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BGH Beschluß vom 16.03.2005 – IV ZR 57/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 16. März 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Nürnberg vom 2. Februar 2004 wird auf Kosten des Klä-

gers als unzulässig verworfen.

Streitwert: 16.608,53 € (32.483,46 DM).

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO un-

zulässig, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu

machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

I. Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen

aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er hat in erster Instanz

für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2001 die Zahlung rück-

ständiger Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 27.000 DM, ferner eine

Beitragsrückerstattung von insgesamt 2.483,46 DM begehrt. Weiter hat

er beantragt

festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, seit dem

1. Januar 2000 eine jährliche Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente aus

Überschußanteilen einschließlich einer nach dem Versicherungsvertrag

anfallenden Bonusrente zu zahlen.

Am 7. Februar 2002 haben die Parteien vor dem Landgericht einen

Vergleich geschlossen, in welchem sich die Beklagte verpflichtet hat, zur

Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

und bei gleichzeitiger Aufhebung dieses Vertrages 18.000 DM an den

Kläger zu zahlen. Diesen Vergleich hat der Kläger innerhalb der vom Ge-

richt dafür gesetzten Frist widerrufen. Die Beklagte hält diesen Widerruf

für unwirksam, weil der Kläger zuvor in einem Schriftsatz seiner Prozeß-

bevollmächtigten an den Beklagtenvertreter vom 18. Februar 2002 auf

den Widerruf verzichtet habe.

Das Landgericht hat den Widerruf des Vergleichs für wirksam er-

achtet und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Ur-

teil aufgehoben und angenommen, der Vergleich habe den Rechtsstreit

beendet. Mit seiner Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Be-

schwerde nach § 544 ZPO erstrebt, möchte der Kläger die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

II. Das Berufungsgericht hat den Wert des Feststellungsantrages

auf 3.000 DM (1.533,88 €) geschätzt und den Gesamts treitwert unter

Addition der bezifferten Zahlungsanträge (27.000 DM plus 2.483,46 DM

= 29.483,46 DM oder 15.074,65 €) auf 16.608,53 € (3

2.483,46 DM) fest-

gesetzt. Gegen diese Bewertung seiner Anträge erhebt der Beschwerde-

führer keine Einwände. Er meint jedoch, maßgeblich für die Beschwer im

Revisionsverfahren sei der - höhere - Gegenstandswert des Vergleichs

(nach der Berechnung des Klägers 35.066,82 €), über dessen Wirksam-

keit Streit bestehe und deshalb zu entscheiden sei.

Das trifft jedoch nicht zu. Gegenstand des Rechtsstreits bleiben

hier vielmehr allein die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge,

selbst wenn durch den Vergleich weitergehende Ansprüche geregelt

worden sind (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1964 - Ib ZR

215/62 - KostRspr ZPO § 3 Nr. 119; LAG Düsseldorf MDR 2000, 1099;

Heinrich in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 3 Rdn. 30 "Prozeßvergleich"; Herget

in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Vergleich"; Putzo in Thomas/Putzo,

ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 157; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 3

Rdn. 68 "Vergleich/Wert bei Fortsetzung des Verfahrens"). Soweit die

Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs im

Streit ist, geht es nämlich allein um die verfahrensrechtliche Frage, ob

der Fortsetzung des Rechtsstreits ein Verfahrenshindernis entgegensteht

(vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 -

WM 1985, 673 unter I 1; BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke