BGH Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZR 170/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 17. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 20. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
1.372.289,84 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Zwar ist das Berufungsgericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit
Recht rügt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 27 Abs. 1
des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der
DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 255) ab-
gewichen (vgl. BGHZ 137, 89, 93 f; BGH, Urt. v. 17. April 1997 - III ZR 98/96,
WM 1997, 2410, 2411). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidungser-
heblich. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung fehlerfrei auf Zif-
fer 4 der Ergänzungsvereinbarung zum Erschließungs- und Geschäftsbesor-
gungsvertrag vom 13./15./19. Mai 1992 gestützt. Es ist rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, daß der Zedent - von einer Ausnahme abgesehen - nur Leistun-
gen im Rahmen dieses Vertrages erbracht hat. Neben dieser Honorarvereinba-
rung konnte der Bürgermeister der Beklagten nicht wirksam andere Bemes-
sungsgrundlagen mündlich vereinbaren oder aufrechterhalten; dies folgt aus
§ 53 Abs. 2, § 60 Abs. 1 SächsGemO in der gemäß § 545 Abs. 1 ZPO irrevi-
siblen Auslegung des Berufungsgerichts.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak