung des Rechtsstreits ein Verfahrenshindernis entgegensteht
(vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 -
WM 1985, 673 unter I 1; BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke