BGH Beschluss vom 23.03.2005 – 2 ARs 16/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2005
in der Bußgeldsache
gegen
Az.: 25 OWi 476/03 Amtsgericht Oberhausen Az.: 38 OWi 323/03 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 34 Qs (OWi) 111/04 Landgericht Duisburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 23. März 2005 beschlossen:
Für die Entscheidung über die Einwendungen des Betroffenen
gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung und die sonst bei der
Vollstreckung des Bußgeldbescheids vom 25. Februar 2002 ge-
troffenen Maßnahmen sowie - nach Maßgabe der Beschlußgrün-
de - über den Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten ist
das
zuständig.
Amtsgericht Gelsenkirchen
- Abteilung für Bußgeldsachen -
Gründe
1. a) Die Stadt Gelsenkirchen macht gegen den Betroffenen eine Forde-
rung auf Zahlung einer Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gel-
tend. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 1. März 2002 durch
Niederlegung zugestellt. Der Betroffene bestreitet die Zustellung. Auf Ersuchen
der Stadt Gelsenkirchen übernahm die Stadt Oberhausen die Beitreibung der
Geldbuße, pfändete am 2. Juli 2002 einen Pkw des Betroffenen im Schätzwert
von 7.500 € und ließ das Fahrzeug abschleppen. Am 3. Juli
2002 wandte sich
der Betroffene an die Stadt Oberhausen, zahlte an diese "unter Protest" die
Abschleppkosten in Höhe von 133,10 € und erhielt seinen P kw zurück.
b) Der Betroffene erhob - nach erfolglosem Widerspruch - vor dem Ver-
waltungsgericht Düsseldorf "Klage" gegen die Stadt Oberhausen und beantrag-
te festzustellen, daß die Pfändung rechtswidrig gewesen sei, und die Stadt
Oberhausen zur Rückzahlung der Abschleppkosten in Höhe von 133,10 €
nebst Zinsen zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht erklärte mit Beschluß vom
12. März 2003 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sa-
chen. Aus der Beschlußbegründung ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht
die Sache in das Bußgeldverfahren verweisen wollte. Dieser Beschluß ist seit
dem 3. April 2003 rechtskräftig.
c) Das Amtsgericht Gelsenkirchen erklärte sich mit Beschluß vom
30. Juli 2003 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsge-
richt Oberhausen. Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Oberhausen verwies
die Sache am 5. März 2004 an den Zivilrichter des Amtsgerichts, weil im Rah-
men eines Antrags nach § 103 OWiG allenfalls der Feststellungsantrag zuläs-
sig sei, nicht aber das übrige Antragsbegehren.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hob das Landgericht
Duisburg diesen Beschluß auf, weil der Beschluß des Amtsgerichts Oberhau-
sen gegen die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verstoße. Nach
dieser Vorschrift sei der Beschluß für das Gericht, an das der Rechtsstreit ver-
wiesen worden sei, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das Verwaltungsge-
richt habe die Sache daher insgesamt bindend in das Bußgeldverfahren ver-
wiesen. Dadurch sei der Bußgeldrichter gehindert, die Sache an den Zivilrich-
ter des Amtsgerichts Oberhausen weiterzuverweisen, so daß die Sache im
Bußgeldverfahren entschieden werden müsse.
d) Das Amtsgericht Oberhausen hat die Sache zur Bestimmung des zu-
ständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt und ist der Auffassung,
daß das Amtsgericht Gelsenkirchen örtlich zuständig sei.
2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 46
Abs. 1 OWiG, § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen,
weil die streitbefangenen Amtsgerichte Oberhausen und Gelsenkirchen im Zu-
ständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG Düsseldorf
und OLG Hamm).
3. Das Amtsgericht Gelsenkirchen - Abteilung für Bußgeldsachen - ist für
die Entscheidung örtlich zuständig.
a) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Sache bindend in das
Bußgeldverfahren verwiesen. Die Bindungswirkung ergibt sich aus § 17 a
Abs. 2 Satz 3 GVG. Nach dieser Vorschrift ist der Beschluß für das Gericht, an
das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bin-
dend.
§ 17 a GVG ist für die Rechtswegsstreitigkeit zwischen Verwaltungsge-
richtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit unmittelbar anwendbar, weil
es sich um verschiedene Gerichtsbarkeiten handelt. In der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist aber auch anerkannt, daß im Verhältnis zwischen
freiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit die §§ 17
bis 17 b GVG entsprechend anwendbar sind, soweit es sich nicht um Amtsver-
fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Die Unterschiede der beiden
Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie
Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGH NJW 2001, 2181 m.w.N.).
Geht man hiervon aus, gilt das um so mehr für Rechtswegstreitigkeiten zwi-
schen dem Bußgeldverfahren, das weitgehend dem Strafverfahren nachgebil-
det ist (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG) und der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, auch
wenn beide Gerichtsbarkeiten Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind (vgl.
OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; aA OLG Stuttgart wistra 2002, 38).
Soweit die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (NJW 1996, 1484; 1998,
1165; NStZ-RR 1997, 246) und Hamburg (NStZ 1995, 252) entgegen dem
Kammergericht (GA 1985, 271) eine entsprechende Anwendung für Verwei-
sungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich ablehnen,
könnte zweifelhaft sein, ob dies mit den in der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen vereinbar ist. Dies bedarf hier
aber keiner weiteren Erörterung, weil es in den von den genannten Oberlan-
desgerichten entschiedenen Fällen jeweils um die Abgabe innerhalb der Straf-
gerichtsbarkeit ging.
Da somit auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zwischen verschie-
denen Sparten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b GVG ent-
sprechend anwendbar sind, erfaßt die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 2 Satz
3 GVG auch die Zuweisung des vorliegenden Rechtsstreits in das Bußgeldver-
fahren mit der Folge, daß eine Weiterverweisung an die Zivilgerichtsbarkeit
nicht mehr zulässig ist. Das Landgericht Duisburg weist in seiner Beschwerde-
entscheidung deshalb zu Recht darauf hin, daß die Sache durch den Beschluß
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bindend in das Bußgeldverfahren verwie-
sen ist. Dies hat zur Folge, daß der Bußgeldrichter den Rechtsstreit unter allen
in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat (§ 17
Abs. 2 Satz 1 GVG; vgl. auch BGHZ 144, 21, 23), hier also auch, soweit der
Zahlungsanspruch als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitungs- oder Erstat-
tungsanspruch geltend gemacht wird (vgl. hierzu Schriftsatz der Rechtsanwälte
Dr. B. und T. an das Amtsgericht Gelsenkirchen vom 22. Mai 2003, Seite
7).
Von der bindenden Zuweisung in das Bußgeldverfahren ausgenommen
ist jedoch das Antragsbegehren des Betroffenen insoweit, als er seinen Zah-
lungsanspruch gegenüber dem Bußgeldrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen
erstmals auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung stützen will.
Insoweit ist dem Bußgeldrichter eine Prüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG
verwehrt (vgl. BGHZ aaO). Denn nach dieser Vorschrift bleibt bei der Entschei-
dung von Rechtswegstreitigkeiten nach §§ 17 bis 17 b GVG Artikel 34 Satz 3
GG unberührt. Dies hat zur Folge, daß für die Geltendmachung von Ansprü-
chen aus Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg von Verfassungs
wegen nicht ausgeschlossen werden kann. Ordentlicher Rechtsweg in diesem
Sinne ist jedoch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten (vgl. Papier in
Maunz/Dürig, GG Art. 34 Rdn. 317; Dagtoglu in Bonner Kommentar, Art. 34
Rdn. 359; Jarass in Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl. Art. 34 Rdn. 24; Schmidt-
Bleibtreu/Klein, GG 10. Aufl. Art. 34 Rdn. 59). Zuständig sind hier nach § 71
Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich die Zivilkammern der Landgerichte. Eine Zivil-
kammer eines Landgerichts ist an dem Zuständigkeitsstreit bisher jedoch nicht
beteiligt.
b) Das Amtsgericht Gelsenkirchen - Abteilung für Bußgeldsachen - ist
örtlich zuständig. Der Betroffene wehrt sich im Wege des Verfahrens nach
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 und 3 OWiG gegen die Vollstreckung eines Bußgeldbe-
scheids und die dabei getroffenen Maßnahmen der Vollstreckungs- und Voll-
zugsbehörden. Über diese Einwendungen entscheidet nach § 104 Abs. 1 i.V.m.
§ 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Das ist hier das Amtsge-
richt Gelsenkirchen. Aus der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsge-
richte in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (GV NW
1984, 618; 1991, 388) ergibt sich keine abweichende örtliche Zuständigkeit.
Rissing-van Saan Maatz Bode
Otten Roggenbuck