BGH Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZR 116/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
am 17. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai
2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 56.047,05 €.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-
gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde formulierten, durchweg auf das "Zwei-Stufen-
Modell" gemünzten Fragen stellen sich nicht. Sie würden allenfalls dann erheb-
lich, wenn die zweite vom Berufungsgericht genannte Gestaltungsalternative
(Auflösung der stillen Reserven) ausschiede. Davon kann nicht ausgegangen
werden. Ob es sich bei der fehlerhaften (weil beide Gestaltungsalternativen
außer acht lassenden) Beratung im Nov./Dez. 1993 ("Pflichtverletzung A") und
bei der im September 1994 versäumten Umsetzung der zweiten Gestaltungsal-
ternative ("Pflichtverletzung B") um unterschiedliche Streitgegenstände han-
delt, kann deshalb dahinstehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Neškovi(cid:1)