Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2005 – 2 ARs 416/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 416/04 2 AR 276/04

BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a.

hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs

Antragsteller: P.

Az.: 3 Js 117/03 Staatsanwaltschaft Krefeld Az.: III-4 Ws 539-540/04 Oberlandesgericht Düssseldorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2005 beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-

chen Gehörs vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 2004 - Az.: III-4 Ws 539-

540/04 mit Beschluß vom 11. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen

diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf

Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht geltend,

daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt seiner Be-

schwerde einzugehen.

Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit

noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des

Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen

der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt,

die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Be-

schwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist dem-

gemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO

eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unan-

fechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das

Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat.

Rissing-van Saan Otten Roggenbuck