BGH Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZR 268/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 17. März 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. September
2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 306.775,12 €
(= 600.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungs-
gericht hat zutreffend Pferde und Hotelinventar als Zubehör des Grundstücks
angesehen. Die Revision hat daher unabhängig davon, ob das Teilurteil ver-
fahrensfehlerfrei erlassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554b ZPO a.F.).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak