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BGH Beschluss vom 17.03.2005 – 2 ARs 416/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a.
hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs
Antragsteller: P.
Az.: 3 Js 117/03 Staatsanwaltschaft Krefeld Az.: III-4 Ws 539-540/04 Oberlandesgericht Düssseldorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2005 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-
chen Gehörs vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 2004 - Az.: III-4 Ws 539-
540/04 mit Beschluß vom 11. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen
diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf
Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht geltend,
daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt seiner Be-
schwerde einzugehen.
Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des
Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen
der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt,
die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Be-
schwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist dem-
gemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO
eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unan-
fechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das
Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat.
Rissing-van Saan Otten Roggenbuck