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BGH Beschluss vom 22.03.2005 – 3 StR 77/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 77/05 vom 22. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 21. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausführt, zu-
gunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß es durch den
Verfahrensfehler im ersten Durchgang, der zur Aufhebung des Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung geführt
hat, zu einer dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerung ge-
kommen sei, gibt dies Anlaß zu folgendem Hinweis:
Allein der Umstand, daß auf eine Revision ein Urteil der Aufhebung und
Zurückverweisung unterliegt, begründet regelmäßig keine Verfahrens-
verzögerung, sondern ist Ausfluß der Verfahrensgestaltung durch die
Strafprozeßordnung, die die Nachprüfung einer Verurteilung in Rechts-
mittelverfahren vorsieht (vgl. BVerfG NJW 2003, 2228; BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). Etwas anderes mag gelten,
wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher
Rechtsfehler ist (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzö-
gerung 22). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert