Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZR 268/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 17. März 2005

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. September

2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 306.775,12 €

(= 600.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungs-

gericht hat zutreffend Pferde und Hotelinventar als Zubehör des Grundstücks

angesehen. Die Revision hat daher unabhängig davon, ob das Teilurteil ver-

fahrensfehlerfrei erlassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554b ZPO a.F.).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak