Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZR 116/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 17. März 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai

2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 56.047,05 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-

gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde formulierten, durchweg auf das "Zwei-Stufen-

Modell" gemünzten Fragen stellen sich nicht. Sie würden allenfalls dann erheb-

lich, wenn die zweite vom Berufungsgericht genannte Gestaltungsalternative

(Auflösung der stillen Reserven) ausschiede. Davon kann nicht ausgegangen

werden. Ob es sich bei der fehlerhaften (weil beide Gestaltungsalternativen

außer acht lassenden) Beratung im Nov./Dez. 1993 ("Pflichtverletzung A") und

bei der im September 1994 versäumten Umsetzung der zweiten Gestaltungsal-

ternative ("Pflichtverletzung B") um unterschiedliche Streitgegenstände han-

delt, kann deshalb dahinstehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)