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BGH Urteil vom 16.03.2005 – XII ZR 268/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. März 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. März 2005 durch den Richter Sprick als Vorsitzenden, die Richterin

Weber-Monecke, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kam-

mergericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Be-

klagten Nutzungsentschädigung für Geschäftsräume für die Zeit von November

1998 bis April 1999 sowie für Juli und August 1999. Der Beklagte beruft sich auf

Minderung und auf Aufrechnung mit Honorarforderungen aus Architektenver-

trägen.

Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 12. Februar 1993 von der Klägerin

Räume zum Betrieb eines Architektenbüros in B., R.straße 18. Die Räume wur-

den vom Beklagten nach Fertigstellung im November 1993 bezogen. Das Miet-

verhältnis sollte am 31. Dezember des 15. Jahres nach Bezugsfertigkeit vorbe-

haltlich einer Verlängerungsklausel enden. Als Mietzins wurde im Vertrag eine

Nettokaltmiete von 17.000 DM zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorschuß

sowie Mehrwertsteuer, insgesamt von 21.850 DM monatlich, vereinbart. Die

Kaltmiete sollte jeweils zum 1. Januar eines Jahres an einen bestimmten Le-

benshaltungskostenindex angepaßt werden. Nach § 8 des Mietvertrages sollte

der Mieter gegen Mietforderungen mit Gegenforderungen aufrechnen können,

wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der

Miete schriftlich angezeigt hatte.

Am 19. April 1995 vereinbarten die Parteien wegen der Durchführung

von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück schriftlich eine Minderung

der Nettokaltmiete um 10 %. Damit sollten sämtliche Ansprüche des Beklagten

wegen der Bauarbeiten abgegolten sein. Die Klägerin verlangte mit Schreiben

vom 23. Januar 1997 ab Februar 1997 wieder den vollen Mietzins, weil auf dem

Nachbargrundstück keine mietmindernden Arbeiten mehr anfallen würden.

Gleichzeitig forderte sie unter Berufung auf die Indexklausel eine Miete von ins-

gesamt 22.763,33 DM monatlich.

Mit Schreiben vom 20. März 1997 räumte die Klägerin dem Beklagten

erneut eine Mietminderung um 10 % der Nettokaltmiete wegen der Bauarbeiten

ein. Der Beklagte zahlte die Miete bis einschließlich November 1997 vorbehalt-

los. Ab Dezember 1997 zahlte er keine Miete mehr.

Die Klägerin hatte den Beklagten im September 1994 beauftragt, für ihr

Bauvorhaben R./B.straße in B. zumindest eine Baugenehmigung herbeizufüh-

ren. Der Beklagte übersandte der Klägerin hierüber eine "Honorar-Teilrech-

nung" vom 21. November 1997 über 230.983,25 DM. Unter dem 12. März 1998

erstellte der Beklagte über das genannte Bauvorhaben nach Kündigung des

Architektenvertrags eine Schlußrechnung

in Höhe

von

insgesamt

331.640,10 DM. Er erstellte eine weitere Schlußrechnung zum 22. Oktober

1998 über 418.965,50 DM, die er unter dem 7. März 2001 überarbeitete, wobei

er zu einem Rechnungsbetrag von 396.167,50 DM gelangte. Die Klägerin hatte

außerdem Frau E., die Ehefrau des Beklagten, mit Architektenarbeiten am Bau-

vorhaben der Klägerin R.straße 18 beauftragt. Frau E. erstellte hierüber unter

dem 21. November 1998 zwei Schlußrechnungen in Höhe von 60.834,29 DM

und 158.982,33 DM.

Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 25. November 1997

kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin an, gegen die ab Januar 1998

fälligen Mieten mit seiner Honorarforderung aufzurechnen. Mit Schreiben vom

30. März 1998 rügte der Beklagte zahlreiche angebliche Mängel der Mietsache,

die bereits seit fünf Jahren bestünden. Gleichzeitig kündigte er an, daß er, wenn

die Mängel nicht beseitigt würden, die Miete um 40 % mindern werde. Am

26. August 1998 erklärte der Beklagte schriftlich die Aufrechnung mit seinen

Honorarforderungen aus der Schlußrechnung vom 12. März 1998 gegen zu-

künftig fällig werdende Mieten. Mit Schreiben vom 29. September 1998 kündig-

te die Klägerin dem Beklagten wegen Zahlungsverzugs fristlos und widersprach

der Fortsetzung des Mietverhältnisses. Mit Schreiben seines anwaltlichen Ver-

treters vom 30. September 1998 widersprach der Beklagte der Kündigung und

erklärte, daß gegen die rückständigen Mietzinsansprüche bereits vor geraumer

Zeit die Aufrechnung erklärt worden sei, die wiederholt werde. Aufgerechnet

werde mit fälligen Honoraransprüchen des Beklagten für das Bauvorhaben

R./B.straße, hilfsweise mit abgetretenen Honoraransprüchen aus dem Bauvor-

haben R.straße 18. Der Beklagte erklärte erneut die Aufrechnung im Schriftsatz

vom 23. Oktober 1998. Er kündigte seinerseits das Mietverhältnis mit Schreiben

vom 29. Oktober 1998 fristlos, hilfsweise zum 31. März 1999. Am 31. August

1999 hat der Beklagte die Räume an die Klägerin herausgegeben.

Die Klägerin hat vom Beklagten vor dem Landgericht im Urkundsprozeß

die Zahlung von 160.062,50 DM an Nutzungsentschädigung und Nebenkosten-

vorauszahlungen für November 1998 bis April 1999 sowie Juli und August 1999

nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage als im Urkundsprozeß

unstatthaft abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der

Berufungsinstanz hat sie hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkostenvor-

auszahlungen die Klage zum Teil zurückgenommen, zum Teil haben die Partei-

en den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Das Kammergericht hat den

Beklagten durch Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom 12. März 2001 unter

Abänderung des

landgerichtlichen Urteils verurteilt, an die Klägerin

145.349,06 DM zu zahlen. Im Nachverfahren hat sich der Beklagte darauf beru-

fen, daß der Mietzins wegen Mängeln um 40 % gemindert sei und die Klagefor-

derung jedenfalls durch Aufrechnung mit seiner Honorarforderung aus dem

Bauvorhaben R./B.straße sowie der ihm abgetretenen Honorarforderungen aus

dem Bauvorhaben R.straße 18 erloschen sei. Das Kammergericht hat durch

Vorbehalts- und Schlußurteil vom 24. September 2001 das Anerkenntnis-

Vorbehaltsurteil vom 12. März 2001 für vorbehaltlos erklärt und diese Entschei-

dung gemäß § 302 ZPO unter den Vorbehalt der Aufrechnung des Beklagten

mit Ansprüchen aus der Honorarschlußrechnung in der überarbeiteten Fassung

vom 7. März 2001 (Objekt R./B.straße) und mit Ansprüchen aus abgetretenem

Recht aus den Honorarschlußrechnungen vom 21. November 1998 (Objekt

R.straße 18) gestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat angenom-

mene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage zu erreichen

sucht.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Vorbehalts- und

Schlußurteils vom 24. September 2001 und zur Zurückverweisung der Sache

an das Kammergericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Nut-

zungsentschädigung bestehe für die geltend gemachte Zeit von November

1998 (anteilig) bis April 1999 sowie Juli und August 1999 unter Berücksichti-

gung der zugestandenen Minderung von 10 % der Kaltmiete in insoweit unbe-

strittener Höhe von 145.349,06 DM. Es könne dahinstehen, ob die Kündigung

der Klägerin oder die des Beklagten das Mietverhältnis beendet habe. Denn der

Beklagte schulde, solange er die Räume der Klägerin vorenthalten habe, ge-

mäß § 557 BGB a.F. die Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in

Höhe des Mietzinses. Der Mietzins bzw. die Nutzungsentschädigung seien über

die zugestandenen 10 % hinaus nicht gemäß § 537 BGB a.F. infolge - auch

nach der Kündigung fortbestehender - Mängel gemindert. Insoweit werde auf

die Ausführungen des gleichzeitig verkündeten Urteils im Parallelverfahren

8 U 6709/99 verwiesen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht in be-

zug auf die behaupteten Lärmbelästigungen durch die Abrißarbeiten auf dem

Nachbargrundstück. Auch im vorliegenden Fall ließen sich die behaupteten Be-

einträchtigungen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordnen. Es fehle die

Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO, die eine höhere Minderung

als 10 % rechtfertigen könnte. Die Forderung der Klägerin sei auch nicht durch

Aufrechnungserklärungen vom 25. November 1997 und 26. August 1998 erlo-

schen. Insoweit werde ebenfalls auf die Ausführungen des Urteils im Parallel-

verfahren Bezug genommen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Aufrechnungser-

klärung gemäß Schriftsatz vom 25. Oktober 1998 (richtig: 23. Oktober 1998) mit

der Forderung gemäß Rechnung vom 22. Oktober 1998 in ihrer ursprünglichen

Fassung. Lediglich in bezug auf die Aufrechnung mit den Forderungen aus der

Rechnung

in der überarbeiteten Fassung vom 7. März 2001

(Objekt

R./B.straße) sowie hinsichtlich der Aufrechnung aus abgetretenem Recht mit

den Honoraransprüchen aus den Schlußrechnungen vom 21. November 1998

(Objekt R.straße 18) seien dem Beklagten die Geltendmachung seiner Rechte

gemäß § 302 Abs. 1 ZPO vorzubehalten, da der Rechtsstreit insoweit, wie im

Parallelverfahren ausgeführt, noch nicht entscheidungsreif sei. Dabei sei die

Rechnung des Beklagten vom 7. März 2001 als eigenständige Rechnung anzu-

sehen, da die früheren Rechnungen des Beklagten nicht zur Fälligkeit des Ho-

noraranspruchs hätten führen können.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen

Punkten stand.

1. Zu Unrecht rügt allerdings die Revision, daß das Urteil nicht mit Grün-

den versehen sei, soweit es eine Minderung des Mietzinses wegen anderer

Mängel als des Baulärms über die zugestandenen 10 % hinaus verneint (§ 551

Nr. 7 ZPO a.F.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil

vom 8. November 1990 - I ZR 49/89 - NJW-RR 1991, 830) stellt die Bezugnah-

me auf eine Entscheidung, die - wie hier - zwischen denselben Parteien am

gleichen Tag ergangen ist, keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. dar,

wenn sie sich nach ihrer Art und ihrem Inhalt im Bereich der von der Rechtspre-

chung gezogenen Grenzen bewegt. Das ist dann der Fall, wenn zu erkennen

ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für

die getroffenen Entscheidung maßgebend waren und wenn auch auf die einzel-

nen Ansprüche der §§ 145, 322 ZPO und die einzelnen selbständigen Angriffs-

und Verteidigungsmittel eingegangen worden ist.

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil. Die Rüge der Revisi-

on, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen über die weiteren Mängel

der Mietsache (Dachundichtigkeit, nicht zu öffnende Fenster u.a.) getroffen,

obwohl diese auch im vorliegenden Rechtsstreit als Minderungsgründe aus-

drücklich von dem Beklagten geltend gemacht worden seien, hat keinen Erfolg.

Denn das Berufungsgericht hat wegen sämtlicher geltend gemachter Mängel,

die im Urteil nicht selbständig abgehandelt sind, auf die Gründe des im Parallel-

verfahren ergangenen Berufungsurteils Bezug genommen, so daß die dortigen

tatsächlichen Feststellungen wie auch die rechtlichen Ausführungen für den

vorliegenden Rechtsstreit gelten. Das Berufungsgericht brauchte daher im vor-

liegenden Rechtsstreit auch nicht seine zutreffende Ansicht (vgl. hierzu das Se-

natsurteil vom heutigen Tag im Rechtsstreit der Parteien zum Aktenzeichen

XII ZR 269/01) ausdrücklich zu wiederholen, wonach der Beklagte in analoger

Anwendung des § 539 BGB a.F. sein Minderungsrecht verloren hatte.

2. Zu Recht ist das Kammergericht weiterhin davon ausgegangen, daß

der Beklagte den Umfang der behaupteten Beeinträchtigung seines Mietge-

brauchs, die von der Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück im Zeitraum vom

November 1998 bis August 1999 ausgingen, nicht substantiiert dargelegt hat.

Der Senat hat die hiergegen erhobene Verfahrensrüge des Beklagten geprüft

und als nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.).

3. Verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin, daß das Beru-

fungsgericht auf das Parallelverfahren verwiesen hat, soweit es meint, der Be-

klagte habe gegen die Klageforderung nicht wirksam aufgerechnet. Allerdings

tragen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht seine Auffas-

sung, dem Beklagten habe jedenfalls vor der Erstellung seiner korrigierten Ho-

norar-Schlußrechnung vom 7. März 2001 aus dem Bauvorhaben R./B.straße

kein fälliger Gegenanspruch zugestanden. Insoweit wird wegen der Einzelhei-

ten auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag im Rechts-

streit der Parteien zum Aktenzeichen XII ZR 269/01 Bezug genommen.

4. Auch das vorliegende Urteil läßt sich nicht mit der Erwägung aufrecht-

erhalten, der Beklagte habe gegen die streitgegenständlichen Mietforderungen

die Aufrechnung überhaupt nicht erklärt. Insoweit rügt die Revision zu Recht,

daß das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen ist, der Beklagte habe im

Schreiben vom 26. August 1998 mit seinen Honorarforderungen die Aufrech-

nung gegen erst später fällig werdende Mietzinsforderungen der Klägerin er-

klärt. Außerdem hat der Beklagte, worauf die Revision mit Recht hinweist, im

vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1999 ausdrücklich die

Aufrechnung mit seiner Honorarforderung gegen die Klageforderungen erklärt.

5. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen

zur Fälligkeit und Begründetheit der behaupteten Gegenansprüche des Beklag-

ten trifft.

Sprick

Richterin am BGH Weber-Monecke ist urlaubsabwesend und gehindert zu unterschreiben.

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina