BGH Urteil vom 17.03.2005 – 5 StR 222/04
5. Strafsenat
5 StR 222/04 (alt: 5 StR 51/03)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 16. und 17. März 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt T ,
Rechtsanwalt V
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 17. März 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 6. November 2003 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen Vergewalti-
gung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und ver-
suchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluß vom 21. Mai 2003 auf
die Revision des Angeklagten aufgrund einer Verfahrensrüge aus § 338 Nr. 5
i.V. mit § 230 StPO aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Ange-
klagten erneut – mit gleichem Schuldspruch und gleichem Strafausspruch –
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer
Verfahrensrüge Erfolg.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verabredeten
der Angeklagte, der einen Lebensmittelladen betrieb, und die Mutter der Ne-
benklägerin am Ostersamstag, dem 14. April 2001, gegen 14.15 Uhr, als der
Laden bereits geschlossen war, daß die Nebenklägerin, die damals achtjäh-
rige L , sogleich anschließend für etwa zwei Stunden gegen ein Entgelt im
Laden Flaschen sortieren solle. Der Angeklagte schloß hinter sich und L
die Ladentür ab und faßte spätestens nunmehr den Entschluß, L sexuell
zu mißbrauchen. Er lockte L , die zunächst Flaschen sortierte, auf seinen
Schoß, zuerst an der Ladenkasse, dann in dem einige Stufen höher gelege-
nen Büro. L lief in den Laden zurück, kam jedoch – vom Angeklagten ver-
folgt – in das Büro zurück. Dort verlangte der Angeklagte, daß sie sich aus-
ziehen solle, woraufhin L sich weinend bis auf die Unterhose entkleidete.
Der Angeklagte zog seine Hose bis zu den Knien und seine Unterhose bis
zum halben Oberschenkel herunter, setzte sich, verlangte und erhielt einen
Zungenkuß. Danach forderte der Angeklagte L auf, seinen Penis in den
Mund zu nehmen, worauf es zum Oralverkehr bis zur Ejakulation in den
Mund des Kindes kam.
Der Angeklagte hat eingeräumt, L wie festgestellt in seinem Laden
beschäftigt zu haben. Er hat jedoch jedwedes sexuelle Verhalten bestritten.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Tat im wesentlichen auf-
grund der Angaben des Mädchens gewonnen.
I.
Zwei Beweisanträge der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens
eines „Aussagepsychologen“ zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Anga-
ben der Nebenklägerin hat das Landgericht unter Berufung auf eigene Sach-
kunde gemäß § 344 Abs. 4 Satz 1 StPO zurückgewiesen. Dies hält rechtli-
cher Prüfung nicht stand.
Allerdings ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von – auch kindli-
chen – Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben grundsätzlich dem
Tatrichter anvertraut. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es
nur dann, wenn Besonderheiten des Einzelfalls eine Sachkunde erfordern,
die ein Richter – auch mit spezifischen forensischen Erfahrungen – norma-
lerweise nicht hat (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; vgl. nur BGHR StPO
§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO Sachkunde 4, 6, 12). Ein solcher besonderer Fall
liegt hier vor. Dies ergibt sich aus dem Zusammentreffen der folgenden spe-
ziellen Umstände:
Zunächst ist zur Person der Nebenklägerin folgendes zu berücksichti-
gen: Sie lebte seit ihrer Geburt in besonders schwierigen Familienverhältnis-
sen, die in – von der Revision mitgeteilten – Vermerken des Jugendamtes
und der Sozialeinrichtung „Das Rauhe Haus“ geschildert sind. Die Mutter der
Nebenklägerin lebte danach alleinerziehend mit ihren vier Kindern aus zwei
Ehen und einer nichtehelichen Beziehung, war zeitweilig überfordert und sui-
zidal. Der häufige Wechsel ihrer Partner führte in ihrer Beziehung zu den
Kindern Probleme herbei. Die Nebenklägerin lernte ihren Vater erst im Jahr
2000 kennen, wollte weiteren Kontakt zu ihm, was auf Schwierigkeiten stieß.
Es treten folgende auf die festgestellte Tat und deren Schilderungen
durch die Nebenklägerin bezogene Besonderheiten hinzu: Eine Schulkame-
radin der Nebenklägerin war in deren unmittelbarem Wohnumfeld auf dem
Schulweg vergewaltigt und anschließend von dem Täter in einen Graben
geworfen worden, wo sie fast ertrunken wäre. Auf dieses Geschehen nahm
der Angeklagte nach den Bekundungen der Nebenklägerin mit der Bemer-
kung Bezug, er könne sie „auch in den Graben schmeißen“. In diesem Zu-
sammenhang kommen theoretisch eine Identifikation der Nebenklägerin mit
der Schulkameradin, eine entsprechende Übertragung oder auch ein Bemü-
hen der Nebenklägerin um Aufmerksamkeit in Betracht. Schon aus dem an-
gefochtenen Urteil ergeben sich mehrere Widersprüche und Variationen im
Verlauf der Aussage der Nebenklägerin. Die Verteidigung hat hierzu selbst
eingeholte schriftliche Stellungnahmen von zwei Sachverständigen dem
Landgericht vorgelegt. Insbesondere aus der Stellungnahme von
K ergibt sich, daß den zahlreichen Realkennzeichen in den Aussagen
der Nebenklägerin „mehrere geradezu eklatante Diskrepanzen im absoluten
Kernbereich der Aussage“ gegenüberstehen, so daß eine seltene „diskrepan-
te Befundlage“ gegeben sei. Bei Würdigung dessen verkennt der Senat nicht,
daß den beiden sachverständigen Stellungnahmen allein Informationen von
Seiten der Verteidigung zugrundegelegen haben. Auch ist folgendes nicht
ohne Belang: Nach den Feststellungen erfolgte die Erstaufnahme des Falles
durch die Polizei in der Weise, daß zunächst die Mutter der Nebenklägerin
der erschienenen Polizeibeamtin und deren zwei Kollegen den Sachverhalt
kurz schilderte. Dann nahm die Polizeibeamtin allein die Anzeige auf. „In Ge-
genwart ihrer Mutter und Großmutter berichtete L – zum Teil abwech-
selnd mit ihrer Mutter – … sodann von dem Vorfall mit dem Angeklagten“
(UA S. 10). In der von der Revision mitgeteilten Strafanzeige ist dagegen
dieser Vorgang so dargestellt, daß allein L s Mutter die Tat und das Rah-
mengeschehen geschildert hat. Namentlich hierbei kommt der Faktor der
inzwischen verstrichenen Zeit hinzu, auf den der Senat schon in seinem Be-
schluß vom 21. Mai 2003 durch Bezugnahme auf die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 23. April 2003 hingewiesen hat. Nach alledem
durfte die – wenngleich besonders erfahrene – Jugendschutzkammer sich
nicht auf ihre eigene Sachkunde verlassen.
II.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Es wird sich empfehlen, mit der Begutachtung der Glaubhaftigkeit der
Angaben der Nebenklägerin einen Sachverständigen zu beauftragen, der mit
der Sache bislang nicht befaßt war.
Der neue Tatrichter wird mit besonderer Sorgfalt den Beweiswert der
Spermaspur zu bestimmen haben.
Sollte die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers beantragt wer-
den, so wird mit besonderer Umsicht zu prüfen sein, ob Gründe solcher Art,
wie sie zuletzt zur Entpflichtung eines Pflichtverteidigers geführt haben, nach
den geltenden rechtlichen Maßstäben eine Zurückweisung eines solchen
Antrags rechtfertigen würden.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal