Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.03.2005 – IX ZR 106/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. März 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2004 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das sie über einen

Makler zum Verkauf anbot. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 gab das Um-

weltamt der Klägerin bekannt, auf dem Grundstück größenmäßig nicht uner-

hebliche Bodenkontaminationen (Öl-Teer-Verunreinigungen) festgestellt zu

haben; die Klägerin wurde aufgefordert, die Verunreinigungen zu beseitigen.

Die Klägerin informierte ihren anwaltlichen Vertreter, den Beklagten, über die-

ses Schreiben. Unter dem Datum des 10. Januar 1997 erhielt die Klägerin von

M. ein Kaufangebot über 1,85 Mio. DM mit Vertragsentwurf. Dieser

enthielt eine Klausel, wonach die Haftung der Verkäuferin für etwa bestehende

Sachmängel, insbesondere das Vorhandensein von Altlasten, ausgeschlossen

war und die Verkäuferin versicherte, ihr seien wesentliche, für den Käufer nicht

erkennbare Mängel nicht bekannt.

Am 12. Januar 1997 übersandte die Klägerin diesen Vertragsentwurf an

den Beklagten. In dem Anschreiben hieß es: "Der Kaufinteressent ist mir nicht

ganz geheuer, aus diesem Grund befürchte ich mögliche Fußangeln in dem

Vertrag und darf Dich bitten, den Vertrag auf diese hin etwas genauer zu über-

prüfen". Tags darauf kam es zu einem Telefongespräch zwischen der Ehefrau

des ersten Geschäftsführers der Klägerin, der Zeugin W. - einer zuge-

lassenen Rechtsanwältin, die für die Klägerin die Verhandlungen mit dem Be-

klagten führte - und dem Vertreter des urlaubsabwesenden Beklagten, dem

Rechtsanwalt K. . Der Inhalt dieses Gesprächs ist streitig. Am 20. Ja-

nuar 1997 besprach die Zeugin W. - wiederum telefonisch - den geg-

nerischen Vertragsentwurf mit dem Beklagten.

Am 29. Januar 1997 wurde auf der Grundlage des von M. gelie-

ferten Vertragsentwurfs ein Vorvertrag beurkundet. Für den Käufer trat dabei

unter Berufung auf eine angebliche - tatsächlich nicht vorhandene - General-

vollmacht dessen Vater auf. Der Käufer verweigerte später die Genehmigung

des Vertrages. Am 6. September 2000 verkaufte die Klägerin das Grundstück

anderweitig für 1,05 Mio. DM.

Eine Klage auf Schadensersatz gegen den Vater M. wurde in

der Revisionsinstanz mit der Begründung abgewiesen, jener habe den Vorver-

trag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil er von der Ver-

käuferin nicht über die - im Januar 1997 noch vorhandene - Bodenverunreini-

gung aufgeklärt worden sei (BGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 113/01,

NJW 2002, 1867).

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten

wegen unzureichender anwaltlicher Beratung auf Schadensersatz in Höhe von

694.315,05 € sowie auf Feststellung in Anspruch, daß dem Beklagten keine

Gebührenansprüche zustünden. Landgericht und Oberlandesgericht haben die

Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zugelassenen

Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung sowohl in der Person

des Beklagten als auch seines Urlaubsvertreters Rechtsanwalt K.

verneint. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt K.

, für dessen Verschulden der Beklagte gegebenenfalls hätte einstehen

müssen, anläßlich des am 13. Januar 1997 geführten Telefongesprächs die

Klägerin unzutreffend beraten habe. Dem Beklagten sei nicht anzulasten, bei

der telefonischen Beratung vom 20. Januar 1997 die Klägerin nicht darauf hin-

gewiesen zu haben, daß sie dem Kaufinteressenten M. die Bodenver-

unreinigung offenbaren müsse. Zwischen dem Beratungsgegenstand und dem

Vorgang vom Oktober 1996 habe keinerlei Zusammenhang bestanden. Auch

liege fern, daß dem Beklagten im Januar 1997 jener Vorgang noch gegenwärtig

gewesen sei.

Selbst wenn dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung vorge-

worfen werden könnte, sei diese für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich

geworden. Falls der Beklagte der Klägerin geraten hätte, den Kaufinteressen-

ten M. auf die Bodenverunreinigung hinzuweisen, wäre sie diesem Rat

nicht gefolgt.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Dem von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 1997 erteilten

Auftrag an den Beklagten hat das Berufungsgericht die Verpflichtung entnom-

men, den Vertragsentwurf daraufhin zu überprüfen, ob er für die Klägerin

nachteilige oder ungewöhnliche Bestimmungen ("Fußangeln") enthalte. Diese

Auslegung wird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen und läßt auch keine

Rechtsfehler erkennen. Diese Verpflichtung hat der Beklagte jedoch nicht ver-

letzt. Der Vertrag enthielt keine "Fußangeln". Die Gewährleistungsregelung war

üblich, klar verständlich - zumal für eine Rechtsanwältin - und berührte die

Rechtslage zwischen den Kaufvertragsparteien nicht, weil der Verkäufer ohne-

hin verpflichtet ist, den Käufer über Umstände aufzuklären, die für dessen Ent-

schließung von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach

der Verkehrsauffassung erwarten darf.

2. Als "Fußangel" hat sich für die Klägerin nicht die erwähnte Vertrags-

bestimmung, sondern das - durch die im Vertragsentwurf enthaltene Negativer-

klärung lediglich bekräftigte - Verschweigen des Umstands ausgewirkt, daß der

Boden des Kaufgrundgrundstücks kontaminiert war und deswegen auch bereits

ein umweltrechtliches Verfahren lief. Deswegen kann der Beklagte jedoch nicht

zur Verantwortung gezogen werden.

a) Eine Pflichtverletzung des Vertreters K. , die dem Beklagten

möglicherweise hätte zugerechnet werden können, liegt nicht vor. Das Beru-

fungsgericht hat das Beweisergebnis dahin gewürdigt, das Schreiben des Um-

weltamtes vom 24. Oktober 1996 sei K. bei dem Telefongespräch am

13. Januar 1997 nicht bekannt gewesen und die Zeugin W. habe ihn

auch nicht darauf angesprochen. Dagegen erinnert die Revision nichts. Daß

K. unabhängig von einer Kenntnis des Schreibens die Altlastenpro-

blematik bekannt gewesen sei, macht auch die Revision nicht geltend. Sie be-

ruft sich vielmehr auf eine Pflicht zur Nachfrage. Wenn ein Verkäufer oder des-

sen Vertreter, der selbst Rechtsanwalt ist, versichert, ihm seien keine wesentli-

chen, für den Käufer nicht erkennbaren Mängel des Kaufgrundstücks bekannt,

braucht der anwaltliche Berater des Verkäufers diese Angabe jedoch nicht zu

hinterfragen, falls er keine gegenteiligen Erkenntnisse hat.

b) Der Beklagte hat auch nicht in eigener Person anwaltliche Pflichten

verletzt. Das Berufungsgericht hat es als fernliegend bezeichnet, daß dem Be-

klagten das Schreiben des Umweltamtes vom 24. Oktober 1996 bei dem Tele-

fongespräch am 20. Januar 1997 gegenwärtig gewesen sei. Ob der Beklagte

sich jenen Vorgang ins Gedächtnis hätte zurückrufen müssen, wie die Revision

meint, kann dahinstehen. Rechtliche Bedeutung hätte diese Frage nur dann,

wenn das Gespräch am 20. Januar 1997 (auch) die Altlastenproblematik zum

Gegenstand gehabt hätte. Indes ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,

unstreitig sei bei diesem Gespräch nicht mehr über das Schreiben des Um-

weltamtes und die Gewährleistung gesprochen worden. Dies rügt die Revision

nicht. Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die den Beklagten

hätten veranlassen müssen, die Folgen des Verschweigens eines Grund-

stücksmangels zu erörtern.

c) Die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelas-

sen hat - "unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt bei einer Haf-

tung für seinen Erfüllungsgehilfen eigenes, diesem aber unbekanntes Wissen

zurechnen lassen muß" -, stellt sich damit nicht. Wenn keiner der Beteiligten

eine Pflichtverletzung begangen hat, gibt es nichts zuzurechnen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Neškovi(cid:1)