Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZR 170/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 17. März 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 20. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

1.372.289,84 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

Zwar ist das Berufungsgericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit

Recht rügt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 27 Abs. 1

des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der

DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 255) ab-

gewichen (vgl. BGHZ 137, 89, 93 f; BGH, Urt. v. 17. April 1997 - III ZR 98/96,

WM 1997, 2410, 2411). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidungser-

heblich. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung fehlerfrei auf Zif-

fer 4 der Ergänzungsvereinbarung zum Erschließungs- und Geschäftsbesor-

gungsvertrag vom 13./15./19. Mai 1992 gestützt. Es ist rechtsfehlerfrei davon

ausgegangen, daß der Zedent - von einer Ausnahme abgesehen - nur Leistun-

gen im Rahmen dieses Vertrages erbracht hat. Neben dieser Honorarvereinba-

rung konnte der Bürgermeister der Beklagten nicht wirksam andere Bemes-

sungsgrundlagen mündlich vereinbaren oder aufrechterhalten; dies folgt aus

§ 53 Abs. 2, § 60 Abs. 1 SächsGemO in der gemäß § 545 Abs. 1 ZPO irrevi-

siblen Auslegung des Berufungsgerichts.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak