BGH Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 180/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2003 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird das Urteil der 2. Zivilkam-
mer des Landgerichts Göttingen vom 25. April 2002 (2 O 516/01)
abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das stille Gesellschaftsverhältnis der Par-
teien gemäß Beteiligungszertifikat Nr. 1 durch die außerordentli-
che Kündigung des Klägers zu 1 vom 27. August 2001 beendet ist
und der Kläger zu 1 für den Zeitraum danach nicht verpflichtet ist,
weitere Einlagen auf die genannte Beteiligung zu zahlen.
Auf die Berufung des Klägers zu 2 wird das Urteil der 2. Zivilkam-
mer des Landgerichts Göttingen vom 25. April 2002 (2 O 66/02)
abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das stille Gesellschaftsverhältnis der
Parteien gemäß Beteiligungszertifikate Nr. 8 und 6 durch
die außerordentliche Kündigung des Klägers zu 2 vom
17. September 2001 beendet
ist und der Kläger zu 2
für
den Zeitraum danach nicht verpflichtet ist, weitere Einlagen auf die
genannten Beteiligungen zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der
Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unterneh-
mensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahl-
reichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein
bestimmtes "Unternehmenssegment". Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anle-
ger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust des jewei-
ligen Segments beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe
ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformula-
ren sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesell-
schaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch
des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("SecuRente"). Damit sollte
ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter
geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in
Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein ge-
winnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten
Einlage haben.
Die Kläger beteiligten sich am 13. März bzw. 11. Dezember 1998 an dem
"Unternehmenssegment VII" der Beklagten. Der Kläger zu 1 hatte nach dem
"Zeichnungsschein" Nr. 1 eine Einmalzahlung
i.H.v. 21.000,00 DM und
monatliche Raten i.H.v. 420,00 DM über 20 Jahre zu zahlen, insgesamt
121.800,00 DM. Bei dem Kläger zu 2 waren in dem Vertrag Nr. 8 eine Einmal-
zahlung i.H.v. 21.000,00 DM und monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 210,00 DM
vorgesehen, in einem weiteren Vertrag mit der Nr. 6 eine Einmalzahlung i.H.v.
10.500,00 DM und monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 157,50 DM, insgesamt bei
ebenfalls 20 Jahren Vertragslaufzeit 71.400,00 DM und 48.300,00 DM. In den
Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeiten
sollten die Auseinandersetzungsguthaben jeweils in Raten über einen Zeitraum
von 10 Jahren ausgezahlt werden.
Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwe-
sen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen,
weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtli-
chen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die Auseinander-
setzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen. Ab Januar 2001 kürzte
die Beklagte zudem die Ausschüttungen an die stillen Gesellschafter wegen
eines Liquiditätsmangels. Daraufhin ließen die Kläger mit Anwaltsschreiben
vom 27. August bzw. 17. September 2001 die fristlose Kündigung ihrer stillen
Beteiligungen erklären.
Mit ihren Klagen verlangen sie die Feststellung, daß die stillen Gesell-
schaftsverhältnisse durch die Kündigungen beendet sind und für die Zeit da-
nach keine Verpflichtung mehr besteht, weitere Einlagen an die Beklagte zu
zahlen.
Die Klagen sind in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen
richtet sich die in dem Berufungsurteil zugelassene Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-
führt: Die Kündigungen seien mangels eines Kündigungsgrundes unwirksam.
Daß die Kläger bei den Vertragsverhandlungen von der Vermittlerin H.
über die Risiken der Anlage getäuscht worden seien, könne aufgrund der dazu
durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Ein Kündigungs-
oder Nichtigkeitsgrund ergebe sich auch nicht daraus, daß in den Verträgen
eine ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nach Ablauf der
Vertragslaufzeiten vorgesehen sei, diese Art der Auszahlung aber möglicher-
weise wegen eines Verstoßes gegen § 32 KWG unzulässig sei. Daß statt des-
sen die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe ausgezahlt werden soll-
ten, sei als Änderung der Auszahlungsmodalität von nur untergeordneter Be-
deutung. Die Verträge seien auch nicht wegen der langen Laufzeiten sittenwid-
rig. Ebensowenig könnten die Kläger aus § 2 b EStG etwas für sich herleiten.
Danach könnten zwar negative Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen nicht
- wie in dem Anlagemodell der Beklagten vorgesehen - mit anderen Einkünften
ausgeglichen werden, wenn bei der Begründung der Einkunftsquelle die Erzie-
lung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund gestanden habe. Diese Vor-
schrift sei aber gemäß § 52 Abs. 4 Satz 2 EStG auf die Vertragsverhältnisse der
Parteien nicht anwendbar. Schließlich seien auch die Widerrufserklärungen der
Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam, da die Widerrufsbeleh-
rungen in den Zeichnungsscheinen ordnungsgemäß gewesen seien und daher
die Widerrufsfristen versäumt seien.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
Ob ein möglicher Verstoß der Beklagten gegen das Verbot des § 32
KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, die Nichtigkeit
der Verträge über die stillen Gesellschaften nach § 134 BGB zur Folge hat (ab-
lehnend
für Kreditgeschäfte und Garantien BGH, Urt. v. 14. Juli 1966
- III ZR 240/64, WM 1966, 1101, 1102; v. 21. April 1972 - V ZR 52/70, WM
1972, 853; v. 13. Juli 1978 - III ZR 178/76, WM 1978, 1268, 1269; BGHZ 76,
119, 126), kann offen bleiben. Das Berufungsgericht hat nämlich jedenfalls ver-
kannt, daß die vergleichsweise Verpflichtung der Beklagten, die Auseinander-
setzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in einer Summe aus-
zuzahlen, zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht der Kläger geführt hat.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren
alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungser-
folges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Ins-
besondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Ver-
tragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den
Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der
andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei
einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen
Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt
sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v.
8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308;
BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977
- VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW
1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62;
MünchKommBGB/Emmerich 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzun-
gen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt.
Die Beklagte ist nach dem Inhalt der mit den Klägern geschlossenen Ver-
trägen verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaften die Ausein-
andersetzungsguthaben - sofern die Kläger nicht die sofortige Auszahlung in
einer Summe wünschen - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr
zu verzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 10 Jahren.
Indem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, die Auseinander-
setzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, hat sie zu erkennen
gegeben, daß sie nicht bereit ist, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen Auszahlung
zu erfüllen. Das berechtigt die Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich vor-
gesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob die ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG
verstoßen würde und ob die Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung der
Verträge bestehen könnten. Entscheidend ist allein, daß die Kläger davon aus-
gehen müssen, die Beklagte werde ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfül-
len.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der
vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil
und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von unterge-
ordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von der Beklagten als eine Be-
sonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in dem Vor-
wort des Emissions-Prospekts: "Mit dem vorliegenden Emissions-Prospekt stel-
len wir Ihnen ein innovatives Beteiligungsprogramm zur ergänzenden Altersvor-
sorge, die SecuRente, vor." Die Anleger sollten die Möglichkeit haben, aus den
Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des
Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Aus-
einandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann
aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in
festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei
Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem
Grund stellt es für die Anleger keinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen
das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen.
Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig
beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe
Verzinsung werden erreichen können. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet
werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagte zu der ver-
sprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit ist.
Damit ist die Klage begründet. Da weitere Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache zu entschei-
den.
Röhricht
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe