BGH Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZB 286/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 17. März 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Erfurt vom 25. November 2003 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 1.916,84 €.
Gründe
I.
Das Amtsgericht eröffnete am 1. August 1999 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zum
Insolvenzverwalter. Dieser übersandte mit gesonderten Schriftsätzen vom
18. Juli 2003 Schlußrechnung und Schlußbericht sowie seinen Antrag auf
Festsetzung der Verwaltervergütung. Neben der Vergütung beantragte er le-
diglich die Festsetzung von Auslagen für das zweite Jahr in Höhe von 1.000 €;
er erklärte ausdrücklich, weitere Auslagen nicht anzusetzen. Statt dessen be-
antragte er, "den sich eventuell ergebenden Umsatzsteuererstattungsanspruch
der Vergütung zuzuschlagen". Das Insolvenzgericht hat die Vergütung nebst
Auslagen und Umsatzsteuer wie beantragt festgesetzt; dem Antrag auf Zu-
schlagung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs hat es hingegen nicht ent-
sprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Betei-
ligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt
dieser sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die weiteren Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erfüllt sind.
1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es fehlt an der Ent-
scheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Selbst wenn man der
Rechtsauffassung des weiteren Beteiligten folgen würde, würde sich am Fest-
setzungsbeschluß nichts ändern. Denn das Festsetzungsverfahren nach der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ist ein Verfahren zur Bestimmung
der Höhe der Vergütung und der Auslagen des Verwalters. Es bietet keinen
Raum für eine Entscheidung über den Verbleib (erwarteter) restlicher Masse-
gegenstände. Das ergibt sich letztlich auch aus der Rechtsbeschwerdebegrün-
dung. Denn die Rechtsbeschwerde meint, § 203 Abs. 3 InsO eröffne dem In-
solvenzgericht Ermessen nicht nur, was das Absehen von der Anordnung der
Nachtragsverteilung angehe, sondern auch im Hinblick auf die Überlassung
des "Nachtragsvermögens" an den Schuldner. Eine solche Entscheidung wäre
aber nach § 203 Abs. 3 InsO und nicht im Verfahren nach der Insolvenzrechtli-
chen Vergütungsverordnung zu treffen.
Außerdem kommt das Begehren des weiteren Beteiligten verfahrens-
rechtlich zu früh. Er möchte die alte Praxis zu § 166 KO fortschreiben. Dabei
handelte es sich jedoch um eine "Alternative" zu der im Gesetz vorgesehenen
Nachtragsverteilung (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 166 Rn. 7). Darun-
ter versteht man "die nachträgliche Verteilung von Barmitteln oder Vermögens-
gegenständen, die entweder nach dem Schlußtermin aus rechtlichen oder tat-
sächlichen Gründen bei Aufstellung und Genehmigung des Schlußverzeichnis-
ses und bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, oder die nach-
träglich zur Masse zurückfließen oder ermittelt werden" (Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 203 Rn. 2 m.w.N.). Zeitlich ist die Nachtragsverteilung von der Be-
endigung des Schlußtermins an möglich (MünchKomm-InsO/Hintzen, InsO
§ 203 Rn. 7; Uhlenbruck, aaO). Hier ist aber der Schlußtermin bislang nicht
anberaumt worden.
2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
Denn die angefochtene Entscheidung beruht entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des wei-
teren Beteiligten. Das Beschwerdegericht hat seinem Vorbringen nicht einen
Inhalt beigemessen, den es nicht hatte.
Der weitere Beteiligte hat die Festsetzung weiterer Auslagen im Sinne
des § 8 Abs. 3 InsVV - tatsächlich entstandene Auslagen oder Pauschsatz -
nicht, auch nicht hilfsweise, beantragt. In seinem Antrag vom 18. Juli 2003 hat
er ausdrücklich erklärt, daß er Auslagen nur für das zweite Jahr und nur in Hö-
he von 1.000 € ansetzt. Im übrigen hat er Auslagen ausdr ücklich nicht ange-
setzt. Auf den Hinweis des Insolvenzgerichts, dem Antrag auf Zuschlagung des
Umsatzsteuererstattungsanspruchs könne nicht entsprochen werden, hat er
gleichwohl gebeten, lediglich die beantragte reduzierte Auslagenpauschale
festzusetzen. Auch mit seiner sofortigen Beschwerde hat er vorgetragen, daß
er lediglich eine sofortige Auslagenerstattung in Höhe von 1.000 € "tatsächlich
beantragt hat".
Auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob der weitere Beteiligte hier-
durch auf eine weitere Auslagenerstattung verzichtet hat, kommt es nicht an.
Ohne einen dahingehenden Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV durften die
Vorinstanzen ihm keine weitergehenden Auslagen zusprechen. Hierfür ist die
Frage, ob das Insolvenzgericht an den Festsetzungsantrag gebunden ist (beja-
hend etwa MünchKomm-InsO/Nowak, § 8 InsVV Rn. 8; verneinend z.B. Del-
haes in Nerlich/Römermann, InsO § 64 Rn. 6), nicht entscheidungserheblich.
Denn es hängt gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von der Wahl des Verwalters ab, ob er
tatsächlich entstandene Auslagen oder einen Pauschsatz fordert. Einen
Pauschsatz hat der weitere Beteiligte jedoch nicht über den von ihm geltend
gemachten Betrag hinaus verlangt. Seine auf § 8 Abs. 3 InsVV gestützten Be-
rechnungen dienen vielmehr lediglich zur Begründung seines Antrags, ihm die
zu erwartende Umsatzsteuererstattung auf seine Vergütung zuzuschlagen.
Gegenteiliges macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak