Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZB 286/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 17. März 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Erfurt vom 25. November 2003 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 1.916,84 €.

Gründe

I.

Das Amtsgericht eröffnete am 1. August 1999 das Insolvenzverfahren

über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zum

Insolvenzverwalter. Dieser übersandte mit gesonderten Schriftsätzen vom

18. Juli 2003 Schlußrechnung und Schlußbericht sowie seinen Antrag auf

Festsetzung der Verwaltervergütung. Neben der Vergütung beantragte er le-

diglich die Festsetzung von Auslagen für das zweite Jahr in Höhe von 1.000 €;

er erklärte ausdrücklich, weitere Auslagen nicht anzusetzen. Statt dessen be-

antragte er, "den sich eventuell ergebenden Umsatzsteuererstattungsanspruch

der Vergütung zuzuschlagen". Das Insolvenzgericht hat die Vergütung nebst

Auslagen und Umsatzsteuer wie beantragt festgesetzt; dem Antrag auf Zu-

schlagung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs hat es hingegen nicht ent-

sprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Betei-

ligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt

dieser sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die weiteren Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erfüllt sind.

1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es fehlt an der Ent-

scheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Selbst wenn man der

Rechtsauffassung des weiteren Beteiligten folgen würde, würde sich am Fest-

setzungsbeschluß nichts ändern. Denn das Festsetzungsverfahren nach der

Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ist ein Verfahren zur Bestimmung

der Höhe der Vergütung und der Auslagen des Verwalters. Es bietet keinen

Raum für eine Entscheidung über den Verbleib (erwarteter) restlicher Masse-

gegenstände. Das ergibt sich letztlich auch aus der Rechtsbeschwerdebegrün-

dung. Denn die Rechtsbeschwerde meint, § 203 Abs. 3 InsO eröffne dem In-

solvenzgericht Ermessen nicht nur, was das Absehen von der Anordnung der

Nachtragsverteilung angehe, sondern auch im Hinblick auf die Überlassung

des "Nachtragsvermögens" an den Schuldner. Eine solche Entscheidung wäre

aber nach § 203 Abs. 3 InsO und nicht im Verfahren nach der Insolvenzrechtli-

chen Vergütungsverordnung zu treffen.

Außerdem kommt das Begehren des weiteren Beteiligten verfahrens-

rechtlich zu früh. Er möchte die alte Praxis zu § 166 KO fortschreiben. Dabei

handelte es sich jedoch um eine "Alternative" zu der im Gesetz vorgesehenen

Nachtragsverteilung (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 166 Rn. 7). Darun-

ter versteht man "die nachträgliche Verteilung von Barmitteln oder Vermögens-

gegenständen, die entweder nach dem Schlußtermin aus rechtlichen oder tat-

sächlichen Gründen bei Aufstellung und Genehmigung des Schlußverzeichnis-

ses und bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, oder die nach-

träglich zur Masse zurückfließen oder ermittelt werden" (Uhlenbruck, InsO

12. Aufl. § 203 Rn. 2 m.w.N.). Zeitlich ist die Nachtragsverteilung von der Be-

endigung des Schlußtermins an möglich (MünchKomm-InsO/Hintzen, InsO

§ 203 Rn. 7; Uhlenbruck, aaO). Hier ist aber der Schlußtermin bislang nicht

anberaumt worden.

2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Denn die angefochtene Entscheidung beruht entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des wei-

teren Beteiligten. Das Beschwerdegericht hat seinem Vorbringen nicht einen

Inhalt beigemessen, den es nicht hatte.

Der weitere Beteiligte hat die Festsetzung weiterer Auslagen im Sinne

des § 8 Abs. 3 InsVV - tatsächlich entstandene Auslagen oder Pauschsatz -

nicht, auch nicht hilfsweise, beantragt. In seinem Antrag vom 18. Juli 2003 hat

er ausdrücklich erklärt, daß er Auslagen nur für das zweite Jahr und nur in Hö-

he von 1.000 € ansetzt. Im übrigen hat er Auslagen ausdr ücklich nicht ange-

setzt. Auf den Hinweis des Insolvenzgerichts, dem Antrag auf Zuschlagung des

Umsatzsteuererstattungsanspruchs könne nicht entsprochen werden, hat er

gleichwohl gebeten, lediglich die beantragte reduzierte Auslagenpauschale

festzusetzen. Auch mit seiner sofortigen Beschwerde hat er vorgetragen, daß

er lediglich eine sofortige Auslagenerstattung in Höhe von 1.000 € "tatsächlich

beantragt hat".

Auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob der weitere Beteiligte hier-

durch auf eine weitere Auslagenerstattung verzichtet hat, kommt es nicht an.

Ohne einen dahingehenden Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV durften die

Vorinstanzen ihm keine weitergehenden Auslagen zusprechen. Hierfür ist die

Frage, ob das Insolvenzgericht an den Festsetzungsantrag gebunden ist (beja-

hend etwa MünchKomm-InsO/Nowak, § 8 InsVV Rn. 8; verneinend z.B. Del-

haes in Nerlich/Römermann, InsO § 64 Rn. 6), nicht entscheidungserheblich.

Denn es hängt gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von der Wahl des Verwalters ab, ob er

tatsächlich entstandene Auslagen oder einen Pauschsatz fordert. Einen

Pauschsatz hat der weitere Beteiligte jedoch nicht über den von ihm geltend

gemachten Betrag hinaus verlangt. Seine auf § 8 Abs. 3 InsVV gestützten Be-

rechnungen dienen vielmehr lediglich zur Begründung seines Antrags, ihm die

zu erwartende Umsatzsteuererstattung auf seine Vergütung zuzuschlagen.

Gegenteiliges macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak