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BGH Beschluss vom 22.03.2005 – 3 StR 81/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 23. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte hat die
durch Fax seines Verteidigers vom 24. November 2004, 7.37 Uhr, eingelegte
Revision durch sein Schreiben vom 24. November 2004 an den Vorsitzenden
Richter am Landgericht H. , beim Landgericht eingegangen am
29. November 2004, wirksam zurückgenommen. Der Mitteilung des Verteidi-
gers vom 13. Dezember 2004, nach der der Angeklagte die Revision gleich-
wohl aufrechterhalten will, kommt keine Bedeutung zu, da der Angeklagte an
die Rücknahme des Rechtsmittels, die als Prozeßhandlung nicht widerrufen
oder
sonst zurückgenommen werden kann, gebunden ist. Gründe, die ausnahms-
weise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen könnten, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert