BGH Beschluss vom 22.03.2005 – 3 StR 55/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis- burg vom 29. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Schwurgericht nicht die Voraussetzungen eines Heimtückemordes geprüft hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert