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BGH Beschluss vom 22.03.2005 – 3 StR 81/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 81/05

BESCHLUSS

vom

22. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 23. November 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte hat die

durch Fax seines Verteidigers vom 24. November 2004, 7.37 Uhr, eingelegte

Revision durch sein Schreiben vom 24. November 2004 an den Vorsitzenden

Richter am Landgericht H. , beim Landgericht eingegangen am

29. November 2004, wirksam zurückgenommen. Der Mitteilung des Verteidi-

gers vom 13. Dezember 2004, nach der der Angeklagte die Revision gleich-

wohl aufrechterhalten will, kommt keine Bedeutung zu, da der Angeklagte an

die Rücknahme des Rechtsmittels, die als Prozeßhandlung nicht widerrufen

oder

sonst zurückgenommen werden kann, gebunden ist. Gründe, die ausnahms-

weise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen könnten, sind weder

vorgetragen noch ersichtlich.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert