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BGH Beschluss vom 21.03.2005 – 1 StR 299/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2005 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 19. Dezember 2003 werden mit der Maßga-
be verworfen, daß die Angeklagten für die Tat II. 2. 5. b) der Ur-
teilsgründe jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten, für die Tat II. 2. 5. d) jeweils zu einer Freiheits-
strafe von einem Jahr und zwei Monaten und für die Taten II. 2. 5.
a) und II. 2. 5. c) jeweils zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten
verurteilt werden.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Betrugs in 20 Fällen,
davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten Be-
trugs in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Urkundenfäl-
schung in zwei Fällen für schuldig befunden und zu Gesamtfreiheitsstrafen von
jeweils vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Re-
visionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat es unterlassen, in den Fällen II. 2. 5. a) bis II. 2.
5. d) der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. Dazu hat der Generalbun-
desanwalt in seinen Zuschriften jeweils ausgeführt:
"Das Fehlen der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. 5. a) bis II. 2. 5. d) der
Urteilsgründe (vier Taten unter Mitwirkung von M. , UA S. 52
ff.) beschwert [die] Angeklagten nicht.
Soweit die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden muß (BGHR
§ 358 Abs. 2 Satz 1, fehlende Einzelstrafe 1), ist hinsichtlich der Taten
II. 2. 5. a) und II. 2. 5. c) auf die zeitige Mindeststrafe des verminderten
Strafrahmens der Qualifikationstatbestände der §§ 263 Abs. 5, 267
Abs. 4 StGB zu erkennen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2
StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; vgl. ferner BGHSt
30, 93; BGH NJW 1979, 936).
Hinsichtlich der Taten II. 2. 5. b) und II. 2. 5. d) ist - wie im Fall des be-
reits rechtskräftig verurteilten G. (vgl. UA S. 200) - auf Freiheitsstra-
fen von einem Jahr und zwei Monaten bzw. einem Jahr und sechs Mo-
naten zu erkennen. Insoweit hat das Gericht gegenüber allen vier Ange-
klagten ausdrücklich die Verhängung gleicher Strafen für die jeweiligen
Taten für angemessen erachtet (UA S. 196).
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe (so BGHSt 4, 345, 346; vgl. auch
BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1) bedarf es zur
Nachholung der Straffestsetzung unter den besonderen Umständen des
Falles ausnahmsweise nicht. Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind
sicher auszuschließen. Die Strafkammer hat [die] Angeklagten unter
Verhängung von Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Jahren zu
einer Gesamtstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt (UA
S. 197 ff.). Die hier festzulegenden Einzelstrafen - deren Verhängung
aufgrund der Vielzahl von Einzelstrafen offensichtlich schlichtweg über-
sehen wurde - fallen demgegenüber weder zugunsten noch zulasten
[der] Angeklagten ins Gewicht."
Dem stimmt der Senat zu und holt die unterbliebene Festsetzung der
Einzelstrafen entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts nach.
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf