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BGH Beschluss vom 17.03.2005 – 1 StR 82/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allgäu) vom 30. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte und wirksam auf den Rechtsfolgenaus-
spruch beschränkte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg
Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift ausgeführt:
"Allerdings hat das Landgericht, wie die Revision zu Recht ausführt, den
Regelungen zur Ermäßigung des erhöhten Mindestmaßes einer Frei-
heitsstrafe (hier: ein Jahr Freiheitsstrafe; § 29a Abs. 1 BtMG) gemäß §
49 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 2 StGB nicht Rechnung getragen. Hiernach
musste das Landgericht der Strafzumessung eine Strafrahmenunter-
grenze von einem Monat - und nicht von einem Jahr - Freiheitsstrafe
zugrunde legen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl., § 29a RdNrn. 212f.). Zumin-
dest für die in den Fällen II.2, II.5 und II.7 auf ein Jahr Freiheitsstrafe
festgesetzten Einzelstrafen wird nicht ausgeschlossen werden können,
dass die Strafkammer mit Rücksicht auf das von ihr zugrunde gelegte
Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe davon abgesehen hat, in
den genannten Fällen auf niedrigere Einzelstrafen zu erkennen.
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil
die Einzelstrafen - ebenso die Gesamtstrafe - im Sinne von § 354
Abs. 1a Satz 1 StPO n.F. angemessen sind. Dabei fällt vor allem ins
Gewicht, dass das Landgericht gleichsam schematisch von einer Milde-
rungsmöglichkeit nach § 21 StGB Gebrauch gemacht hat, obwohl der
Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 4. August 2000 wegen
unerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten
verurteilt worden ist und nach Aussetzung eines Strafrestes zur Bewäh-
rung (bis 2. Juli 2006) während laufender Bewährungszeit die jetzt ab-
geurteilten Verbrechen nach § 29a BtMG begangen hat und - und dies
vor allem - der "Suchtdruck" bei ihm "relativ gering" war (siehe UA S.
15). Auf die Frage, ob die Strafkammer die Voraussetzungen erheblich
verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Drogenmiss-
brauch zutreffend angenommen hat, kommt es nicht an, <dies> erscheint
jedoch zweifelhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich al-
lein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sin-
ne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen
nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelge-
nuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der
Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch getrieben
wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Um-
ständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches
verübt (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03; ferner
BGH NStZ 2002, 31, 32)."
Dem stimmt der Senat zu.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 16. März 2005 hat vorgelegen.
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